157. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das GmbH-Gesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das EIRAG geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 69b Abs. 1 wird die Wendung „Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann ein Notariatsakt“ durch die Wortfolge „Ein Notariatsakt kann“ ersetzt.In Paragraph 69 b, Absatz eins, wird die Wendung „Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann ein Notariatsakt“ durch die Wortfolge „Ein Notariatsakt kann“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 79 Abs. 9 entfällt die Wendung „für den Fall, dass die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) gesetzlich vorgesehen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsgeschäft auch die Beglaubigung der Echtheit einer händischen Unterschrift oder einer elektronischen Signatur erforderlich ist,“.In Paragraph 79, Absatz 9, entfällt die Wendung „für den Fall, dass die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b,) gesetzlich vorgesehen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsgeschäft auch die Beglaubigung der Echtheit einer händischen Unterschrift oder einer elektronischen Signatur erforderlich ist,“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 90a samt Überschrift lautet:Paragraph 90 a, samt Überschrift lautet:
„Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit
§ 90a.Paragraph 90 a,
Über die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.“ Über die in Paragraph 79, Absatz 9, geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b,) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 69 b, Absatz 2 und 3,
4.Novellierungsanordnung 4, § 189 wird folgender Abs. 14 angefügt:Paragraph 189, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§§ 69b Abs. 1, 79 Abs. 9 und 90a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraphen 69 b, Absatz eins, 79, Absatz 9 und 90 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
In § 127 entfällt Abs. 23.In Paragraph 127, entfällt Absatz 23,
Artikel 3
Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 zweiter Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.In Paragraph eins, zweiter Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 9 Abs. 1 wird das Datum „31. Jänner 2021“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Datum „31. Jänner 2021“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, In § 9 Abs. 3 werden die Daten „31. Jänner 2021“ jeweils durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, werden die Daten „31. Jänner 2021“ jeweils durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:
„Erleichterter Sanierungsplan
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Die Zahlungsfristen nach § 141 Abs. 1 erster Satz und nach § 169 Abs. 1 Z 1 lit. a IO betragen jeweils drei Jahre.Die Zahlungsfristen nach Paragraph 141, Absatz eins, erster Satz und nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, IO betragen jeweils drei Jahre.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis 31. Dezember 2021 eingebracht werden.“Absatz eins, gilt für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis 31. Dezember 2021 eingebracht werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 8“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3, wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 8“ ersetzt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, § 17 Abs. 6 lautet:Paragraph 17, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.“Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2020, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Paragraph 17, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,§§ 1, 9, 11a samt Überschrift und § 17 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraphen eins, 9, 11 a, samt Überschrift und Paragraph 17, Absatz 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(8)Absatz 8,§§ 6, 7, 11 und 15 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. § 9 tritt mit 31. März 2021 außer Kraft. § 11a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraphen 6, 7, 11 und 15 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Paragraph 9, tritt mit 31. März 2021 außer Kraft. Paragraph 11 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des EIRAG
Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese Staatsangehörigen die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung der im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelten Eignungsprüfung vor dem 1. Jänner 2021 beantragt haben und die Voraussetzungen des Art. 10 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. L 029 vom 31.01.2020 S. 7, erfüllen; im Fall der Eignungsprüfung ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte längstens ein Jahr nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zu stellen. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 31. Dezember 2020 zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder bezogen auf die Eignungsprüfung zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben.“Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese Staatsangehörigen die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung der im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelten Eignungsprüfung vor dem 1. Jänner 2021 beantragt haben und die Voraussetzungen des Artikel 10, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 029 vom 31.01.2020 Seite 7, erfüllen; im Fall der Eignungsprüfung ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte längstens ein Jahr nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zu stellen. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 31. Dezember 2020 zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder bezogen auf die Eignungsprüfung zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „ , aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“.In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wendung „ , aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 44, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§§ 1 Abs. 1a und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Paragraphen eins, Absatz eins a und 26 Absatz 2, Ziffer 3, sowie die Anpassung der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes erfüllen, sind Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und die Anlage zu Paragraph eins, in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage zu § 1 entfällt die Wendung „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“.In der Anlage zu Paragraph eins, entfällt die Wendung „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“.
Van der Bellen
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