BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. Dezember 2020

Teil I

150. Bundesgesetz:

Änderung des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes und des Privatradiogesetzes

(NR: GP römisch XXVII RV 462 AB 510 S. 69. BR: AB 10487 S. 917.)

[CELEX-Nr.: 32010L0013, 32018L1808]

150. Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Sendung“ die Wortfolge „oder im Fall der Litera a, auch einem nutzergenerierten Video“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    barrierefreie Information: eine Information, die Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen einfach zugänglich ist sowie relevante Inhalte verständlich und leicht zugänglich vermittelt;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, werden nach Ziffer 26, folgende Ziffer 26 a und 26b eingefügt:

  1. Ziffer 26 a
    Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 244, UGB, dRGBl. S 219/1897, kontrolliert;
  2. Ziffer 26 b
    nutzergeneriertes Video: eine Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen wird;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 27, wird nach der Wortfolge „innerhalb einer Sendung“ die Wortfolge „oder eines nutzergenerierten Videos“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Einbeziehung“ die Wortfolge „in eine Sendung“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, werden nach Ziffer 28, folgende Ziffer 28 a und 28b eingefügt:

  1. Ziffer 28 a
    redaktionelle Entscheidung: eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines audiovisuellen Mediendienstes steht;
  2. Ziffer 28 b
    redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Ziffer 30, lautet:

  1. Ziffer 30
    Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 30, folgende Ziffer 30 a, eingefügt:

  1. Ziffer 30 a
    Sendergruppe: eine Gruppe von zwei oder mehr miteinander im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, verbundenen Fernsehveranstaltern;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Ziffer 32, wird vor der Wortfolge „oder in der Produktion“ die Wortfolge „oder von Video-Sharing-Plattformen“ und vor der Wortfolge „oder Sendungen“ die Wortfolge „ , Video-Sharing-Plattformen, nutzergenerierten Videos“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 34, folgende Ziffer 34 a, eingefügt:

  1. Ziffer 34 a
    Tochterunternehmen: ein von einem Mutterunternehmen im Sinne von Paragraph 244, UGB kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, werden nach Ziffer 35, folgende Ziffer 35 a und 35b eingefügt:

  1. Ziffer 35 a
    Unternehmensgruppe: ein Mutterunternehmen eines Video-Sharing-Plattform-Anbieters mit allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit ihnen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen;
  2. Ziffer 35 b
    Verbrauchersendung: eine Sendung, in der Zuschauern Ratschläge im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Verwendung von Produkten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegeben werden oder die Bewertungen für den Kauf von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen beinhalten;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, werden nach Ziffer 37, folgende Ziffer 37 a und 37b eingefügt:

  1. Ziffer 37 a
    Video-Sharing-Plattform-Anbieter (Plattform-Anbieter): die natürliche oder juristische Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt;
  2. Ziffer 37 b
    Video-Sharing-Plattform-Dienst (Video-Sharing-Plattform): eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen (Ziffer 30,) oder nutzergenerierte Videos (Ziffer 26 b,), für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – vom Plattform-Anbieter bestimmt wird;“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Begriffseingrenzung

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsNicht als Abrufdienst im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch
    1. Ziffer eins
      Schulen, Universitäten und andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen zum Zweck des Unterrichts, der Lehre, der Aufbereitung wissenschaftlicher Arbeiten oder der Fort- und Weiterbildung einschließlich der Bereitstellung aus einem Archiv;
    2. Ziffer 2
      Museen, Theater und andere Kunst- oder Kultureinrichtungen zum Zweck der Darstellung ihres kulturellen Angebots einschließlich der Bereitstellung aus einem Archiv; gleiches gilt für die ausschnitthafte Darstellung des kreativen Schaffens von im Bereich der Kunst und Kultur tätigen juristischen und natürlichen Personen;
    3. Ziffer 3
      Körperschaften öffentlichen Rechts zu Informationszwecken und zur Darstellung ihres Aufgabengebiet im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung sowie politische Parteien zur Beschreibung ihres Tätigkeitsfelds;
    4. Ziffer 4
      Unternehmen zur Präsentation der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren oder der von ihnen angebotenen Dienstleistungen;
    5. Ziffer 5
      Vereine zur Eigenwerbung und zur ergänzenden Veranschaulichung der Tätigkeiten und Aktivitäten im Rahmen ihres Vereinszwecks oder
    6. Ziffer 6
      natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs, wie insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Hobbies, ohne einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, wird das Wort „Bereitstellung“ durch die Wortfolge „Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der wesentliche Teil des mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals weder in Österreich noch in der genannten anderen Vertragspartei tätig ist,“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Feststellung der Rechtshoheit in der Zusammenarbeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission gemäß Artikel 2, Absatz 5 b, der Richtlinie (EU) 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ein Verzeichnis der in Österreich niedergelassenen Mediendiensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. In dem Verzeichnis ist anzugeben, auf welchem der vorstehenden Absätze die Niederlassung in Österreich beruht und sich damit die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergibt. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 9, Absatz 4, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 9, Absatz 7, wird in Ziffer 2, der Verweis auf „§§ 11 und 12“ durch den Verweis auf „§§ 10 und 11“ und in Ziffer 3, der Verweis auf „§ 39 oder Paragraph 42, Absatz eins “, durch den Verweis auf „§ 39 Absatz eins, oder Absatz 2, dritter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 10, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde die zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gemeinsam mit dem Antrag oder der Anzeige mitzuteilen. Stehen Anteile am Mediendiensteanbieter im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde jedenfalls jährlich bis zum 31. Dezember jedes Jahres die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse, Adresse und Vertretungsbefugnis aktualisierten Daten zu übermitteln. Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung oder der Anzeige sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Paragraph 10, oder Paragraph 11, oder für die Beurteilung der Feststellung über die Niederlassung nach Paragraph 3, führen, vom Mediendiensteanbieter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; hat der Mediendiensteanbieter Zweifel, ob die im vorstehenden Satz genannte Voraussetzung vorliegt und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung erst zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 11, wird in Absatz 2, an das Wort „Bundesverfassungsgesetz“ die Genitivendung „es“ angefügt, entfällt Absatz 6 und erhält der bisherige Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 30, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten dürfen
    1. Ziffer eins
      nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln;
    2. Ziffer 2
      keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB) enthalten.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 30, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 30, werden folgende Paragraphen 30 a und 30b samt Überschriften eingefügt:

„Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsDen Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im Versorgungsgebiet eines Mediendiensteanbieters gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten ist für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Möglichkeit zur Bekanntmachung kostenlos einzuräumen. Diese Informationen sind jedenfalls so bereitzustellen, dass sie barrierefrei zugänglich sind.
  2. Absatz 2Im Falle derartiger Aufrufe und Meldungen hat die betreffende Behörde oder Privatperson allfällige für die Herstellung der Barrierefreiheit der Informationen dem Mediendiensteanbieter zusätzlich entstehende Kosten zu ersetzen.

Barrierefreiheit

Paragraph 30 b,

  1. Absatz einsMediendiensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass jährlich nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln für derartige Maßnahmen in allen ihren Programmen und Katalogen der Anteil der barrierefrei zugänglichen Sendungen gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2020 jeweils kontinuierlich und stufenweise erhöht wird. Hierbei können im Hinblick auf Live-Inhalte wegen des bei diesen Inhalten erhöhten Aufwands zur Herstellung der Barrierefreiheit sachlich gerechtfertigte Ausnahmen gemacht werden. Von der Verpflichtung nach dem ersten Satz sind Mediendiensteanbieter, so lange befreit als ihr mit dem audiovisuellen Mediendienst im vorangegangenen Jahr erzielter Umsatz nicht mehr als 500 000 Euro erreicht hat. Ferner sind Mediendiensteanbieter von nur lokal oder regional ausgerichteten Fernsehprogrammen hinsichtlich der von ihnen angebotenen audiovisuellen Mediendienste von der Verpflichtung ausgenommen.
  2. Absatz 2Zur Konkretisierung der für die kontinuierliche und stufenweise Erhöhung des Anteils in Angriff genommenen Maßnahmen hat ein Mediendiensteanbieter nach Anhörung einer für den Bereich der Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation insbesondere zur Nutzerfreundlichkeit der Barrierefreiheitsmaßnahmen einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen mit Ausnahme von Livesendungen, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, zu erstellen. Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Daten und zur Standardisierung der Form und des Inhalts derartiger Aktionspläne zu erlassen. Der Mediendiensteanbieter hat den Aktionsplan der Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Mediendiensteanbieter haben der Regulierungsbehörde in von der Regulierungsbehörde mittels der in Absatz 2, genannten Richtlinien standardisierter Form zu den im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen jährlich bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien zu berichten. Der Bericht ist in gleicher Weise wie der Aktionsplan zu veröffentlichen. Für den Fall der Nichterfüllung der im Aktionsplan ausgewiesenen Maßnahmen und Steigerungen bei den Anteilen ist zu begründen, warum die Vorhaben nicht verwirklicht werden konnten und welche Schritte in Aussicht genommen sind, um die an sich geplante Steigerung bis zum Ende des Folgejahres einzuholen und gleichzeitig die für dieses Folgejahr veranschlagte Steigerung zu erreichen. Im Fall der Nichterfüllung kann die Regulierungsbehörde ein Rechtsaufsichtsverfahren von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einleiten; zudem hat die Regulierungsbehörde ihrem Tätigkeitsbericht eine Stellungnahme zur Nichterfüllung anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht (Paragraph 19, KOG) für die einzelnen Mediendiensteanbieter den Stand und die Entwicklung hinsichtlich der in Absatz eins, beschriebenen Verpflichtung mit einer vergleichsweisen Darstellung der beabsichtigten Zielwerte und der tatsächlich erreichten Werte darzustellen. Sie kann diesem Bericht unterstützt von der RTR-GmbH als Servicestelle nach Paragraph 20 b, KOG eine Stellungnahme über die weitere Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit anschließen.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der RTR-GmbH erstmals zum 30. November 2022 und danach alle drei Jahre eine Evaluierung der ergriffenen Maßnahmen verbunden mit einer Bestandsaufnahme zur Kontinuität und zu den Schritten der Entwicklung des barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 33, lautet:

Paragraph 33,

Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse sowie verwandte Erzeugnisse (Paragraph eins, TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte ist verboten.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 34, Absatz eins, wird an das Wort „kommerzielle“ der Buchstabe „n“ angefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 34, Absatz 2, wird der Satz „Sie darf den Menschen nicht schaden.“ durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sie darf den Menschen nicht schaden; ebenso darf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen Tieren nicht schaden.“

Novellierungsanordnung 29, Der bisherige Text des Paragraph 35, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2(2) Jeder Mediendiensteanbieter hat Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte audiovisueller kommerzieller Kommunikation unangebracht sind und zielen darauf ab, die Einwirkung audiovisueller Kommunikation auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Die Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (Paragraph 33, Absatz 3 b, KOG) heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 36, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAudiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht zur körperlichen, geistigen oder sittlichen Beeinträchtigung Minderjähriger führen.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „auffordern“ durch das Wort „anregen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Jeder Mediendiensteanbieter, dessen Angebot auch Kindersendungen umfasst, hat in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen unangebracht sind und dass positive Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden dürfen. Sie sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (Paragraph 33, Absatz 3 b, KOG) heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 38, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsProduktplatzierung ist mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts sowie Kindersendungen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 38, Absatz 2 und 3 entfallen und die bisherigen Absatz 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 38, Absatz 2, (neu) Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz, bei Abrufdiensten auch ihre Platzierung im Katalog, dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 38, Absatz 2, (neu) Ziffer 4, wird nach dem Wort „Hinweis“ die Wortfolge „über das Vorhandensein einer Produktplatzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 38, Absatz 3, (neu) wird die Wortfolge „die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist“ durch die Wortfolge „in der Herstellung oder dem Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie verwandten Erzeugnissen (Paragraph eins, TNRSG) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte liegt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 38, Absatz 4, (neu) wird der Verweis auf „Abs. 4 Ziffer 4 “, durch den Verweis auf „Abs. 2 Ziffer 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 39, entfallen und Paragraph 39, samt Überschrift lautet:

„Schutz Minderjähriger

Paragraph 39,

  1. Absatz einsInhalte in audiovisuellen Mediendiensten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, dürfen vom Mediendiensteanbieter nur so bereitgestellt werden, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.
  2. Absatz 2Im Fall von Fernsehprogrammen ist dafür jedenfalls durch die Wahl der Sendezeit zu sorgen. Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Absatz eins, im Fernsehen ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten enthalten.
  3. Absatz 3Im Übrigen dürfen die schädlichsten Inhalte, wie insbesondere solche, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, nur bereitgestellt werden, wenn durch Maßnahmen wie insbesondere Altersverifikationssysteme oder vergleichbare Maßnahmen der Zugangskontrolle sichergestellt ist, dass Minderjährige diese Inhalte üblicherweise nicht verfolgen können.
  4. Absatz 4Die Mediendiensteanbieter haben unter Berücksichtigung vorhandener Verhaltensrichtlinien einer Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger Richtlinien zu erstellen und zu beachten, wie sie den Zuschauern ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige zur Verfügung stellen, indem sie die Art der in Absatz eins, aufgezählten Inhalte durch für den Nutzer leicht verständliche Hinweise beschreiben.
    Die Mediendiensteanbieter haben zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Verhaltensrichtlinien die Initiativen zur Einrichtung und Effizienz der Selbstkontrolle (Paragraph 32 a, KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen.
  5. Absatz 5Der Regulierungsbehörde ist von einer Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger (Paragraph 32 a, in Verbindung mit Paragraph 32 b, KOG) über den Stand der Umsetzung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen mittels Hinweisen (Absatz 4,) durch die Mediendiensteanbieter zu berichten (Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 5, KOG). Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht (Paragraph 19, KOG) den Umsetzungsstand hinsichtlich der in Absatz 4, beschriebenen Verpflichtung darzustellen. Sie kann diesem Bericht eine für die Verbesserung der Wirksamkeit der Bereitstellung von Information erstellte Evaluierung anschließen.
  6. Absatz 6Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass im Wege der Selbstkontrolle (Paragraph 32 a, KOG) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, keine Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger im Sinne von Paragraph 32 a, in Verbindung mit Paragraph 32 b, KOG gegründet wurde und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten auch keine Verhaltensrichtlinien zustande gekommen sind, die von einem repräsentativen Teil der Mediendiensteanbieter einschließlich des Österreichischen Rundfunks herangezogen werden, so hat sie innerhalb von sechs Monaten gerechnet ab der Feststellung der Regulierungsbehörde durch Verordnung festzulegen, in welcher Art und Weise alle Mediendiensteanbieter den Zuschauern ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige zur Verfügung zu stellen haben, indem die Art der in Absatz eins, aufgezählten Inhalte durch für den Nutzer leicht verständliche Hinweise beschrieben wird.
  7. Absatz 7Vor Erlassung der Verordnung nach Absatz 6, ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich der audiovisuellen Mediendienste und des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die so befassten Stellen haben der Regulierungsbehörde Vorschläge über die Ausgestaltung der Kennzeichnung zu unterbreiten. Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig, zumindest im Abstand von zwei Jahren zu prüfen, ob weiterhin Bedarf für eine Regelung im Weg der Verordnung besteht. Gelangt sie nach Anhörung der vorstehend genannten Bundesministerien zum Ergebnis, dass im Wege einer den Vorgaben in Paragraph 32 a, KOG entsprechenden Selbstkontrolle ausreichende und effiziente Vorkehrungen getroffen sind, so hat sie die Verordnung aufzuheben.
  8. Absatz 8Die Anforderungen nach Absatz eins, gelten nicht für Nachrichten und Sendungen zur politischen Information. Sonstige gesetzliche Verbote bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 40, Vor Paragraph 40, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„8. Abschnitt
Europäische Werke in Abrufdiensten“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 40, samt Überschrift lautet:

„Mindestanteil und Kennzeichnung

Paragraph 40,

  1. Absatz einsMediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      im Durchschnitt eines Kalenderjahres berechnet zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke sind und
    2. Ziffer 2
      in der Präsentation ihrer Sendungskataloge diese europäischen Werke gegenüber anderen Werken angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat unter Zugrundelegung der gemäß Artikel 13, Absatz 7, der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU, ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien durch Verordnung näher zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      wie die Ermittlung des auf die Anzahl der Titel bezogenen Mindestanteils insbesondere auch im Fall von Serien und deren Staffeln sowie im Fall von finanziell aufwändigeren Produktionen zu erfolgen hat sowie welche Daten zu übermitteln sind und
    2. Ziffer 2
      welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen nach Absatz , entbunden sind.
  3. Absatz 3Von der Anforderung nach Absatz eins, Ziffer eins, können Abrufdienste ausgenommen werden, soweit die Erfüllung der Anforderung wegen der Art oder des Themas des Abrufdienstes undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre. Die nach Absatz 2, zu erlassende Verordnung hat diesfalls näher auszuführen, in welchen Fällen die Anforderung als undurchführbar oder nicht rechtfertigbar zu qualifizieren ist.
  4. Absatz 4Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes haben der Regulierungsbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach Absatz eins, Ziffer 2, getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die so erhobenen Daten dem Bundeskanzler bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 42, samt Überschrift entfällt und der bisherige Paragraph 42 a, erhält die Bezeichnung „§ 42“.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 44, wird in Absatz 3, das Wort „Dokumentarfilme“ durch „Dokumentationen“ ersetzt und in Absatz 4, folgender Satz angefügt:

„Teleshopping während einer Kindersendung ist untersagt.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 45, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß Paragraph 2, Ziffer 40, erster Satz und Paragraph 2, Ziffer 33, mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen ist die Dauer von
    1. Ziffer eins
      Hinweisen eines Fernsehveranstalters auf
      1. Litera a
        eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, und
      2. Litera b
        Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe;
    2. Ziffer 2
      Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit;
    3. Ziffer 3
      kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken;
    4. Ziffer 4
      ungestalteten An- und Absagen von gesponserten Sendungen;
    5. Ziffer 5
      Produktplatzierungen;
    6. Ziffer 6
      neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Fernseh- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots;
    7. Ziffer 7
      Sendezeiten für ideelle Werbung.“

Novellierungsanordnung 45, Die Überschrift zu Paragraph 47, lautet:

„Bekanntgabepflichten“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFernsehveranstalter haben am Anfang und am Ende ihrer Fernsehprogramme sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms eindeutig auf den Namen des Veranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 47, Absatz 2, entfällt und die bisherigen Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 48, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 52, wird das Datum „30. Mai“ durch das Datum „31. März“ ersetzt und nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „in Form einer Darstellung der Daten und Prozentsätze pro Programm samt einer Begründung für den Fall der Unterschreitung der Quoten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 54, werden folgende zwei Abschnitte eingefügt:

„9a. Abschnitt
Zustimmungslose Änderungen an audiovisuellen Inhalten

Überblendung von Sendungen

Paragraph 54 a,

  1. Absatz einsEin audiovisueller Mediendienst darf nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mediendiensteanbieters zu kommerziellen Zwecken vollständig oder auch nur teilweise inhaltlich oder technisch verändert oder überblendet werden. Als Veränderung oder Überblendung gelten
    1. Ziffer eins
      die Unterbrechung oder Überblendung von Sendungen durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Paragraph 2, Ziffer 2,) oder
    2. Ziffer 2
      soweit nicht schon nach Ziffer eins, erfasst, die Einfügung kommerzieller Kommunikation im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 6, des E-Commerce-Gesetzes (ECG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, oder
    3. Ziffer 3
      das vollständige oder teilweise Ersetzen von Inhalten eines audiovisuellen Mediendienstes durch andere Inhalte.
  2. Absatz 2Überblendungen oder Veränderungen,
    1. Ziffer eins
      die vom Seher oder Nutzer eines audiovisuellen Mediendienstes zum eigenen Gebrauch veranlasst werden, wie etwa Überblendungen oder Veränderungen
      1. Litera a
        zur gleichzeitig mit dem Konsum einer Sendung erfolgenden Nutzung eines Dienstes zur individuellen Kommunikation,
      2. Litera b
        zur Untertitelung oder für vergleichbare Mittel zur Herstellung der Barrierefreiheit oder
      3. Litera c
        durch Steuerungselemente, wie etwa Lautstärkeregler, Suchfunktionen, Navigationsmenüs oder Senderübersichten, die für die Bedienung des Wiedergabegeräts oder das Anwählen des Dienstes erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, zu denen der Seher oder Nutzer im Einzelfall gesondert seine Einwilligung erteilt, sowie
    3. Ziffer 3
      die von Dritten ausnahmsweise veranlasst werden, um aktuelle Warnhinweise oder andere Informationen von öffentlichem Interesse (Paragraph 30 a,) zu verbreiten,
    bedürfen nicht der Zustimmung des Mediendiensteanbieters.
  3. Absatz 3Als im Sinne von Absatz eins, zustimmungspflichtige Änderungen gelten nicht
    1. Ziffer eins
      die aus den bei der Übertragung eines audiovisuellen Mediendienstes eingesetzten Datenkomprimierungsverfahren zur Reduktion der Größe einer Datei resultierenden technischen Änderungen und
    2. Ziffer 2
      der Einsatz sonstiger technischer Verfahren zur Anpassung der Form eines audiovisuellen Mediendienstes an den Verbreitungsweg insbesondere bei der Bildauflösung oder der Codierung,
    solange nur die technische Darstellungsweise, keinesfalls aber der verbreitete Inhalt verändert wird.

Herausgabe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils

Paragraph 54 b,

  1. Absatz einsStellt die Regulierungsbehörde aufgrund einer Beschwerde eines Mediendiensteanbieters, dessen Zustimmung einzuholen gewesen wäre, fest, dass ein Verstoß gegen Paragraph 54 a, vorliegt, so hat sie auf Antrag des betreffenden Mediendiensteanbieters gleichzeitig festzustellen, inwieweit ein Dritter durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Die Behörde hat ferner einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Der abgeschöpfte Betrag fließt dem betroffenen Mediendiensteanbieter zu.
  2. Absatz 2Die Person, der im betreffenden Verfahren nach Absatz eins, ein Verstoß gegen Paragraph 54 a, angelastet wird, hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um für den Fall der Feststellung eines Verstoßes gleichzeitig auch den wirtschaftlichen Vorteil feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, ihr keine Informationen zur Verfügung gestellt, keine Auskünfte erteilt oder keine Einsicht in Aufzeichnungen und Bücher gewährt wird, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

9b. Abschnitt
Video-Sharing-Plattform-Anbieter

Niederlassung, Verzeichnis

Paragraph 54 c,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Video-Sharing-Plattformen von im Inland im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3, ECG niedergelassenen Plattform-Anbietern.
  2. Absatz 2Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Plattform-Anbieter, abgesehen von Fällen nach Absatz eins,, auch dann als im Inland niedergelassen, wenn er zwar nicht selbst im Inland und auch nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, allerdings
    1. Ziffer eins
      sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen ist oder
    2. Ziffer 2
      sein Mutterunternehmen zwar weder im Inland noch sonst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein anderes Tochterunternehmen im Inland niedergelassen ist oder
    3. Ziffer 3
      weder das Mutternehmen noch ein Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein anderes Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Video-Sharing-Plattform-Anbieters im Inland niedergelassen ist.
  3. Absatz 3Hat der Plattform-Anbieter zwei oder mehr Tochterunternehmen, von denen eines im Inland und die anderen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen sind, so gilt er dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Tochterunternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor den anderen Tochterunternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es weiterhin über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt. Existieren mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe und sind diese jeweils in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und im Inland niedergelassen, so gilt der Plattform-Anbieter dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Unternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor allen anderen dieser Unternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt.
  4. Absatz 4Von Absatz eins bis 3 erfasste Plattform-Anbieter haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten auch Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Die Plattform-Anbieter haben die genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Feststellung der Rechtshoheit in der Zusammenarbeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 a, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ein Verzeichnis der im Inland niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Plattform-Anbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. In dem Verzeichnis ist anzugeben, auf welchem der vorstehenden Absätze die Niederlassung in Österreich beruht und sich damit die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergibt. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.

Verbotene und schädliche Inhalte

Paragraph 54 d,

  1. Absatz einsVerbotene Inhalte im Sinne dieses Abschnitts sind solche, deren an die Öffentlichkeit gerichtete Bereitstellung auf einer Video-Sharing-Plattform
    1. Ziffer eins
      einen der folgenden objektiven Tatbestände erfüllt: Pornografische Darstellungen Minderjähriger (Paragraph 207 a, StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB), Verhetzung (Paragraph 283, StGB) oder
    2. Ziffer 2
      soweit sie nicht schon unter Paragraph 283, StGB fällt, sonst eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt.
  2. Absatz 2Schädliche Inhalte sind solche, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können.

Geeignete Maßnahmen

Paragraph 54 e,

  1. Absatz einsPlattform-Anbieter haben
    1. Ziffer eins
      ein System zu betreiben, durch das Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionen auf der Video-Sharing-Plattform
      1. Litera a
        dort verfügbare Inhalte für Dritte einsehbar bewerten können,
      2. Litera b
        Inhalte mitsamt den für eine Beurteilung erforderlichen Angaben dem Plattform-Anbieter melden können und
      3. Litera c
        den Nutzern erklärt wird, wie mit ihrer Meldung (Litera b,) verfahren wird und was das Ergebnis des betreffenden Verfahrens war;
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, dass gemeldete Inhalte unverzüglich entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird, wenn sich für sie aufgrund einer zumutbaren Beurteilung ohne weitere Nachforschungen ein klarer begründeter Verdacht ergibt, dass die gemeldeten Inhalte einen in Paragraph 54 d, Absatz eins, genannten Tatbestand erfüllen;
    3. Ziffer 3
      zu gewährleisten, dass
      1. Litera a
        der Nutzer, der die Meldung erstattet hat und – soweit sich dieser ohne unverhältnismäßig großen Aufwand feststellen lässt – jener Nutzer, der den betreffenden Inhalt zum Austausch hochgeladen hat, ohne unnötigen Aufschub über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunkts einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis gesetzt werden und
      2. Litera b
        die in Litera a, genannten Nutzer über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (Paragraph 54 f,) informiert werden.
  2. Absatz 2Zur Erhöhung der Wirksamkeit der in Absatz eins, angeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen hat der Plattform-Anbieter zu sorgen für
    1. Ziffer eins
      die Erstellung und Veröffentlichung von einfach verständlichen, leicht auffindbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, mit verständlichen Erläuterungen über die für von Nutzern bereitgestellte Inhalte anwendbaren Bestimmungen;
    2. Ziffer 2
      die Anzeige dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Regulierungsbehörde, die diese AGB veröffentlicht;
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Meldung den davon betroffenen Inhalt, den Zeitpunkt seiner Erstellung sowie die zur Identifikation des Urhebers erforderlichen Daten zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, zu sichern und für die Dauer von längstens zehn Wochen zu speichern; diese Frist darf im Falle eines ausdrücklichen Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall überschritten werden, wenn anderenfalls die Beweissicherung vereitelt wäre..
  3. Absatz 3Der Plattform-Anbieter hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      insbesondere durch leicht verständliche schrittweise Erklärungen oder Warnhinweise für die Nutzer beim Hochladen von Inhalten die Allgemeinheit unabhängig vom in Absatz eins, dargestellten Meldeverfahren ein umfassender Schutz vor Inhalten gemäß Paragraph 54 d, Absatz eins, gewährleistet wird;
    2. Ziffer 2
      in Paragraph 54 d, Absatz 2, beschriebene audiovisuelle Inhalte, etwa im Wege von Systemen elterlicher Kontrolle, ausschließlich so bereitgestellt werden, dass diese üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können und solche Inhalte mittels einer leicht handhabbaren und leicht verständlichen Funktion von den Nutzern bewertet werden können, wobei jedenfalls Inhalte mit grundloser Gewalt und Inhalte, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen (Paragraph 39, Absatz 3,) beschränken, einer wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation unterliegen müssen;
    3. Ziffer 3
      er zur Sensibilisierung der Nutzer auf seiner Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar entweder eigene Angebote zur Erhöhung der Medienkompetenz bereitstellt oder zumindest durch eine auf der Einstiegsseite der Website deutlich sichtbare Kennzeichnung und Gestaltung auf das von der RTR-GmbH (Paragraph 20 a, KOG) bereitgestellte Informationsangebot und ergänzend auf entsprechende Angebote Dritter hinweist;
    4. Ziffer 4
      ein transparentes und leicht zu handhabendes Verfahren bereitstellt, mit dem Nutzer sich über die unzulängliche Umsetzung der Verpflichtungen nach Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, beim Plattform-Anbieter beschweren können.
  4. Absatz 4Bei in Sendungen oder nutzergenerierten Videos enthaltener oder diesen beigefügter audiovisueller kommerzieller Kommunikation (Paragraph 2, Ziffer 2, Satz 1 Litera a und Satz 2 und 3) hat der Plattform-Anbieter sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      jedenfalls den in Paragraphen 31,, 33 bis Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins und 2 geregelten Anforderungen entsprochen wird, wenn diese vom Plattform-Anbieter selbst vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      mittels der nach Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen AGB, soweit möglich, auch die Nutzer der Plattform dazu verhalten werden, bei den von ihnen auf die Video-Sharing-Plattform hochgeladenen Inhalten die Paragraphen 31,, 33 bis Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins und 2 einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      für den Nutzer, der einen Inhalt hochlädt, eine Funktion vorhanden ist, mit der er erklären kann, ob der Inhalt nach dem ihm zumutbaren Kenntnisstand derartige Kommunikation enthält;
    4. Ziffer 4
      bei Inhalten, die solche Kommunikation enthalten, eindeutig erkennbar darauf hingewiesen wird, vorausgesetzt der Plattform-Anbieter hat wegen einer Erklärung nach Ziffer 3, oder aus anderem Grund davon Kenntnis.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung festlegen, welche Plattformen
    1. Ziffer eins
      wegen geringer Umsätze und Nutzerzahlen oder
    2. Ziffer 2
      wegen deren inhaltlicher Art und Ausrichtung
    von den Verpflichtungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 4 und Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, oder auch Absatz 4, Ziffer eins und 2 ausgenommen sind, weil die Auferlegung dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig wäre.

Schlichtung

Paragraph 54 f,

  1. Absatz einsEin Nutzer kann einen Beschwerdefall über
    1. Ziffer eins
      die mangelnde Funktionsfähigkeit
      1. Litera a
        des eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
      2. Litera b
        des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        der Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer 3, und
      4. Litera d
        des Beschwerdesystems nach Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4, und
    2. Ziffer 2
      die mangelnde Übereinstimmung der gemäß Paragraph 54 e, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt
    der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.
    In den in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4,) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen.

Überprüfung ergriffener Maßnahmen

Paragraph 54 g,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat bei
    1. Ziffer eins
      wiederholten Beschwerden (Paragraph 54 f,) über die von einem Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder
    2. Ziffer 2
      Fehlen
      1. Litera a
        eines Melde- und Bewertungssystems (Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins,) oder eines Beschwerdesystems (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4,),
      2. Litera b
        von AGB (Paragraph 54 e, Absatz 2, Ziffer eins,),
      3. Litera c
        von Informationsangeboten zur Medienkompetenz (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 3,) oder
    3. Ziffer 3
      mangelnder Übereinstimmung mit den Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und der Kennzeichnung solcher Kommunikation (Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer eins bis 4) oder
    4. Ziffer 4
      von ihr vermuteten schwerwiegenden Rechtsverletzungen wie insbesondere
      1. Litera a
        der Verfügbarkeit verbotener Inhalte (Paragraph 54 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2,) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem Schutz vor solchen Inhalten dienenden Funktion (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer eins,) oder
      2. Litera b
        mangelnder Wirksamkeit der Zugangskontrolle durch Altersverifikation (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2,)
    von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattform-Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in Paragraph 54 e, normierten Anforderungen einzuleiten.
  2. Absatz 2Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden zur Ansicht, dass die vom Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen mangelhaft sind, oder stellt sie fest, dass ein Verstoß im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 vorliegt, oder kommt sie zur Auffassung, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, so hat die Regulierungsbehörde
    1. Ziffer eins
      außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Plattform-Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Plattform-Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen gegen einen Plattform-Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist, oder wenn der Plattform-Anbieter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, in einem Verfahren nach Paragraph 54 h, eine Geldstrafe zu verhängen.
  3. Absatz 3Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die dem Plattform-Anbieter nach diesem Abschnitt abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen müssen für die Erreichung der beabsichtigten Ziele – wie insbesondere der Effizienzsteigerung der Schutzmechanismen für die Nutzer, der Einhaltung von Mindeststandards der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, des Schutzes der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten individuell betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Plattform-Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein.

Geldstrafen

Paragraph 54 h,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins, kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer eins, keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2, keine Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach Paragraph 39, Absatz 3, diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird.
  2. Absatz 2Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      die Finanzkraft des Plattform-Anbieters, wie sie sich beispielweise aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt;
    3. Ziffer 3
      die Höhe der erzielten Gewinne;
    4. Ziffer 4
      frühere Verstöße des Plattform-Anbieters.
  3. Absatz 3Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 56, samt Überschrift lautet:

„Offensichtliche, ernste und schwerwiegende Verstöße

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Mediendienst in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 39, Absatz eins und 3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt,
    2. Ziffer 2
      einer oder mehrere der in Ziffer eins, angeführten Tatbestände bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurden,
    3. Ziffer 3
      sie dem Mediendiensteanbieter, der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen Rechtshoheit dieser unterworfen ist, der für die Verbreitungsplattform verantwortlichen Person (Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets) und der Europäischen Kommission (Kommission) schriftlich mitgeteilt hat, dass sie von der Verwirklichung der Tatbestände der Ziffer eins und 2 ausgeht und sie bei erneutem Auftreten beabsichtigt, die vorläufige Untersagung zu verordnen,
    4. Ziffer 4
      dem Mediendiensteanbieter rechtliches Gehör und hierbei insbesondere die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den ihm zur Last gelegten Verstößen eingeräumt wurde und
    5. Ziffer 5
      die Konsultationen mit dem Staat, dessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der in Ziffer 3, genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.
    Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
  2. Absatz 2Für den Fall, dass ein audiovisueller Mediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      es ausreicht, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits einmal ein wie im vorstehenden Satz beschriebener Tatbestand verwirklicht wurde und
    2. Ziffer 2
      das Erfordernis der Konsultation (Absatz eins, Ziffer 5,) entfällt.
  3. Absatz 3In besonders dringenden Fällen kann bereits beim ersten Verstoß eines Mediendiensteanbieters eine Verordnung spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Verstoß erlassen werden, vorausgesetzt, dass
    1. Ziffer eins
      dem in Absatz eins, Ziffer 4, geregelten Erfordernis entsprochen wurde und
    2. Ziffer 2
      die getroffene Maßnahme abweichend von Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird.
  4. Absatz 4Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus dem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der Paragraphen 22 und 23 ECG. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 60, samt Überschrift lautet:

„Umgehung strengerer Vorschriften

Paragraph 60,

  1. Absatz einsGelangt die Regulierungsbehörde zum Schluss, dass ein Mediendiensteanbieter, dessen audiovisueller Mediendienst ganz oder vorwiegend auf das österreichische Publikum ausgerichtet ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um im öffentlichen Interesse liegende, gegenüber den Regelungen der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ausführlichere oder strengere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen, kann sie die zuständige Regulierungsbehörde des anderen Mitgliedstaates kontaktieren, um darum zu ersuchen, sich der festgestellten Schwierigkeiten anzunehmen, und hat diesfalls gemeinsam ernsthaft und zügig zu einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung zusammenzuarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann dazu auch das die österreichische Vertretung in den Kontaktausschuss nach Artikel 29, der zitierten Richtlinie entsendende Bundeskanzleramt kontaktieren und um Prüfung des Falles im Kontaktausschuss ersuchen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbörde kann gegen den betreffenden Mediendiensteanbieter angemessene Maßnahmen ergreifen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zu dem Schluss gelangt, dass die nach Absatz eins, unternommenen Schritte keine zufriedenstellenden Ergebnisse erbracht haben,
    2. Ziffer 2
      es anhand von Belegen oder Indizien als hinreichend glaubhaft gemacht ansieht (der Nachweis der Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich), dass der betreffende Mediendiensteanbieter sich in dem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um strengere oder ausführlichere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen,
    3. Ziffer 3
      der Kommission und dem anderen Mitgliedstaat und dessen Regulierungsbehörde die Absicht mitgeteilt hat, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die sich ihre Beurteilung stützt,
    4. Ziffer 4
      dem betreffenden Mediendiensteanbieters rechtliches Gehör gewährt und insbesondere Gelegenheit gegeben hat, sich zu der behaupteten Umgehung und zu den beabsichtigten Maßnahmen zu äußern,
    5. Ziffer 5
      die Kommission entschieden hat, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass die Beurteilung der Regulierungsbehörde zutreffend begründet sind.
    Die Maßnahmen müssen objektiv notwendig sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie in Bezug auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig sein.
  3. Absatz 3Entscheidet die Kommission, dass die Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, und hat sie dazu aufgefordert, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu ergreifen, so hat die Regulierungsbehörde von diesen Maßnahmen Abstand zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Verweis auf „§§ 31 bis 38“ durch den Verweis auf „§§ 31 bis 34, Paragraph 35, Absatz eins,, 36 Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 37 und 38“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 wird die Paragrafenbezeichnung „42a“ durch die Zahl „42“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis auf „§§ 31 bis 38“ durch den Verweis auf „§§ 31 bis 34, Paragraph 35, Absatz eins,, 36 Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 37 und 38“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 wird das Wort „Fernsehprogrammen“ durch die Wortfolge „audiovisuellen Mediendiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 62, wird folgender Paragraph 62 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ausschluss eines Rechtsaufsichtsverfahrens

Paragraph 62 a,

Die Unterlassung der Unterstützung einer Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger oder einer Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation stellt keine von Amts wegen zu verfolgende Rechtsverletzung dar, insoweit der betreffende Mediendiensteanbieter eigene Richtlinien im Sinne von Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 4, erstellt hat und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien berichtet. Die Möglichkeit von Beschwerden nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 64, lautet:

Paragraph 64,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach Paragraph 5, Absatz 9,,
    2. Ziffer 2
      der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach Paragraph 9,, Paragraph 28, Absatz eins, oder 3, Paragraph 47, Absatz 4, oder Paragraph 54 c, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach Paragraph 10, Absatz 7, oder 8, Paragraph 25, Absatz 7, oder Paragraph 25 a, Absatz 11,,
    4. Ziffer 4
      der Verbreitungsverpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder einem Verbreitungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz 5,,
    5. Ziffer 5
      der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach Paragraph 25, Absatz 6, oder Paragraph 25 a, Absatz 10, oder
    6. Ziffer 6
      der Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, oder der Informationspflicht nach Paragraph 29, Absatz 2,
    nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht erfüllt,
    2. Ziffer 2
      keinen Aktionsplan nach Paragraph 30 b, Absatz 2, erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht,
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach Paragraph 31, Absatz eins und 3, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins, oder Paragraph 36, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt,
    4. Ziffer 4
      den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins und 3 oder Paragraph 42, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in Paragraph 37, zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      einem der die Produktplatzierung betreffenden Gebote oder Verbote in Paragraph 38, zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach Paragraph 39, Absatz eins bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach Paragraph 39, Absatz 4, erster Satz nicht entspricht,
    8. Ziffer 8
      der Berichtspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz 4, oder Paragraph 52, nicht nachkommt oder
    9. Ziffer 9
      den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den Paragraphen 43 bis 46 nicht entspricht.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      eine Programmänderung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach Paragraph 6, Absatz 2, ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,
    3. Ziffer 3
      einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (Paragraph 9, Absatz eins,) entgegen Paragraph 9, Absatz 7, oder Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, anbietet,
    4. Ziffer 4
      entgegen einer gemäß Paragraph 56, oder Paragraph 57, erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oder
    5. Ziffer 5
      als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß Paragraph 56, erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.
  4. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 54 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 ohne Zustimmung eines Mediendiensteanbieters Inhalte in einem von diesem angebotenen audiovisuellen Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.
  5. Absatz 5Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 65, samt Überschrift lautet:

„Reichweiten- und Marktanteilserhebung

Paragraph 65,

  1. Absatz einsDie für die Vollziehung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Rechtsaufsicht erforderliche Erhebung von Reichweiten (Marktanteilen), Versorgungsgraden und Nutzer- und Zuschauerzahlen erfolgt durch die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Auftrag der und für die Regulierungsbehörde nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen auf Basis einer laufenden Beobachtung. Die Erhebungsergebnisse sind in Form eines Berichts über den Markt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen, jedenfalls aber auf der Website der Regulierungsbehörde sowie im Tätigkeitsbericht (Paragraph 19,) auszuweisen.
  2. Absatz 2Für den Fall, dass die Richtigkeit der über ihn erhobenen Daten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Mediendiensteanbieters oder Video-Sharing-Plattform-Anbieters einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3Der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte über Reichweiten (Marktanteile), Versorgungsgrad und Nutzer- oder Zuschauerzahlen zu erteilen, die für die Erstellung des Marktberichtes erforderlich sind. Kommt ein Mediendiensteanbieter oder Video-Sharing-Plattform-Anbieter seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, hat die Regulierungsbehörde die Erteilung der Auskunft mit Bescheid vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 66, lautet:

Paragraph 66,

  1. Absatz einsRegulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
  2. Absatz 2Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 54 f, andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 67, Absatz 5, wird in der Quellenangabe „ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1“ nach dem Datum ein Beistrich und nach der Quellenangabe die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 9b. Abschnitts tätigen Anbieter müssen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 54 c, Absatz 2 und 3 gänzlich oder gemäß Paragraph 54 e, Absatz 5, teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, die in Paragraph 54 e, umschriebenen Maßnahmen bis zum 31. März 2021, später hinzutretende Anbieter, soweit sie nicht gemäß Paragraph 54 c, Absatz 2 und 3 gänzlich oder gemäß Paragraph 54 e, Absatz 5, teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben.“

Novellierungsanordnung 63, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 2, Ziffer 2,, 3, 4a, 26a, 26b, 27, 28a, 28b, 30, 30a, 32, 34a, 35a, 35b, 37a und 37b, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 und 8, Paragraph 9, Absatz eins,, 2, 4 und 7, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 2 und 6, Paragraph 30, Absatz 2 und 3, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 30 b, samt Überschrift, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 36, Absatz eins bis 3, Paragraph 38,, Paragraph 39, samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift des 8. Abschnitts, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 42,, Paragraph 44, Absatz 3 und 4, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, samt Überschrift, Paragraph 52,, der 9a. Abschnitt, der 9b. Abschnitt, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 60, samt Überschrift, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62 a, samt Überschrift, Paragraph 64,, Paragraph 65, samt Überschrift, Paragraph 66, sowie Paragraph 67, Absatz 5 und 11 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 39, sowie Paragraph 48, samt Überschrift außer Kraft. Paragraph 64, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, findet nur auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. Die in Paragraph 30 b, Absatz 3 und 4, Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 40, Absatz 4, vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.“

Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Verweis auf „§§ 31 bis 38 und 42a bis 45“ durch die Aufzählung „§ 31 bis 35 Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraphen 37 und 38 sowie 42 bis 45“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffern angefügt:

  1. Ziffer 13
    Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD-G,
  2. Ziffer 14
    Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffern angefügt:

  1. Ziffer 8
    die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;
  2. Ziffer 9
    die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (Paragraph 2, Ziffer 37 a, AMD-G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Absatz 4,) vorbehalten sind;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz 3, wird nach Ziffer 12, folgende Ziffer 12 a, eingefügt:

  1. Ziffer 12 a
    Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (Paragraph 39, AMD-G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Paragraph 39, Absatz 5 und der Verordnungserlassung nach Paragraph 39, Absatz 6,);“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach Litera a, folgende Litera a, eins, eingefügt:

  1. Sub-Litera, a, eins
    Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und 8, Paragraph 25, Absatz 7 und Paragraph 25 a, Absatz 11, AMD-G sowie nach Paragraph 15 b, Absatz 5 und 6 und Paragraph 22, Absatz 4 und 5 PrR-G;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, wird in Litera b, die Aufzählung „38 und 42a“ durch die Aufzählung „35 Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraphen 37 und 38 und 42“ ersetzt, weiters am Ende der Litera f, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden überdies folgende literae angefügt:

  1. Litera g
    Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 3, Absatz 8 und Paragraph 54 c, Absatz 5, AMD-G;
  2. Litera h
    Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß Paragraph 30 b, AMD-G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Absatz 4,) und Paragraph 5, Absatz 2 und 2b ORF-G;
  3. Litera i
    Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß Paragraph 33, Absatz 3 c, KOG;
  4. Litera j
    Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den Paragraphen 50 bis 53 AMD-G;
  5. Litera k
    Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD-G einschließlich der Anwendung gemäß Paragraph 48, Absatz 7, ORF-G;
  6. Litera l
    Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G;
  7. Litera m
    Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 65, AMD-G.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 17, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aDie RTR-GmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;
    2. Ziffer 2
      Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;
    3. Ziffer 3
      Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 19, Absatz 3, wird in der Ziffer 3, nach dem Wort „RTR-GmbH“ die Wortfolge „(einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 19, Absatz 3, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    über die Tätigkeit als
    1. Litera a
      Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (Paragraph 20 a,);
    2. Litera b
      Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (Paragraph 20 b,);
    3. Litera c
      Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, wird die Wortfolge „Fachbereich Rundfunk“ durch die Wortfolge „Fachbereich Medien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 20, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 1 der Beistrich durch einen Strichpunkt und am Ende der Ziffer 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Tätigkeiten im Rahmen der Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (Paragraph 20 a,).“

Novellierungsanordnung 15, Nach dem 2. Abschnitt wird folgender 2a. Abschnitt eingefügt:

„2a. Abschnitt
Servicestelle

Medienkompetenz

Paragraph 20 a,

  1. Absatz einsDie RTR-GmbH hat für die Bereitstellung eines vielfältigen Informationsangebots zum Thema Medienkompetenz im digitalen Zeitalter zu sorgen und als Servicestelle für Initiativen in diesem Bereich zu fungieren. Dazu zählt auch im Wege eines Informationsportals die Sammlung und Bereitstellung geeigneter Informationsquellen in einem auf der Website zugänglichen Verzeichnis. Ferner sind auch Medienkompetenztools zu präsentieren, damit insbesondere auch Video-Sharing-Plattform- und Mediendiensteanbieter Maßnahmen zum Erwerb von Medienkompetenz anbieten und zur Sensibilisierung der Medienkonsumenten beitragen.
  2. Absatz 2Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt sind der RTR-GmbH jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach Paragraph 3, Absatz eins, RGG zusätzlich zum nach Paragraph 35, Absatz eins, zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letzter Satz sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Die RTR-GmbH hat ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen, die der Vermittlung und Förderung von Medienkompetenz dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, dargestellt werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTR-GmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.

Barrierefreiheit

Paragraph 20 b,

  1. Absatz einsIn ihrer Funktion als Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste hat die RTR-GmbH
    1. Ziffer eins
      die Mediendiensteanbieter durch die Bereitstellung von Informationsangeboten darin zu unterstützen, ihre Inhalte für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, zugänglich zu machen,
    2. Ziffer 2
      ein Informationsangebot auch der Allgemeinheit bereitzustellen sowie
    3. Ziffer 3
      als Beschwerdestelle wegen fehlender Barrierefreiheit des Inhalts audiovisueller Mediendienste zu fungieren, wobei auch für eine leicht, unmittelbar und ständig zugängliche Onlineanlaufstelle Sorge zu tragen ist.
  2. Absatz 2Die Beschwerdestelle hat eine Stellungnahme des betroffenen Mediendiensteanbieters einzuholen, unter gegensätzlichen Standpunkten zu vermitteln und ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Sie hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 16, Die Abschnittsüberschrift zum 3. Abschnitt lautet:

„Förderungen und Selbstkontrolle“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Wortfolge „in vier gleich hohen Teilbeträgen per 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember“ durch die Wortfolge „per 31. Jänner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 29, Absatz 3 und in Paragraph 30, Absatz 3, wird jeweils nach dem Ausdruck „(Veranstalter),“ die Wortfolge „sofern sie über eine Zulassung nach dem PrR-G oder dem AMD-G verfügen oder in einem Verzeichnis nach Paragraph 6 a, Absatz 4, PrR-G oder Paragraph 3, Absatz 8, AMD-G geführt werden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 32, werden folgende Paragraphen 32 a und 32b samt Überschriften eingefügt:

„Einrichtungen der Selbstkontrolle

Paragraph 32 a,

  1. Absatz einsZur Unterstützung bei der Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten kann die Tätigkeit anerkannter Einrichtungen der Selbstkontrolle gefördert werden.
  2. Absatz 2Als eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle gilt eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die
    1. Ziffer eins
      eine breite Repräsentanz der betroffenen Anbieter und umfassende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleistet,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensrichtlinien und Verfahrensrichtlinien vorgibt, die von den Hauptbeteiligten allgemein anerkannt sind, und die Ziele der Selbstkontrolle eindeutig definieren,
    3. Ziffer 3
      eine regelmäßige, transparente und jedenfalls außenstehende sowie unabhängige Kontrolle und Bewertung der Zielerfüllung sicherstellt,
    4. Ziffer 4
      für eine wirksame Behandlung von Beschwerden und die Durchsetzung ihrer Entscheidungen einschließlich der Verhängung wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien sorgt und
    5. Ziffer 5
      jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, die festgelegten Ziele und die nach Ziffer 3 und 4 getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
  3. Absatz 3Als Sanktionen im Sinne von Absatz 2, Ziffer 4, gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Veröffentlichung einer Entscheidung der Selbstkontrolleinrichtung;
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung der Empfehlung der Selbstkontrolleinrichtung für ein zukünftiges Verhalten;
    3. Ziffer 3
      die Aberkennung eines nach den Richtlinien der Einrichtung verliehenen Gütesiegels oder einer Positivprädikatisierung;
    4. Ziffer 4
      nach den Rechtsgrundlagen der Einrichtung mögliche Feststellungen einer Verletzung oder Abmahnungen.
  4. Absatz 4Alle vier Jahre hat die Einrichtung der Selbstkontrolle der Regulierungsbehörde mit einem Bericht zu ihrer Struktur und Arbeitsweise darzulegen, inwieweit sie zum Ziel der Sicherstellung der Einhaltung von Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten beigetragen hat.

Förderung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger

Paragraph 32 b,

  1. Absatz einsZur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (Paragraph 39, AMD-G), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG zusätzlich zum nach Paragraph 35, Absatz eins, zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letzter Satz sind anzuwenden. Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2,, 3 und 4 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Neben den formellen Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, ist inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für eine Einrichtung der Selbstkontrolle in diesem Bereich, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Kriterien für ausreichende Informationen für den Zuschauer zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für den Nutzer leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts enthalten.
  3. Absatz 3Für die Erstellung der Verhaltensrichtlinie ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Absatz 4Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (Paragraph 19,) darzustellen.“

Novellierungsanordnung 20, In der Überschrift zu Paragraph 33, entfällt die Wortfolge „Fonds zur“ und die Wortfolge „und zur Förderung der Presse“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 33, Absatz eins, wird die Zahl „0,05“ durch die Zahl „0,075“ und das Datum „30. Jänner“ durch „31. Jänner“ ersetzt und in Paragraph 33, Absatz 2, wird nach dem Wort „Selbstkontrolle“ der Verweis „(Paragraph 32 a, Absatz 2,)“ eingefügt. Schließlich entfällt der zweite Satz in Paragraph 33, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 33, wird der bisherige Absatz 3 a, durch folgende Absätze 3a bis 3c ersetzt:

  1. Absatz 3 aBeginnend mit dem Jahr 2021 ist für die Gewährung des vollen Betrags der zur Verfügung stehenden Mittel Voraussetzung, dass die Verhaltensrichtlinien einer Einrichtung der Selbstkontrolle Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke und
    2. Ziffer 2
      für Kinder unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird,
      enthalten.
  2. Absatz 3 bDie Verhaltensrichtlinien sollen darauf abzielen,
    1. Ziffer eins
      die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für alkoholische Getränke auf Minderjährige und
    2. Ziffer 2
      die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für in Absatz 3 a, Ziffer 2, angeführte Lebensmittel und Getränke auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Für die in Absatz 3 a, Ziffer 2, angeführten Lebensmittel und Getränke haben die Verhaltensrichtlinien vorzusehen, dass deren positive Ernährungseigenschaften nicht hervorgehoben werden sollen. Die Verhaltensrichtlinien haben unter Berücksichtigung der Empfehlungen europäischer Einrichtungen der Selbstregulierung im Werbebereich in einem angemessenen Interessenausgleich auch auf einschlägige Empfehlungen europäischer Verbraucherschutzverbände Bedacht zu nehmen. Diese Verhaltensrichtlinien sollen ferner insbesondere im Hinblick auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für in Absatz 3 a, Ziffer 2, angeführte Lebensmittel und Getränke anerkannte Ernährungsleitlinien berücksichtigen. Sie sind unter Hinzuziehung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zu erarbeiten.
  3. Absatz 3 cDer KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (Paragraph 19,) darzustellen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins(1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Ziffer 4 bis 11, Ziffer 13 und Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, sowie des gemäß Paragraph 39 a, entstehenden Aufwandes der KommAustria (Absatz 14,) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Absatz 6 a, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2 250 000 Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 3 500 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2022 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:

„Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsZur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß Paragraph 39 a, der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer 3, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach Paragraph 54 c, AMD-G erfassten Plattform-Anbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu sind der RTR-GmbH jährlich 0,065 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach Paragraph 3, Absatz eins, RGG zusätzlich zum nach Paragraph 35, Absatz eins, zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letzter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweils im Inland erzielten Umsatzes der Plattform-Anbieter zum branchenspezifischen Gesamtumsatz aller gemäß Paragraph 54 c, erfassten Plattform-Anbieter zu bemessen und einzuheben. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 4 bis 14 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 39, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien

Paragraph 39 a,

Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (Paragraph 3, AMD-G) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß Paragraph 3, AMD-G geführten Verzeichnis ersichtlich sind.“

Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift zu Paragraph 41, lautet:

„Durchsetzung von Verpflichtungen“

Novellierungsanordnung 28, Im Text des Paragraph 41, wird nach dem Wort „Rundfunkveranstalter“ ein Beistrich samt Leerzeichen und das Wort „Video-Sharing- Plattform-Anbieter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 44, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 bis 15 und Absatz 3, Ziffer 14,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 7 und 8, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3 und 5a, Paragraph 20, Absatz eins und 2, der 2a. Abschnitt , Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins und 2, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 32 b, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 35 a, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 39 a, samt Überschrift, Paragraph 41 und Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in Paragraph 32 b, Absatz 4 und Paragraph 33, Absatz 3 c, vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 45, wird folgender Absatz 17 a, angefügt:

  1. Absatz 17 aAbweichend von Paragraph 19, Absatz 4, können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in Paragraph 19, genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.“

Artikel 3
Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    „audiovisueller Mediendienst“ eine unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks oder einer seiner Tochtergesellschaften im Wege von Kommunikationsnetzen (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) angebotene Dienstleistung, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, für die Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins a, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    „redaktionelle Entscheidung“ eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und im Zusammenhang mit dem täglichen Betrieb des Österreichischen Rundfunks steht;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, unabhängig von ihrer Länge in sich geschlossene Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die im Fall eines Fernsehprogramms Bestandteil eines Sendeplans oder im Fall eines Abrufdienstes Bestandteil eines Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, wird nach der Wortfolge „einen einzelnen,“ die Wortfolge „unabhängig von seiner Länge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins a, Ziffer 6, wird nach der Wortfolge „einer Sendung oder einem Angebot“ die Wortfolge „oder im Fall der Litera a, auch einem nutzergenerierten Video (Paragraph 2, Ziffer 26 b, AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins a, Ziffer 10, entfällt die Wortfolge „in eine Sendung“ und wird nach der Wortfolge „innerhalb einer Sendung“ die Wortfolge „oder eines nutzergenerierten Videos (Paragraph 2, Ziffer 26 b, AMD-G)“ eingefügt. Überdies wird am Ende der Ziffer 10, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins a, Ziffer 11, ist vor und nach dem Wort „Sponsoring“ ein Anführungszeichen zu setzen.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, wird die Wortfolge „behinderter Menschen“ durch die Wortfolge „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 19, wird die Wort „Integration behinderter Menschen“ durch die Wortfolge „Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Jedenfalls die Informationssendungen des Fernsehens (Paragraph 3, Absatz eins,) müssen nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird. Der Österreichische Rundfunk hat täglich in einem seiner Programme zwischen 9 Uhr und 22 Uhr zumindest eine Nachrichtensendung in einfacher Sprache anzubieten. Über die vorgenannten Vorgaben hinaus ist dafür zu sorgen, dass der jeweilige Anteil der für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, barrierefrei zugänglich gemachten audiovisuellen Inhalte durch geeignete Maßnahmen kontinuierlich und stufenweise gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2020 erhöht wird. Hierbei kann der Österreichische Rundfunk im Hinblick auf Live-Inhalte wegen des bei diesen Inhalten erhöhten Aufwands zur Herstellung der Barrierefreiheit sachlich gerechtfertigte Ausnahmen vorsehen. Zur Konkretisierung aller für die Erhöhung des Anteils beabsichtigten Maßnahmen hat der Österreichische Rundfunk jährlich nach Anhörung des Publikumsrates sowie der für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen und für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisationen einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen (mit Ausnahme von Live-Sendungen) und seines Online-Angebots, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, zu erstellen. Dieser Aktionsplan ist leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde ist von der Veröffentlichung zu informieren. In den Kategorien Information, Kunst und Kultur sowie Bildung muss die Steigerung jährlich zumindest 2,5 vH gegenüber dem Stand zum Ende des vorangehenden Kalenderjahres betragen, in der Kategorie Unterhaltung zumindest 4 vH. Dabei ist jedenfalls der barrierefreien Ausgestaltung der Vor- und Hauptabendsendungen (19 Uhr bis 22 Uhr) aller Fernsehprogramme, den nach Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 4, bereitgestellten und den nach Paragraph 4 f, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6 b, genehmigten Online-Angeboten sowie schließlich in der Kategorie Information den Bundesländersendungen, Pressekonferenzen, Sendungen zur Wahlberichterstattung und zu Wahlergebnissen sowie in den Kategorien Information und Unterhaltung den Kindersendungen erhöhte Bedeutung zuzumessen. Der Österreichische Rundfunk hat zu den im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen jährlich bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres über die Umsetzung und die Erhöhung des Anteils zu berichten. Für den Fall der Nichterfüllung der im Aktionsplan ausgewiesenen Maßnahmen und der in dieser Bestimmung geregelten Steigerungsrate ist zu begründen, warum die Vorhaben nicht erfüllt und die Steigerungsrate nicht erreicht werden konnte und welche Schritte in Aussicht genommen sind, um bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres diesen Rückstand gemeinsam mit der Steigerungsrate des folgenden Kalenderjahres aufzuholen. Der Bericht ist in gleicher Weise wie der Aktionsplan zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aIm Jahresbericht (Paragraph 7,) ist auszuführen, wie sich der Anteil der durch für die betreffende Personengruppe geeignete Maßnahmen (insbesondere Untertitelung, Gebärdensprachdolmetschung, Zweikanalton, Audiodeskription) barrierefrei zugänglich gemachten Inhalte im Online-Angebot und in den Programmen erhöht hat. Bis zum Jahr 2030 ist vom Österreichischen Rundfunk die Barrierefreiheit aller seiner Sendungen mit Sprachinhalten anzustreben.
  2. Absatz 2 bDie Regulierungsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht (Paragraph 19, KOG) auch für den Österreichischen Rundfunk den Stand und die Entwicklung hinsichtlich der in Absatz 2, beschriebenen Verpflichtung mit einer vergleichsweisen Darstellung der beabsichtigten Zielwerte und der tatsächlich erreichten Werte darzustellen. Sie kann diesem Bericht unterstützt von der RTR-GmbH als der auch für die audiovisuellen Mediendienste des ORF zuständigen Servicestelle nach Paragraph 20 b, KOG eine Stellungnahme über die weitere Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit anschließen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 5, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Informationen sind auch so bereitzustellen, dass sie barrierefrei und einfach verständlich zugänglich sind und terrestrisch verbreitet werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Sendungen und das Onlineangebot dürfen nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Personengruppe oder eine einzelne Person dieser Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln und keine Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 c, StGB) enthalten.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 10, entfallen die Absatz 11 bis 14.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schutz Minderjähriger

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsDas Inhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks darf keine Inhalte umfassen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können.
  2. Absatz 2Bei Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige technische Maßnahmen, wie etwa Altersverifikationstools, dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Diese Anforderungen gelten nicht für Nachrichten und Sendungen zur politischen Information.
  3. Absatz 3Frei zugängliche Sendungen gemäß Absatz 2, sind jedenfalls am Beginn durch eindeutig als Warnhinweis identifizierbare akustische Zeichen anzukündigen und durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Der Österreichische Rundfunk hat zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Verhaltensrichtlinien Initiativen im Wege der Selbstkontrolle (Paragraph 32 a, KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen. Paragraph 39, Absatz 4 bis 6 AMD-G ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Absatz 5, erster Satz der Österreichische Rundfunk in seinem Jahresbericht über die Maßnahmen zur Kennzeichnung und Inhaltsbeschreibung zu berichten hat.
  4. Absatz 4Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 12, wird in der Quellenangabe „ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1“ nach dem Datum ein Beistrich und nach der Quellenangabe die Wortfolge „ , in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 12, wird folgender Satz angefügt:

„Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese europäischen Werke durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 13, Absatz 4, wird die Wortfolge „Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse“ durch die Wortfolge „Tabakerzeugnisse sowie verwandte Erzeugnisse (Paragraph eins, TNRSG) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte“ ersetzt und der letzte Satz „Sie darf den Menschen nicht schaden.“ durch folgende Sätze ersetzt: „Sie darf den Menschen nicht schaden; ebenso darf kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen Tieren nicht schaden.“

Novellierungsanordnung 19, Der Einleitungssatz in Paragraph 13, Absatz 6, lautet:

„Kommerzielle Kommunikation darf nicht zu körperlicher, geistiger oder sittlicher Beeinträchtigung Minderjähriger führen und unterliegt daher folgenden Kriterien zu deren Schutz:“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Wort „auffordern“ durch das Wort „anregen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 13, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Der Österreichische Rundfunk hat Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene kommerzielle Kommunikation zu erstellen und zu beachten. Diese Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte der auf solche Getränke bezogenen kommerziellen Kommunikation unangebracht sind und zielen darauf ab, die Einwirkung derartiger Kommunikation auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates und sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (Paragraph 33, Absatz 3 b, KOG) heranzuziehen. Der Österreichische Rundfunk hat zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Richtlinien Initiativen im Wege der Selbstkontrolle (Paragraph 32 a, KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 13, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 aDer Österreichische Rundfunk hat weiters für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erstellen und zu beachten. Diese Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte der auf solche Getränke und Lebensmittel bezogenen kommerziellen Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen unangebracht sind. Sie haben festzulegen, dass positive Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden dürfen. Absatz 8, dritter bis fünfter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 14, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von
    1. Ziffer eins
      Hinweisen des Österreichischen Rundfunks in einem Fernsehprogramm auf Fernsehsendungen in diesem oder einem anderen seiner Fernsehprogramme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind,
    2. Ziffer 2
      Hinweisen des Österreichischen Rundfunks in einem Radioprogramm auf Radiosendungen in diesem oder in einem anderen seiner Radioprogramme,
    3. Ziffer 3
      Produktplatzierungen und
    4. Ziffer 4
      neutralen Einzelbildern – im Fall von Radioprogrammen neutralen Trennelementen – zwischen redaktionellem Inhalt und Werbespots und zwischen Werbespots.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 15, Absatz 3, wird das Wort „Dokumentarfilme“ durch das Wort „Dokumentationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 16, Absatz 3, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Kindersendungen“ die Wortfolge „Verbrauchersendungen“ eingefügt und folgender dritter Satz angefügt:

„Verbrauchersendungen sind Sendungen, in denen Zuschauern Ratschläge im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Verwendung von Produkten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegeben werden oder die Bewertungen für den Kauf von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen beinhalten.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 16, Absatz 4, wird die Wortfolge „Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen“ durch die Wortfolge „Tabakerzeugnissen sowie verwandten Erzeugnissen (Paragraph eins, TNRSG) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „ihr Programmplatz“ durch die Wortfolge „ihre Platzierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, wird das Wort „Fernsehprogrammen“ durch die Wortfolge „einem audiovisuellen Mediendienst oder im Online-Angebot“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 2, verletzt;“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Verweis auf „§ 13 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 10a Absatz eins,, 2, 3 erster Satz und Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 47, Absatz eins, wird in der Quellenangabe „ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1“ nach dem Datum ein Beistrich und nach der Quellenangabe die Wortfolge „ , in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 54 a und Paragraph 54 b, sind auf vom Österreichischen Rundfunk angebotene audiovisuelle Mediendienste anzuwenden. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 54 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 ohne Zustimmung des Österreichischen Rundfunks Inhalte in einem vom Österreichischen Rundfunk angebotenen audiovisuellem Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 20 a, angefügt:

  1. Absatz 20 aParagraphen eins a, Ziffer eins,, 1a, 5, 6, 10 und 11, Paragraph 5, Absatz 2,, 2a, 2b und 6, Paragraph 10,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 4,, 6, 8 und 8a, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, findet nur auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. Der in Paragraph 5, Absatz 2, vorgesehene Bericht ist erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.“

Artikel 4
Änderung des Privatradiogesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aNicht in die höchstzulässige Dauer nach Absatz eins, einzurechnen ist die Dauer von
    1. Ziffer eins
      Hinweisen des Hörfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind,
    2. Ziffer 2
      Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit,
    3. Ziffer 3
      kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken,
    4. Ziffer 4
      ungestalteten An- und Absagen von gesponserten Sendungen und
    5. Ziffer 5
      neutralen Trennelementen zwischen redaktionellem Inhalt und Spots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Änderungen der direkten oder indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den Paragraphen 7 bis 9 führen, vom Hörfunkveranstalter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; in allen anderen Fällen von Änderungen genügt eine Aktualisierung der diesbezüglichen Daten bis 31. Dezember jedes Jahres. Hat der Hörfunkveranstalter Zweifel, ob die im ersten Satz genannte Voraussetzung vorliegt, und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 19, Absatz eins und 1a sowie Paragraph 22, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz