BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. Dezember 2020

Teil römisch eins

149. Bundesgesetz:

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes – K-SVFG), des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, des Kunstförderungsgesetzes und des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes – KuKuSpoSiG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1114/A Ausschussbericht 540 Sitzung 71,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10473 Sitzung 917,, )

149. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz) und das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 25 c, Absatz 3 a, wird die Wendung „im Kalenderjahr 2020“ durch die Wendung „in den Kalenderjahren 2020 und 2021“ und der Betrag „10 000 000 Euro“ durch den Betrag „20 Millionen Euro“ ersetzt. Folgender Satz wird angefügt:

„Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.“

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981)

Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Ziffer eins, werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 6, wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt. Der letzte Satz entfällt.

Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Betrag „90 Millionen Euro“ durch den Betrag „110 Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

Anspruchsberechtigung für das Jahr 2021

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Für das Kalenderjahr 2021 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß Paragraph 2, für das Kalenderjahr 2020 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2020 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Unterstützung ist in der Richtlinie gemäß Paragraph 3, festzulegen und kann von der Höhe der Unterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, abweichen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz)

Das Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

Fonds für Besondere Förderung im Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, können abweichend von Paragraph 2, in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2,Folgende Voraussetzungen müssen für eine solche Förderung vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Besondere wirtschaftliche Betroffenheit der Branche durch den Ausbruch von COVID-19, die diese existenziell gefährdet;
    2. Ziffer 2
      Existenzielle Gefährdung trotz Ausschöpfung anderer zur Bewältigung der Folgen vom COVID-19 geschaffener Unterstützungsmaßnahmen und
    3. Ziffer 3
      Negative Folgeauswirkungen auf das Kunst- und Kulturleben in Österreich, wenn keine Unterstützung gewährt wird
  3. Absatz 3,Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß Paragraph 8, zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 12, wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG)

Das Bundesgesetzes zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Zahl „2020“ jeweils die Wortfolge „oder im ersten Halbjahr 2021“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Möglichkeit der Gutscheinübergabe nach Absatz eins, gilt auch für ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis, das im zweiten Halbjahr 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen ist, wenn es sich um ein wegen dieser Pandemie aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 wegen der Pandemie entfallenes Ereignis dienen sollte.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, 1. Satz lautet:

„Die Absatz eins und eins a gelten auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Paragraph eins, Absatz eins, eins a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz