BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. Dezember 2020

Teil römisch eins

147. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1119/A Ausschussbericht 562 Sitzung 71,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10517 Sitzung 917,, )

147. Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

„Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      COVID-19-Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;
    2. Ziffer 2
      Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      COVID-19-Schnelltests;
    4. Ziffer 4
      COVID-19-Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde;
    5. Ziffer 5
      FFP2-Masken.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Zum Zweck der Verteilung von FFP2-Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verknüpfungsanfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, vornehmen um die personenbezogenen Kontaktdaten der betroffenen Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Versendung der FFP2-Masken zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 3,, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Schnelltests und Veklury (Remdesivir)“ durch die Wortfolge „Schnelltests, Veklury (Remdesivir) und FFP2-Masken“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz