144. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 4 lautet:Paragraph 25, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).“Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 38a Abs. 8 entfällt der letzte Satz und die Wortfolge „ein Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „eine Beratungsstelle für Gewaltprävention“ sowie die Wortfolge „das Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „die Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.In Paragraph 38 a, Absatz 8, entfällt der letzte Satz und die Wortfolge „ein Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „eine Beratungsstelle für Gewaltprävention“ sowie die Wortfolge „das Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „die Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 56 Abs. 1 Z 3 wird der Begriff „Gewaltpräventionszentren“ durch den Begriff „Beratungsstellen für Gewaltprävention“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Begriff „Gewaltpräventionszentren“ durch den Begriff „Beratungsstellen für Gewaltprävention“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 84 Abs. 1b Z 3 wird die Wortfolge „einem Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „einer Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, wird die Wortfolge „einem Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „einer Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 94 Abs. 47 zweiter Satz wird das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. September 2021“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 47, zweiter Satz wird das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. September 2021“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 94 werden folgender Abs. 48 bis 50 angefügt:Dem Paragraph 94, werden folgender Absatz 48 bis 50 angefügt:
„(48)Absatz 48§ 38a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2020 tritt mit 1. September 2021 in Kraft.Paragraph 38 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2020, tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
(49)Absatz 49Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2020 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, erhalten würde.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2020, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Gewaltschutzgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, erhalten würde.
(50)Absatz 50Der Bundesminister für Inneres hat bis 30. August 2022 die durch das Gewaltschutzgesetz 2019 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2020 in diesem Bundesgesetz eingeführten Maßnahmen unter Einbeziehung der bestehenden Interventionsstellen, Gewaltschutzeinrichtungen und Beratungsstellen für Gewaltprävention zu evaluieren.“Der Bundesminister für Inneres hat bis 30. August 2022 die durch das Gewaltschutzgesetz 2019 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2020, in diesem Bundesgesetz eingeführten Maßnahmen unter Einbeziehung der bestehenden Interventionsstellen, Gewaltschutzeinrichtungen und Beratungsstellen für Gewaltprävention zu evaluieren.“
Van der Bellen
Kurz