141. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 67/2020, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 238 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 238, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 239a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 239 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 239a lautet:Paragraph 239 a, lautet:
„(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 46, Absatz 3,,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 46, Absatz 4,,
die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß Paragraph 56, Absatz 7,,
die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 4,,
die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 82, Absatz 4,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 82, Absatz 9,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 85, Absatz 5, Ziffer 4 und Paragraph 85, Absatz 7,,
die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3,,
die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 unddie Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den Paragraphen 115, Absatz 4, Ziffer eins und 117 Absatz 4, Ziffer eins, und
die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 119, Absatz 3,
(2)Absatz 2Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß Paragraph 48, Absatz eins, mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(4)Absatz 4Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 42, festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Ausmaß beträgt. Paragraph 13, Absatz 3, ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.“
Artikel 2
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019
Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 32/2020, wird wie folgt geändert:Das Ziviltechnikergesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 32 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 115 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 119, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 119 lautet:Paragraph 119, lautet:
„§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Paragraph 5, Absatz 4,,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß Paragraph 10, Absatz 2,,
die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß Paragraphen 12, Absatz 5 und 7 und 16 Absatz 6,,
die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß Paragraph 13, Absatz 2,,
die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,,
die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß Paragraph 21, Absatz 4,,
die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,,
die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz,
die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
die Frist gemäß § 97 Abs. 2 betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates unddie Frist gemäß Paragraph 97, Absatz 2, betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 108 Abs. 2.die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 108, Absatz 2,
(2)Absatz 2Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.Die Eidesabnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.“
Artikel 3
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 97/2020, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 97 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 67e wird folgender § 67f eingefügt:Nach Paragraph 67 e, wird folgender Paragraph 67 f, eingefügt:
„§ 67f.Paragraph 67 f,
§ 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“ Paragraph 75, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 75, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2020, tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 75 lautet:Paragraph 75, lautet:
„§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,die Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,,
die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 28, Absatz 4,,
die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 40, Absatz 4,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 9,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 8,,
die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 unddie Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß Paragraph 42, und
die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß Paragraph 58, Absatz 2,
(2)Absatz 2Die jährliche Fortbildungsverpflichtung gemäß § 33 Abs. 3 wird für das Kalenderjahr 2021 um die Hälfte reduziert.“Die jährliche Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, wird für das Kalenderjahr 2021 um die Hälfte reduziert.“
Van der Bellen
Kurz