BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 18. Dezember 2020

Teil I

136. Bundesgesetz:

Änderung des Epidemiegesetzes 1950, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und des Sanitätergesetzes

(NR: GP römisch XXVII IA 1120/A AB 563 S. 71. BR: 10471 AB 10518 S. 917.)

136. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Geburtsdatum“ die Wortfolge „, Wohnsitz, soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5 a, Absatz eins, wird das Wort „Labortests“ durch die Wortfolge „geeignete Testmethoden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Für Zwecke der Kontaktaufnahme mit und Information von bestimmten Personengruppen im Zusammenhang mit Screeningprogrammen und zur Sicherstellung einer effizienten Durchführung von Screeningprogrammen, insbesondere durch Erstellung von Testverzeichnissen, sind die zuständigen Behörden berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, vorzunehmen, um Daten der am Screeningprogramm teilnehmenden oder einzuladenden Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5 b, Absatz 3, wird der Ziffer eins, die Zeichenfolge „Sozialversicherungsnummer),“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4a, Nach Paragraph 5 b, wird folgender Paragraph 5 c, samt Überschrift eingefügt:

„Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 5 c,

  1. Absatz einsZum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2021, durch Verordnung bestimmt werden, dass
    1. Ziffer eins
      Betreiber von Gastronomiebetrieben,
    2. Ziffer 2
      Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
    3. Ziffer 3
      Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Betreiber von Kultureinrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
    6. Ziffer 6
      Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
    7. Ziffer 7
      Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
    8. Ziffer 8
      Veranstalter (Paragraph 15,)
    verpflichtet sind, die in Absatz 3, festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
  2. Absatz 2Von Absatz eins, Ziffer 8, nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.98 aus 1953, idfG, und Veranstaltungen zur Religionsausübung.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß Absatz eins, können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
    3. Ziffer 3
      Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
    4. Ziffer 4
      soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
  4. Absatz 4In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
    2. Ziffer 2
      Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
    3. Ziffer 3
      Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
    Die gemäß Absatz eins, zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.“

Novellierungsanordnung 4b, Dem Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß Paragraph 5 c, Punkt “,

Novellierungsanordnung 4c, Paragraph 25 a, Absatz eins, lautet:

Paragraph 25 a,

  1. Absatz einsIn einer Verordnung nach Paragraph 25, kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Absatz 2, genannten Daten bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 25 a, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7 bis 10 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
  2. Ziffer 8
    Ort der Quarantäne (Adresse),
  3. Ziffer 9
    Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
  4. Ziffer 10
    Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.“

Novellierungsanordnung 5a, In Paragraph 28 a, Absatz eins, wird die Zeichenfolge „und 24“ durch die Zeichenfolge „, 24 und 25“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5b, In Paragraph 28 a, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Darüber hinaus haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ durch die Wortfolge „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben“ ersetzt und es wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Zu diesem Zweck dürfen Ortschaften, Betriebsstätten, sonstige Gebäude und Verkehrsmittel betreten werden, sofern dies im Zuge von Erhebungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz unbedingt erforderlich ist. Der private Wohnbereich darf nicht betreten werden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 28 c, wird folgender Paragraph 28 d, samt Überschrift eingefügt:

„Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Paragraph 28 d,

  1. Absatz einsAngehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, Kardiotechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, sowie Angehörige eines Sozialbetreuungsberufs nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, sind, soweit sie nicht ohnedies auf Grund ihres gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereichs hiezu befugt sind, berechtigt, im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
    2. Ziffer 2
      Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme hat eine entsprechende Einschulung durch einen Arzt zu erfolgen.
  2. Absatz 2Im Rahmen gesetzlich vorgesehener oder behördlich bestimmter Screenings zur Bekämpfung von COVID-19 kann für die Durchführung der Abstrichnahme aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durch hiezu berechtigte Angehörige von nichtärztlichen Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen die ärztliche Anordnung auch durch eine Anordnung eines Arztes der jeweils zuständigen Sanitätsbehörde erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 40, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Wer einen Veranstaltungsort gemäß Paragraph 15, entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 50, Absatz 8, zweiter Satz wird die Zahl „2020“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins und Absatz 6,, Paragraph 5 b, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 5 c, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 25 a, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz eins und 1a, Paragraph 28 d, samt Überschrift, Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Im Ersten Teil wird nach Hauptstück G folgendes Hauptstück H eingefügt:

„Hauptstück H

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

Paragraph 42 f,

  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der Paragraphen 2 a bis 5, 6a bis 7b, 8 Absatz eins,, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 65 b, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 42 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ein Jahr nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 42 f, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Artikel 3
Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird nach dem Wort „Rachen“ die Wortfolge „einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Rettungssanitäter sind im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) berechtigt, in strukturierten Einrichtungen Impfungen gegen den Erreger SARS-CoV-2 (COVID-19) an Erwachsenen unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit hat eine theoretische und praktische Schulung durch den verantwortlichen Arzt der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zu erfolgen, der eine Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen hat.
    2. Ziffer 2
      Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 64, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Paragraph 26, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmung bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2020, und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 a und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020, gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.“

Van der Bellen

Kurz