135. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020), ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 und ein Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) erlassen sowie das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, das Finanzausgleichgesetz 2017, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Covid-19-Zweckzuschussgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2021)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel
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Gegenstand
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1. Abschnitt Justiz |
1 | Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes |
2 | Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
3 | Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes |
2. Abschnitt Finanzen |
4 | Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds |
5 | Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes |
6 | Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes |
7 | Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds |
8 | Änderung des Finanzausgleichgesetzes 2017 |
9 | Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100 Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020) |
3. Abschnitt Familie und Arbeit |
10 | Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
11 | Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
12 | Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes |
13 | Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 |
14 | Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes |
15 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
4. Abschnitt Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz |
16 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
17 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
18 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
19 | Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 |
20 | Änderung des Opferfürsorgegesetzes |
21 | Änderung des Impfschadengesetzes |
22 | Änderung des Verbrechensopfergesetzes |
23 | Änderung des Heimopferrentengesetzes |
24 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
25 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
26 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
27 | Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes |
28 | Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024 |
29 | Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes |
30 | Änderung des Covid-19-Zweckzuschussgesetzes |
31 | Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden |
32 | Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 (VKI-Finanzierungsgesetz 2021 – VKI-FinanzG 2021) |
33 | Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) |
34 | Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes |
5. Abschnitt Universitäten, Forschungsförderung, Kunst und Kultur |
35 | Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
36 | Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes |
37 | Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 |
6. Abschnitt Verkehr |
38 | Änderung des Luftfahrtgesetzes |
1. Abschnitt
Justiz
Artikel 1
Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:Das Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e wird jeweils das Wort „Anstalt“ durch die Wortfolge „psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e wird jeweils das Wort „Anstalt“ durch die Wortfolge „psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aMit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.“Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG und Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG kann anstelle der in Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 69a wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 69 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind.“Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 86 samt Überschrift lautet:Paragraph 86, samt Überschrift lautet:
„Auswahl von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz einsAls Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person.Als Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person.
(2)Absatz 2Unter der Voraussetzung, dass eine in Abs. 1 genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann auch eine andere geeignete Person bestellt werden. Diesfalls hat die betreffende Person vor oder gegebenenfalls mit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation darzulegen und ihre Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen; von einem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahrensart und der konkreten Umstände des Tätigwerdens ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Bei fehlender Qualifikation oder unzureichendem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist von einer Bestellung Abstand zu nehmen.Unter der Voraussetzung, dass eine in Absatz eins, genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann auch eine andere geeignete Person bestellt werden. Diesfalls hat die betreffende Person vor oder gegebenenfalls mit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation darzulegen und ihre Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen; von einem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahrensart und der konkreten Umstände des Tätigwerdens ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Bei fehlender Qualifikation oder unzureichendem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist von einer Bestellung Abstand zu nehmen.
(3)Absatz 3Bei den in Abs. 1 genannten Personen genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG) oder die Bereitstellung durch die Justizbetreuungsagentur.“Bei den in Absatz eins, genannten Personen genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (Paragraph eins, SDG) oder die Bereitstellung durch die Justizbetreuungsagentur.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 89c Abs. 5a wird folgender Satz angefügt:Paragraph 89 c, Absatz 5 a, wird folgender Satz angefügt:
„Für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten oder Übersetzungen entfällt das Erfordernis der Unterfertigung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 98 wird folgender Abs. 28 angefügt:Paragraph 98, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28§ 86 samt Überschrift und § 89c Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 86, samt Überschrift und Paragraph 89 c, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes
Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Von der Möglichkeit der Einholung einer solchen begründeten Stellungnahme oder Äußerung ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die weitere Eignung der oder des Sachverständigen auf der Grundlage der vorhandenen Informationen und Unterlagen nicht verlässlich beurteilt werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Z 1 lautet:Paragraph 14, Ziffer eins, lautet:
dass der Bewerber eine dreijährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine einjährige Tätigkeit solcher Art in den letzten drei Jahren vor der Eintragung genügt, wenn der Bewerber an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat; der Absolvierung eines solchen Studiums insofern gleichgestellt ist der positive Abschluss eines Universitätslehrgangs mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten, der seinem Inhalt nach schwerpunktmäßig Kenntnisse im Bereich des Dolmetschens für Gerichte und andere öffentliche Einrichtungen vermittelt und der vom Bewerber in jener Sprache oder jenen Sprachen absolviert wurde, hinsichtlich derer die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste begehrt wird;“dass der Bewerber eine dreijährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine einjährige Tätigkeit solcher Art in den letzten drei Jahren vor der Eintragung genügt, wenn der Bewerber an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 54, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat; der Absolvierung eines solchen Studiums insofern gleichgestellt ist der positive Abschluss eines Universitätslehrgangs mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten, der seinem Inhalt nach schwerpunktmäßig Kenntnisse im Bereich des Dolmetschens für Gerichte und andere öffentliche Einrichtungen vermittelt und der vom Bewerber in jener Sprache oder jenen Sprachen absolviert wurde, hinsichtlich derer die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste begehrt wird;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Z 5 zweiter Halbsatz entfällt.Paragraph 14, Ziffer 5, zweiter Halbsatz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 14 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:Nach Paragraph 14, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
dass der Präsident des Landesgerichts bei dringendem Bedarf in außereuropäischen Sprachen auf Antrag des Bewerbers eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs auf die Erbringung mündlicher Dolmetschleistungen in einer solchen Sprache vorsehen kann; diesfalls hat sich die Prüfung der Sachkunde für die jeweilige Sprache auf mündliche Dolmetschtätigkeiten zu beschränken; eine sonstige Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen; eine beschränkte Eintragung ist in der jeweiligen Sprache nur einmalig für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich; im Fall eines Antrags auf Rezertifizierung ist die Sachkunde im Bereich der schriftlichen Übersetzung gesondert zu prüfen; die Führung eines Rundsiegels (§ 8 Abs. 5) ist der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher im Fall einer solchen Beschränkung nicht gestattet;“dass der Präsident des Landesgerichts bei dringendem Bedarf in außereuropäischen Sprachen auf Antrag des Bewerbers eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs auf die Erbringung mündlicher Dolmetschleistungen in einer solchen Sprache vorsehen kann; diesfalls hat sich die Prüfung der Sachkunde für die jeweilige Sprache auf mündliche Dolmetschtätigkeiten zu beschränken; eine sonstige Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen; eine beschränkte Eintragung ist in der jeweiligen Sprache nur einmalig für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich; im Fall eines Antrags auf Rezertifizierung ist die Sachkunde im Bereich der schriftlichen Übersetzung gesondert zu prüfen; die Führung eines Rundsiegels (Paragraph 8, Absatz 5,) ist der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher im Fall einer solchen Beschränkung nicht gestattet;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Z 6 wird nach dem Wort „sind“ die Wendung „ , dies gegebenenfalls unter Angabe einer Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs nach Z 5a“ eingefügt.In Paragraph 14, Ziffer 6, wird nach dem Wort „sind“ die Wendung „ , dies gegebenenfalls unter Angabe einer Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs nach Ziffer 5 a, “, eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 16i wird folgender § 16j eingefügt:Nach Paragraph 16 i, wird folgender Paragraph 16 j, eingefügt:
„§ 16j.Paragraph 16 j,
§ 6 Abs. 3 sowie § 14 Z 1, 5, 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“ Paragraph 6, Absatz 3, sowie Paragraph 14, Ziffer eins,, 5, 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
2. Abschnitt
Finanzen
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bis spätestens 31. Dezember 2020“ und die Wortfolge „der Richtlinie“ wird durch die Wortfolge „den Richtlinien“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „bis spätestens 31. Dezember 2020“ und die Wortfolge „der Richtlinie“ wird durch die Wortfolge „den Richtlinien“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:Paragraph 3, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und 1a ersetzt:
„(1)Absatz einsDer Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen
zu den Zielen der Förderung,
zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,
zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung und
festzulegen sind. Hierbei ist insbesondere eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes aus COVID-19-Maßnahmen vorzusehen.
(1a)Absatz eins aFür die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch einen fachkundigen Experten, der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben,Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch einen fachkundigen Experten, der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben,
die nicht an anderen Rechtsträgern beteiligt sind,
an denen kein Rechtsträger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, beteiligt ist,
die im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung nicht mehr als eine in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegende Anzahl an Dienstnehmern beschäftigt und nicht höhere als die in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegenden Einnahmen erzielt hat und die beantragte Förderung eine in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegende Höhe nicht überschreitet, und
die nicht unter § 1 Abs. 2 Z 3 fallen.“die nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, fallen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Förderungen“ die Wortfolge „aus dem NPO-Unterstützungsfonds“ eingefügt und das Wort „Austrian“ durch das Wort „Austria“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „der Förderungen“ die Wortfolge „aus dem NPO-Unterstützungsfonds“ eingefügt und das Wort „Austrian“ durch das Wort „Austria“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 werden im ersten und zweiten Satz jeweils nach der Wortfolge „und Sport und“ die Wortfolge „ , für Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds,“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, werden im ersten und zweiten Satz jeweils nach der Wortfolge „und Sport und“ die Wortfolge „ , für Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2021
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsAbweichend von § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2021 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 250 Millionen Euro vorsehen. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.Abweichend von Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2021 Unterstützungen der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 250 Millionen Euro vorsehen. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat hierüber im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Richtlinien über das Verfahren unter Anwendung von § 3 Abs. 1 und 1a zu erlassen.Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat hierüber im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Richtlinien über das Verfahren unter Anwendung von Paragraph 3, Absatz eins und 1a zu erlassen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 250 Millionen Euro sicherzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ die Wortfolge „und § 5a Abs. 3“ und nach der Wortfolge „§ 3 Abs. 1“ die Wortfolge „und § 5 Abs. 2“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „§ 1 Absatz 3 “, die Wortfolge „und Paragraph 5 a, Absatz 3 “ und nach der Wortfolge „§ 3 Absatz eins “, die Wortfolge „und Paragraph 5, Absatz 2 “, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 1a, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5a samt Überschrift und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 1a, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5 a, samt Überschrift und Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird der Punkt nach Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph eins, wird der Punkt nach Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020.“Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Die Überschrift des 4a. Abschnitts lautet:
„Prüfung von Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14a Abs. 1 wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.In Paragraph 14 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14a Abs. 2 wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.In Paragraph 14 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14b wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.In Paragraph 14 b, wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 14f wird folgender Abschnitt 4c. eingefügt:Nach Paragraph 14 f, wird folgender Abschnitt 4c. eingefügt:
„4c. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz
Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
§ 14g.Paragraph 14 g,
(1)Absatz einsZuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2)Absatz 2Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO,
einer Nachschau gemäß § 144 BAO odereiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO oder
einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,einer begleitenden Kontrolle gemäß Paragraph 153 a, BAO,
die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 14h.Paragraph 14 h,
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Übermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 14i.Paragraph 14 i,
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“
Artikel 6
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 werden die Abs. 1 bis 4 durch folgende Abs. 1 bis 4 ersetzt:In Paragraph 2, werden die Absatz eins bis 4 durch folgende Absatz eins bis 4 ersetzt:
„(1)Absatz einsDer Buchhaltungsagentur obliegt die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundes für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.Der Buchhaltungsagentur obliegt die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundes für haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Paragraph 9, Absatz 5, BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013.
(2)Absatz 2Für die Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5 BHG 2013 besteht Betriebspflicht (gesetzliche Leistungen). Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für die Finanzierung durch den Bundesminister für Finanzen festgelegt werden. Die gesetzlichen Leistungen sind unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen.Für die Aufgaben nach Paragraph 9, Absatz 3 und 5 BHG 2013 besteht Betriebspflicht (gesetzliche Leistungen). Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für die Finanzierung durch den Bundesminister für Finanzen festgelegt werden. Die gesetzlichen Leistungen sind unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
(3)Absatz 3Sonstige Aufgaben (vertragliche Leistungen) für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Abs. 1) darf die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen (Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird. Die Buchhaltungsagentur ist für Angelegenheiten des Rechnungswesens oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu beauftragen, wenn diese bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen von einem Dritten nicht günstiger angeboten werden und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen nach Abs. 2 nicht beeinträchtigt wird.Sonstige Aufgaben (vertragliche Leistungen) für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Absatz eins,) darf die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen (Absatz 2,) nicht beeinträchtigt wird. Die Buchhaltungsagentur ist für Angelegenheiten des Rechnungswesens oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu beauftragen, wenn diese bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen von einem Dritten nicht günstiger angeboten werden und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen nach Absatz 2, nicht beeinträchtigt wird.
(3a)Absatz 3 aFür die gesetzlichen Leistungen gemäß Abs. 2 und für die vertraglichen Leistungen gemäß Abs. 3 sind getrennte Rechnungskreise einzurichten.Für die gesetzlichen Leistungen gemäß Absatz 2 und für die vertraglichen Leistungen gemäß Absatz 3, sind getrennte Rechnungskreise einzurichten.
(4)Absatz 4Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltzweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dazu zählen insbesondere die Berechtigung Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Die Buchhaltungsagentur darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Sie darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Abs. 2 sind jedenfalls von der Buchhaltungsagentur unmittelbar zu besorgen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 darf nicht beeinträchtigt werden.“Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltzweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dazu zählen insbesondere die Berechtigung Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Die Buchhaltungsagentur darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Sie darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3, dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Absatz 2, sind jedenfalls von der Buchhaltungsagentur unmittelbar zu besorgen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2, darf nicht beeinträchtigt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Agentur“ durch „Buchhaltungsagentur“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Agentur“ durch „Buchhaltungsagentur“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2)Absatz 2Für die Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.Für die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Absatz 3Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.
(4)Absatz 4Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des § 9 Abs. 1 Z 1.“Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf die Besetzung von Geschäftsführungspositionen findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von bis zu fünf Jahren. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt und scheidet dieser vor Ende seiner Funktionsperiode aus, so hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine Person mit der Vertretung der Buchhaltungsagentur bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu beauftragen; das Stellenbesetzungsgesetz findet hierbei keine Anwendung.“Auf die Besetzung von Geschäftsführungspositionen findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von bis zu fünf Jahren. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt und scheidet dieser vor Ende seiner Funktionsperiode aus, so hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine Person mit der Vertretung der Buchhaltungsagentur bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu beauftragen; das Stellenbesetzungsgesetz findet hierbei keine Anwendung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 6 entfällt.Paragraph 7, Absatz 6, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Budget
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist das Jahresbudget in getrennten Rechnungskreisen zu erstellen:
in das Jahresbudget für die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 (gesetzliche Leistungen),in das Jahresbudget für die gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (gesetzliche Leistungen),
in das Jahresbudget für die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).in das Jahresbudget für die sonstigen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen).
Dabei sind die Aufwendungen und Erträge innerhalb der einzelnen Rechnungskreise abzubilden.
(2)Absatz 2Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie der Transparenz und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(3)Absatz 3Erstmalig mit der Erstellung des Jahresbudgets 2022 ist dem Bundesminister für Finanzen ein Effizienzsteigerungsprogramm samt mittelfristigem Konsolidierungsplan vorzulegen. Das Effizienzsteigerungsprogramm hat dabei insbesondere Rationalisierungs- und Einsparungsziele samt korrespondierenden Maßnahmen zu beinhalten.
(4)Absatz 4In den folgenden Jahren ist das Effizienzsteigerungsprogramm samt Konsolidierungsplan, Rationalisierungs- und Einsparungszielen sowie korrespondierenden Maßnahmen jährlich, gleichzeitig mit dem Jahresbudget, vorzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Über die Umsetzung des Effizienzsteigerungsprogrammes ist dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich, binnen eines Monats, zu berichten.
(4)Absatz 4Aufzeichnungen über die interne Kostenrechnung für die Ausübung von gesetzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind fortzuführen und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich binnen eines Monats vorzulegen.“Aufzeichnungen über die interne Kostenrechnung für die Ausübung von gesetzlichen Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind fortzuführen und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich binnen eines Monats vorzulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Aufsichtsrat
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
Sechs Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, wobei der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils ein Nominierungsrecht für ein Mitglied zukommt.
Zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.Zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandt.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das MitgliedDie in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das Mitglied
sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht oder
wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(4)Absatz 4Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
(5)Absatz 5Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.
(6)Absatz 6Die Geschäftsführung hat jede Änderung im Aufsichtsrat unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7)Absatz 7Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.
(8)Absatz 8Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
(9)Absatz 9Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
(10)Absatz 10Die im § 8 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.“Die im Paragraph 8, Absatz 2, für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und 2“.Im Paragraph 16, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und 2“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 17 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen)“ ersetzt; im § 17 Abs. 7 entfallen die Wortfolgen „und 2“ sowie „und gegenüber den sie entsendenden Organen“.Im Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 2 Absatz 2 “, durch die Wortfolge „§ 2 Absatz 3, (vertragliche Leistungen)“ ersetzt; im Paragraph 17, Absatz 7, entfallen die Wortfolgen „und 2“ sowie „und gegenüber den sie entsendenden Organen“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 18 Abs. 1 wird das Wort „vierteljährlich“ durch „halbjährlich“ ersetzt; in § 18 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 18, Absatz eins, wird das Wort „vierteljährlich“ durch „halbjährlich“ ersetzt; in Paragraph 18, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 sowie deren Entgelte.“Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sowie deren Entgelte.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 19 Abs. 3 Z 6 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes, des Effizienzsteigerungsprogrammes, des Jahresbudgets (§ 9 Abs. 1 Z 1 und 2) sowie der internen Kostenrechnung und der Entgeltkalkulation gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).“die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes, des Effizienzsteigerungsprogrammes, des Jahresbudgets (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2) sowie der internen Kostenrechnung und der Entgeltkalkulation gemäß Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen).“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 21 Abs. 3 wird das Wort „Agentur“ durch das Wort „Buchhaltungsagentur“ ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz 3, wird das Wort „Agentur“ durch das Wort „Buchhaltungsagentur“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 21 entfällt Abs. 8, der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.Im Paragraph 21, entfällt Absatz 8,, der bisherige Absatz 9, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift § 7 Abs. 2, § 9 samt Überschrift, § 11 Abs. 3 und 4, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 5 Z 2 und Abs. 7, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 4, § 19 Abs. 3 Z 6, § 21 Abs. 3 und 8 sowie § 32 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 6 außer Kraft. § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins bis 4, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, samt Überschrift Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 21, Absatz 3 und 8 sowie Paragraph 32, Ziffer 2,, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 7, Absatz 6, außer Kraft. Paragraph 9, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 11, Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 32 Z 2 lautet:Paragraph 32, Ziffer 2, lautet:
hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;“hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 3 und des Paragraph 18, Absatz eins, der jeweils zuständige Bundesminister;“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 32 entfällt die Z 3, die bisherige Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3“.Im Paragraph 32, entfällt die Ziffer 3,, die bisherige Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „3“.
Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Soweit die Mittel des Fonds nicht bereits direkt bei den jeweiligen Untergliederungen veranschlagt sind, entscheidet über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.In Paragraph 4, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 3 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 2 Z 2a lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 a, lautet:
von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020, BGBl. I Nr. 95/2019, und gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, BGBl. I Nr. 135/2020, zur Finanzierung dieser Ausgaben;“von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2018,, gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2019,, und gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, zur Finanzierung dieser Ausgaben;“
Artikel 9
Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020)
§ 1.Paragraph eins,
Der Bund gewährt aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat, in den Jahren 2020 bis 2024 insgesamt vier Millionen Euro zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung und zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen und infrastrukturellen Entwicklung in den Gemeinden dienen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2020 den Abstimmungsgemeinden gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2011 als Zweckzuschuss. Diese Mittel sind zu verwenden für
die Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung,
die Förderung des harmonischen Gemeindelebens sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen, infrastrukturellen und regionalen Entwicklung,
zweisprachige Bildungsprojekte und
den digitalen zweisprachigen Auftritt der Gemeinden.
Die Zuerkennung des anteiligen Zweckzuschusses an die einzelne Gemeinde erfolgt durch das Land Kärnten auf Grundlage der genannten Zwecke.
(2)Absatz 22 000 000 Euro sind gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die Abwicklung der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 1 bis 5 erfolgt durch das Bundeskanzleramt, jene der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 6 durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.2 000 000 Euro sind gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die Abwicklung der Förderungen gemäß Anlage 2 Ziffer eins bis 5 erfolgt durch das Bundeskanzleramt, jene der Förderungen gemäß Anlage 2 Ziffer 6, durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
§ 3.Paragraph 3,
Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 sind bis spätestens 31. März 2021 zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundeskanzleramt bzw. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2025 nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt. Ansuchen um Förderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind bis spätestens 31. März 2021 zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundeskanzleramt bzw. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2025 nachzuweisen. Paragraph 11, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß Paragraph 4, tritt.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsZur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je ein MitgliedZur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Vergabe der Förderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird ein Beirat eingerichtet, dem je ein Mitglied
des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie
des Bundesministeriums für Finanzen
angehören. Den Vorsitz führt das Mitglied des Bundeskanzleramtes.
(2)Absatz 2Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5.Paragraph 5,
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Über die neuerliche Vergabe von Rückzahlungen aus Förderungen entscheidet der Beirat gemäß § 4 Abs. 1. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Über die neuerliche Vergabe von Rückzahlungen aus Förderungen entscheidet der Beirat gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
§ 6.Paragraph 6,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, bezüglich der Zweckzuschüsse der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Z 6 und § 5 bezüglich der von ihm zu vergebenden Förderungen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 2 Ziffer 6 und Paragraph 5, bezüglich der von ihm zu vergebenden Förderungen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
im Übrigen der Bundeskanzler
betraut.
Anlage 1
Auflistung der Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1Auflistung der Gemeinden gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
Der Betrag gemäß § 2 Z 1 ist auf folgende Gemeinden, die im ehemaligen Abstimmungsgebiet gelegen sind, aufzuteilen und für die darin genannten Zwecke zu verwenden:Der Betrag gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ist auf folgende Gemeinden, die im ehemaligen Abstimmungsgebiet gelegen sind, aufzuteilen und für die darin genannten Zwecke zu verwenden:
Villach, wobei die Ortsteile Bogenfeld, Drobollach am Faaker See, Egg am Faaker See, Graschitz, Greuth, Kratschach, Mittewald und St. Niklas an der Drau zu berücksichtigen sind;
Velden am Wörthersee, wobei die Ortsteile Aich, Augsdorf, Dieschitz, Latschach, Pulpitsch, St. Egyden, Treffen und Unterjeserz zu berücksichtigen sind;
Finkenstein, wobei die Ortsteile Altfinkenstein, Faak am See, Kopein, Latschach, Ledenitzen, Mallenitzen, Oberaichwald, Oberferlach, Outschena, Petschnitzen, Pogöriach, Ratnitz, Unteraichwald, Unterferlach und Untergreuth zu berücksichtigen sind;
Rosegg, wobei die Ortsteile Bergl, Drau, Emmersdorf und St. Lamprecht zu berücksichtigen sind;
Klagenfurt am Wörthersee, wobei der ehemalige Ortsteil Viktring, heute 13. Bezirk zu berücksichtigen ist;
Ebenthal in Kärnten, wobei die Ortsteile Berg, Ebenthal, Goritschach, Gurnitz, Haber, Hinterberg, Kohldorf, Kosasmojach, Kossiach, Kreuth, Lipizach, Mieger, Moosberg, Obermieger, Obitschach, Radsberg, Rottenstein, Saager, Sabutschach, Schwarz, Tutzach, Untermieger, Werouzach und Zwanzgerberg zu berücksichtigen sind;
Magdalensberg, wobei die Ortsteile Eibelhof, Sillebrücke und Wutschein zu berücksichtigen sind;
St. Margareten im Rosental;
St. Kanzian am Klopeinersee;
Lavamünd, wobei die Ortsteile Achalm, Hart, Lavamünd, Lorenzenberg, Magdalensberg, Pfarrdorf, Plestätten, Rabenstein, Rabensteingreuth, Unterbergen, Witternig, Wunderstätten und Zeil zu berücksichtigen sind;
St. Andrä, wobei die Ortsteile Lamm, Pustriz, Schönweg-Pustritz, Streitberg und Tschrietes zu berücksichtigen sind.
Anlage 2
Auflistung der zu fördernden Zwecke gemäß § 2 Abs. 2Auflistung der zu fördernden Zwecke gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
Der Betrag gemäß § 2 Abs. 2 ist wie folgt auf Förderungswerber aufzuteilen, die sich den nachstehenden Zwecken widmen:Der Betrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ist wie folgt auf Förderungswerber aufzuteilen, die sich den nachstehenden Zwecken widmen:
zwei- und mehrsprachige vorschulische Bildungseinrichtungen und frühkindliche Betreuung
800 000 Euro;
Organisationen, die sich um die wechselseitige Verständigung und Versöhnung sowie die Aufarbeitung des Verhältnisses zwischen den Volksgruppen bemühen
120 000 Euro;
Organisationen, die der Förderung wirtschaftlicher Belange und der grenzüberschreitenden Kooperation dienen
50 000 Euro;
Medien-, Kultur- und Verlagsprojekte der slowenischsprachigen Bevölkerung
350 000 Euro;
Sanierung und behindertengerechte Adaption der Kulturhäuser
650 000 Euro;
Organisationen in der Republik Slowenien, die sich der Kultur der deutschsprachigen Altösterreicherinnen und Altösterreicher in der Republik Slowenien sowie der Vermittlung ihrer Anliegen widmen
30 000 Euro
3. Abschnitt
Familie und Arbeit
Artikel 10
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2020, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 38a Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 38 a, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich einmalig 50 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 38a Abs. 6 Z 6 lautet:Paragraph 38 a, Absatz 6, Ziffer 6, lautet:
die Geltungsdauer (wonach eine Antragstellung bis spätestens 31. März 2021 zu erfolgen hat).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 55 wird folgender Abs. 49 angefügt:Paragraph 55, wird folgender Absatz 49, angefügt:
„(49)Absatz 49§ 38a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 Kraft.“Paragraph 38 a, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2a wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 2 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Während der Dauer der Kurzarbeit ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil auf Grund des der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Entgeltes – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – zu entrichten. Der Anteil richtet sich bei entsprechend geringem Einkommen nach Abs. 1 Z 1 bis 3; bei darüber liegendem Einkommen beträgt er die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).“Während der Dauer der Kurzarbeit ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil auf Grund des der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Entgeltes – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – zu entrichten. Der Anteil richtet sich bei entsprechend geringem Einkommen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3; bei darüber liegendem Einkommen beträgt er die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 74 lautet:Paragraph 10, Absatz 74, lautet:
„(74)Absatz 74§ 14 Abs. 4 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 98/2020 und BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 76 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 76, angefügt:
„(76)Absatz 76§ 2a Abs. 7 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 2 a, Absatz 7 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1 000 Millionen Euro für das Jahr 2020 und für das Jahr 2021 mit Verordnung an die Erfordernisse zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise entsprechend anzupassen.“
5.InNovellierungsanordnung 5In, § 14 Abs. 4 wird die Jahreszahl „2021“ jeweils durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.Paragraph 14, Absatz 4, wird die Jahreszahl „2021“ jeweils durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 37b Abs. 5 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 37 b, Absatz 5, werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach § 2a Abs. 7 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994.“„Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach Paragraph 2 a, Absatz 7, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 37b wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 37 b, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die Nichterfüllung der Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ist kein Rückforderungstatbestand, soweit die Kurzarbeit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 begonnen hat.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Dem § 37b wird folgender Absatz 9 angefügt:Dem Paragraph 37 b, wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9)Absatz 9Abweichend von Abs. 4 kann der maximale Arbeitszeitausfall in Betrieben, die im November 2020 oder darüber hinaus unmittelbar von behördlichen Betretungsverboten infolge der COVID-19-Krise betroffen sind, während deren Dauer hundert Prozent betragen. Dadurch sind im Zeitraum, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, Überschreitungen des maximalen Arbeitszeitausfalls von 90 Prozent zulässig.“Abweichend von Absatz 4, kann der maximale Arbeitszeitausfall in Betrieben, die im November 2020 oder darüber hinaus unmittelbar von behördlichen Betretungsverboten infolge der COVID-19-Krise betroffen sind, während deren Dauer hundert Prozent betragen. Dadurch sind im Zeitraum, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, Überschreitungen des maximalen Arbeitszeitausfalls von 90 Prozent zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 78 Abs. 38 wird die Wortfolge „mit 31. Dezember 2020 außer Kraft“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz 38, wird die Wortfolge „mit 31. Dezember 2020 außer Kraft“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 78 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 trittIn der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt
§ 37b Abs. 8 rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2023 außer Kraft sowieParagraph 37 b, Absatz 8, rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2023 außer Kraft sowie
§ 37b Abs. 5 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 37 b, Absatz 5, mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 78 wird folgender Absatz 42 angefügt:Paragraph 78, wird folgender Absatz 42 angefügt:
„(42)Absatz 42§ 37b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“Paragraph 37 b, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 wird die Wortfolge „im Jahr 2020 3 Mio. €“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 3 Mio. €“ ersetzt.In Paragraph 20, wird die Wortfolge „im Jahr 2020 3 Mio. €“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 3 Mio. €“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Im Jahr 2020“ die Wortfolge „sowie im Jahr 2021“ eingefügt.In Paragraph 17 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Im Jahr 2020“ die Wortfolge „sowie im Jahr 2021“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 40 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2020 angefügte Absatz mit der Bezeichnung „(xx)“ die Absatzbezeichnung „(41)“ und erhalten die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 angefügten Abs. 40 und 41 die Absatzbezeichnungen „(43)“ und „(44)“; der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020 angefügte Abs. 39 wird durch folgenden Abs. 42 ersetzt:In Paragraph 40, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2020, angefügte Absatz mit der Bezeichnung „(xx)“ die Absatzbezeichnung „(41)“ und erhalten die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, angefügten Absatz 40 und 41 die Absatzbezeichnungen „(43)“ und „(44)“; der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, angefügte Absatz 39, wird durch folgenden Absatz 42, ersetzt:
„(42)Absatz 42§ 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt rückwirkend mit 1. April 2020 in Kraft.“Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. April 2020 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 40 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45§ 17a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 17 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Wenn und solange das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit höher ist als das monatliche Entgelt im Sinne des ersten Satzes, ist das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit als Bemessungsgrundlage für den Beitrag heranzuziehen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen, die am 1. Oktober 2020 in Kraft sind.“„Wenn und solange das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit höher ist als das monatliche Entgelt im Sinne des ersten Satzes, ist das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit als Bemessungsgrundlage für den Beitrag heranzuziehen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, unterliegen, die am 1. Oktober 2020 in Kraft sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 5 und § 55 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Werktagen“ durch „Bankarbeitstagen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 55, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Werktagen“ durch „Bankarbeitstagen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 wird die Wortfolge „fällig geworden ist“ durch die Wortfolge „ermittelt wurde“ ersetzt.In Paragraph 15, wird die Wortfolge „fällig geworden ist“ durch die Wortfolge „ermittelt wurde“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 14 Abs. 6 fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem sich aus § 14 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2a erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 27 Abs. 8 abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder einer Auszahlung nach § 17 Abs. 3 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 17 Abs. 3 eine Rückzahlungsverpflichtung des/der Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt. Rückzahlungen des/der Anwartschaftsberechtigten, die gemäß § 69 ASVG nicht mehr an den/die Arbeitgeber/in zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach § 14 Abs. 8 zuzuweisen.Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem sich aus Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 17, Absatz 2 a, erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß Paragraph 27, Absatz 8, abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder einer Auszahlung nach Paragraph 17, Absatz 3, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach Paragraph 17, Absatz 3, eine Rückzahlungsverpflichtung des/der Anwartschaftsberechtigten, sofern Paragraph 69, ASVG nicht zur Anwendung kommt. Rückzahlungen des/der Anwartschaftsberechtigten, die gemäß Paragraph 69, ASVG nicht mehr an den/die Arbeitgeber/in zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach Paragraph 14, Absatz 8, zuzuweisen.
(2)Absatz 2Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2a ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Abs. 1 erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder Absatz 2 a, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Absatz eins, erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 33 lautet:Paragraph 33, lautet:
„§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDie Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten hat mindestens einmal jährlich zum Bilanzstichtag zu erfolgen. Bei Auszahlung auf Grund einer Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder bei einer Auszahlung nach § 17 Abs. 3 hat eine gesonderte Zuweisung der Veranlagungsergebnisse zum Ende jenes Monats zu erfolgen, zu dem ein Anspruch nach den §§ 14 Abs. 5, 16 oder 17 Abs. 3 oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften fällig geworden ist.Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten hat mindestens einmal jährlich zum Bilanzstichtag zu erfolgen. Bei Auszahlung auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 2 a, oder bei einer Auszahlung nach Paragraph 17, Absatz 3, hat eine gesonderte Zuweisung der Veranlagungsergebnisse zum Ende jenes Monats zu erfolgen, zu dem ein Anspruch nach den Paragraphen 14, Absatz 5,, 16 oder 17 Absatz 3, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften fällig geworden ist.
(2)Absatz 2Die Veranlagungsergebnisse sind auf die Anwartschaftsberechtigten in jenem Ausmaß zuzuteilen, das sich aus dem Verhältnis der Abfertigungsanwartschaft zum Jahresanfang zuzüglich der Abfertigungsbeiträge bis zum Stichtag der Ergebniszuweisung jedes Anwartschaftsberechtigten zur Gesamtsumme der so ermittelten Abfertigungsanwartschaften aller Anwartschaftsberechtigten ergibt. Die BV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse, insbesondere für eine monatliche Zuweisung, in den Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 3) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.“Die Veranlagungsergebnisse sind auf die Anwartschaftsberechtigten in jenem Ausmaß zuzuteilen, das sich aus dem Verhältnis der Abfertigungsanwartschaft zum Jahresanfang zuzüglich der Abfertigungsbeiträge bis zum Stichtag der Ergebniszuweisung jedes Anwartschaftsberechtigten zur Gesamtsumme der so ermittelten Abfertigungsanwartschaften aller Anwartschaftsberechtigten ergibt. Die BV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse, insbesondere für eine monatliche Zuweisung, in den Veranlagungsbestimmungen (Paragraph 29, Absatz 3,) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 56 wird die Wortfolge „fällig geworden ist“ durch die Wortfolge „ermittelt wurde“ ersetzt.In Paragraph 56, wird die Wortfolge „fällig geworden ist“ durch die Wortfolge „ermittelt wurde“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 57 lautet:Paragraph 57, lautet:
„§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsDer Kapitalbetrag ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 55 Abs. 4 fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des Anwartschaftsberechtigten nach § 58 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ablauf des Zeitraums nach § 55 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 52 Abs. 2 abgeführt wurden.Der Kapitalbetrag ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 55, Absatz 4, fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des Anwartschaftsberechtigten nach Paragraph 58, zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ablauf des Zeitraums nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß Paragraph 52, Absatz 2, abgeführt wurden.
(2)Absatz 2Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 58 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Abs. 1 erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist der Kapitalbetrag im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 58, um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Absatz eins, erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist der Kapitalbetrag im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 73 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35§ 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“
4. Abschnitt
Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz
Artikel 16
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach § 743 wird folgender § 744 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 743, wird folgender Paragraph 744, samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2021
§ 744.Paragraph 744,
(1)Absatz einsAbweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3)Absatz 3Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4)Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.
(5)Absatz 5Abweichend von § 293 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.Abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.
(6)Absatz 6Abweichend von § 299a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2021Abweichend von Paragraph 299 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2021
die Beträge nach § 299a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;die Beträge nach Paragraph 299 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;
die Beträge nach § 299a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“die Beträge nach Paragraph 299 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“
Artikel 17
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach § 381 wird folgender § 382 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 381, wird folgender Paragraph 382, samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2021
§ 382.Paragraph 382,
(1)Absatz einsAbweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3)Absatz 3Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4)Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.
(5)Absatz 5Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.Abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.
(6)Absatz 6Abweichend von § 156a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2021Abweichend von Paragraph 156 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2021
die Beträge nach § 156a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;die Beträge nach Paragraph 156 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;
die Beträge nach § 156a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“die Beträge nach Paragraph 156 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“
Artikel 18
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach § 375 wird folgender § 376 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 375, wird folgender Paragraph 376, samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2021
§ 376.Paragraph 376,
(1)Absatz einsAbweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3)Absatz 3Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4)Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.
(5)Absatz 5Abweichend von § 141 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.Abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.
(6)Absatz 6Abweichend von § 147a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2021Abweichend von Paragraph 147 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2021
die Beträge nach § 147a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;die Beträge nach Paragraph 147 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;
die Beträge nach § 147a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“die Beträge nach Paragraph 147 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“
Artikel 19
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach § 113o wird folgender § 113p eingefügt:Nach Paragraph 113 o, wird folgender Paragraph 113 p, eingefügt:
„§ 113p.Paragraph 113 p,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“
Artikel 20
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach § 17n wird folgender § 17o eingefügt:Nach Paragraph 17 n, wird folgender Paragraph 17 o, eingefügt:
„§ 17o.Paragraph 17 o,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“
Artikel 21
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach § 8l wird folgender § 8m eingefügt:Nach Paragraph 8 l, wird folgender Paragraph 8 m, eingefügt:
„§ 8m.Paragraph 8 m,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“
Artikel 22
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz – VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach § 15n wird folgender § 15o eingefügt:Nach Paragraph 15 n, wird folgender Paragraph 15 o, eingefügt:
„§ 15o.Paragraph 15 o,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“
Artikel 23
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:Das Heimopferrentengesetz – HOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach § 19d wird folgender § 19e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19 d, wird folgender Paragraph 19 e, samt Überschrift eingefügt:
„Anpassung 2021
§ 19e.Paragraph 19 e,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“
Artikel 24
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020Die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020
nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,
nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, undnach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und
nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.“gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 41a Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 41 Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 2 bis 7“ ersetzt.Im Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 41 Absatz 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 41 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020Die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020
nach diesem Bundesgesetz,
nach dem PG 1965 aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,
nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, undnach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und
nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.“gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.“
Artikel 26
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“Die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 60 Abs. 6 Z 3 wird das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 7“ ersetzt.Im Paragraph 60, Absatz 6, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 37 Absatz 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 37 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:Das Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Art. XIII Abs. 12 wird der Ausdruck „und im Kalenderjahr 2017“ durch den Ausdruck „und in den Kalenderjahren 2017 und 2020“ ersetzt.Im Art. römisch XIII Absatz 12, wird der Ausdruck „und im Kalenderjahr 2017“ durch den Ausdruck „und in den Kalenderjahren 2017 und 2020“ ersetzt.
Artikel 28
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024
Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2021 bis 2024 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, den Ländern für die Jahre 2021 bis 2024 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß Paragraph 330 b, ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.
(2)Absatz 2Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet:Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2018,, und lautet:
Länder
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Verteilungsschlüssel
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Burgenland
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2,739453%
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Kärnten
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5,860326%
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Niederösterreich
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18,738108%
|
Oberösterreich
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17,769283%
|
Salzburg
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6,900836%
|
Steiermark
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15,188123%
|
Tirol
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13,700107%
|
Vorarlberg
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5,473542%
|
Wien
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13,630222%
|
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Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände
§ 2.Paragraph 2,
Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß § 1 entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Länder sind im Sinne des Paragraph 13, F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß Paragraph eins, entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß Paragraph eins, zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.
Anweisung der Mittel
§ 3.Paragraph 3,
Die Mittel gemäß § 1 werden in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils im Dezember zur Anweisung gebracht. Die Mittel gemäß Paragraph eins, werden in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils im Dezember zur Anweisung gebracht.
Vollziehung
§ 4.Paragraph 4,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 29
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 10 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins bZusätzlich zu den gemäß Abs. 1a zur Verfügung gestellten Mitteln sind aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens in den Jahren 2021 und 2022 aus allgemeinen Budgetmitteln jeweils 40 Mio. € für Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.“Zusätzlich zu den gemäß Absatz eins a, zur Verfügung gestellten Mitteln sind aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens in den Jahren 2021 und 2022 aus allgemeinen Budgetmitteln jeweils 40 Mio. € für Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25§ 10 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Covid-19-Zweckzuschussgesetzes
Das Covid-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, wird wie folgt geändert:Das Covid-19-Zweckzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Mai 2020“ durch die Wortfolge „Dezember 2020“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Mai 2020“ durch die Wortfolge „Dezember 2020“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „April 2020, und“ durch die Wortfolge „Dezember 2020,“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „April 2020, und“ durch die Wortfolge „Dezember 2020,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Mai 2020 und“ durch die Wortfolge „Dezember 2020,“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Mai 2020 und“ durch die Wortfolge „Dezember 2020,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Juni 2020 beschafft wurden.“ durch die Wortfolge „Dezember 2020 beschafft wurden,“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Juni 2020 beschafft wurden.“ durch die Wortfolge „Dezember 2020 beschafft wurden,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, werden folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:
für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020 undfür alle im direkten Zusammenhang mit nach Ziffer 2, entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020 und
für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020.“für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach Paragraph 5, des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Der Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 31
Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger zu verfügen:
COVID-19 Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;
Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1.;Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Ziffer eins Punkt ;,
COVID-19 Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde.
(2)Absatz 2Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.
§ 2.Paragraph 2,
Soweit der Bedarf an Impfstoffen, Bedarfsmaterial, Schnelltests und Veklury (Remdesivir) im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an ärmste Entwicklungsländer (Least Developed Countries – LDCs) und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden. Soweit der Bedarf an Impfstoffen, Bedarfsmaterial, Schnelltests und Veklury (Remdesivir) im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an ärmste Entwicklungsländer (Least Developed Countries – LDCs) und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.
§ 3.Paragraph 3,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
§ 4.Paragraph 4,
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Artikel 32
Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 (VKI-Finanzierungsgesetz 2021 – VKI-FinanzG 2021)
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2021 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt fünf Mio. € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
(2)Absatz 2Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit. a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. Mai 2020 geltenden Fassung zu widmen.Die Mittel gemäß Absatz eins, sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 2 a, Litera a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. Mai 2020 geltenden Fassung zu widmen.
(3)Absatz 3Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.Über die Förderungen gemäß Absatz eins, sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.
§ 2.Paragraph 2,
Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Artikel 33
Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen
(COVID-19-Gesetz-Armut)
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2021 einmalig Mittel in Höhe von 20 Millionen € für Unterstützungsleistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug
zur Finanzierung von Zuwendungen für Kinder und
für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen
zur Verfügung gestellt.
Zuwendungen für Kinder
§ 2.Paragraph 2,
Mit den Zuwendungen gemäß § 1 Z 1 sollen Eltern, die mit Stichtag 31. Jänner 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise erhalten. Mit den Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sollen Eltern, die mit Stichtag 31. Jänner 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise erhalten.
Höhe der Zuwendung
§ 3.Paragraph 3,
Als Zuwendung werden 100 Euro pro Kind gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Zuwendung gemäß § 1 Z 1 gilt als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2019, und ist bei der Prüfung von Ansprüchen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Die Zuwendung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, gilt als Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019,, und ist bei der Prüfung von Ansprüchen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Zuwendungen gemäß § 1 Z 1 dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
Energiekostenzuschüsse
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsNach Abwicklung der Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Z 1 verbleibende Mittel werden im Jahr 2021 zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes an Haushalte mit Bezug von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung eingesetzt.Nach Abwicklung der Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, verbleibende Mittel werden im Jahr 2021 zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes an Haushalte mit Bezug von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung eingesetzt.
(2)Absatz 2Als Zuwendung gemäß § 1 Z 2 können nach Maßgabe der budgetären Mittel maximal 100 Euro pro Haushalt vorgesehen werden. § 4 gilt sinngemäß.Als Zuwendung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, können nach Maßgabe der budgetären Mittel maximal 100 Euro pro Haushalt vorgesehen werden. Paragraph 4, gilt sinngemäß.
Länder
§ 6.Paragraph 6,
Mit der effektiven Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 können auch die Länder betraut werden. Mit der effektiven Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß Paragraph eins, können auch die Länder betraut werden.
Richtlinien des Bundes
§ 7.Paragraph 7,
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten: Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß Paragraph eins, nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
den Gegenstand der Zuwendungen;
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;
das Ausmaß und die Art der Geldleistung;
Modalitäten für die Endabrechnung;
Vollziehung
§ 8.Paragraph 8,
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
Inkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 34
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet:
„Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG)“
2.Novellierungsanordnung 2, In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.In den Paragraph 6 a, Absatz 5 a und 6, Paragraph 6 b, Absatz eins,, 2, 3 Ziffer eins, sowie Absatz 4 bis 8, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 14, sowie Paragraph 20, Absatz 7, werden das Wort „Gesundheit“, in den Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, 2. und 3. Satz sowie Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 8, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 4 sowie Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2,, 5a und 6 sowie 8, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den Paragraphen 6 a, Absatz eins, Ziffer 8, die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In den § 6 Abs. 2 und 4, § 6b Abs. 1, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 2a, 3 und 6, § 8a Abs. 1, § 10 Abs. 2, 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 4, 7 und 8, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14, § 16, § 19 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 3 werden die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In den Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 6 b, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, 2. und 3. Satz sowie Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 2 a,, 3 und 6, Paragraph 8 a, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, 3 Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 4,, 7 und 8, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 14,, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz 2, sowie Paragraph 20, Absatz 3, werden die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In den § 12a Abs. 3 und § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In den Paragraph 12 a, Absatz 3 und Paragraph 20, Absatz 6, wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Soweit in den in Z 3 und 4 angeführten Rechtvorschriften die Behördenbezeichnung „Bundesminister“ verwendet wird, ist diese jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerin“ in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.Soweit in den in Ziffer 3 und 4 angeführten Rechtvorschriften die Behördenbezeichnung „Bundesminister“ verwendet wird, ist diese jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerin“ in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Mit 1. Jänner 2021 wird zur Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet; dieses nimmt seine Tätigkeit mit 1. Jänner 2022 auf.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Zur Wahrung der Sicherheit und Qualität entlang der Lebensmittelkette ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen, insbesondere betreffend den Schutz vor Täuschung, anzustreben. Zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes unter Beachtung des Standes der Wissenschaften anzustreben.
(5)Absatz 5Zur Wahrung der Erhaltung der Boden- und Pflanzengesundheit und des Naturhaushaltes sowie eines hohen Selbstversorgungsgrades in der landwirtschaftlichen Produktion zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage ist ein hohes Niveau unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt anzustreben.“
8.Novellierungsanordnung 8, Beim Titel des Zweiten Hauptstückes ist nach der Wortfolge „Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung“ die Wortfolge „, des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, des Büros für Tabakkoordination“ einzufügen.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 Abs. 1 Z 7 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, in der Z 8 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und die Z 9 entfällt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, in der Ziffer 8, wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und die Ziffer 9, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Agentur obliegt – unbeschadet der Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12 – die fachliche Koordination zur Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze und darauf beruhender einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1. Dazu zählen insbesondere auch die Unterstützung im Sinne der in § 8 Abs. 2 Z 25 bis 29 sowie Abs. 2a sowie § 9a angeführten Tätigkeiten.“Der Agentur obliegt – unbeschadet der Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8 bis 12 – die fachliche Koordination zur Vollziehung der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze und darauf beruhender einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 Sitzung 1. Dazu zählen insbesondere auch die Unterstützung im Sinne der in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 25 bis 29 sowie Absatz 2 a, sowie Paragraph 9 a, angeführten Tätigkeiten.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „und auf Grund von EU-Rechtsakten erforderliche Aktualisierungen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Richtlinien oder Beschlüssen der Europäischen Kommission entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „und auf Grund von EU-Rechtsakten erforderliche Aktualisierungen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Richtlinien oder Beschlüssen der Europäischen Kommission entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 6b werden folgender Dritter Abschnitt und Vierter Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 6 b, werden folgender Dritter Abschnitt und Vierter Abschnitt eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Einrichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit
Bundesamt für Verbrauchergesundheit
§ 6c.Paragraph 6 c,
(1)Absatz einsDem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben, die ihm in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind:
Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kontrolliert werden sowie von Tieren und Waren, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, beim Eingang in die Europäische Union zu kontrollieren sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist;Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union gemäß Titel römisch II Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kontrolliert werden sowie von Tieren und Waren, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, beim Eingang in die Europäische Union zu kontrollieren sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist;
Erteilung von Ausfuhrberechtigungen, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-QuaDG, erforderlich sind, sowie die damit zusammenhängenden Kontrollen;
Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen für Tiere, Waren und Erzeugnisse nach den geltenden veterinärrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Tier- und Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Attestierungen sind Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen für Tiere, Waren und Erzeugnisse nach den geltenden veterinärrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Tier- und Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Attestierungen sind Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;
Amtliche Kontrolle von Waren, die dem LMSVG unterliegen und über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Vertragsstaaten der EU, EWR-Staaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, einschließlich „mystery shopping“ gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Schwerpunktaktionen der Europäischen Kommission undAmtliche Kontrolle von Waren, die dem LMSVG unterliegen und über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Vertragsstaaten der EU, EWR-Staaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, einschließlich „mystery shopping“ gemäß Artikel 36, der Verordnung (EU) 2017/625 oder Schwerpunktaktionen der Europäischen Kommission und
Festlegung und Einhebung sämtlicher mit der Aufgabenerfüllung des Bundesamts für Verbrauchergesundheit in Zusammenhang stehenden Gebühren.
(2)Absatz 2Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist eine unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die weisungsberechtigte Oberbehörde.
(3)Absatz 3Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit“.
(4)Absatz 4Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat sich grundsätzlich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, aller der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde sowie ein Dienstzeichen auszustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung der Kontrollorgane erlassen, wobei jedenfalls die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu berücksichtigen sind.Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat sich grundsätzlich, um die Vollziehung der in Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, aller der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde sowie ein Dienstzeichen auszustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung der Kontrollorgane erlassen, wobei jedenfalls die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu berücksichtigen sind.
(5)Absatz 5Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung und –einteilung zu erlassen.
(6)Absatz 6Die Kontrollorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch eine Ausweisurkunde oder ein sichtbar zu tragendes Dienstabzeichen auszuweisen, soweit es sich nicht um die Tätigkeiten gemäß § 6c Abs. 1 Z 4 handelt, die eine verdeckte Probennahme erfordern. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat durch Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung des Dienstabzeichens oder der Ausweisurkunden zu treffen.Die Kontrollorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch eine Ausweisurkunde oder ein sichtbar zu tragendes Dienstabzeichen auszuweisen, soweit es sich nicht um die Tätigkeiten gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 4, handelt, die eine verdeckte Probennahme erfordern. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat durch Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung des Dienstabzeichens oder der Ausweisurkunden zu treffen.
(7)Absatz 7Verordnungen, Beschlüsse und der Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.
(8)Absatz 8Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren gemäß den in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden. Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sind dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren gemäß den in Absatz eins, angeführten Tätigkeiten, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden. Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sind dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(9)Absatz 9Sachverständige der Europäischen Kommission und Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Aufgaben begleiten.Sachverständige der Europäischen Kommission und Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Absatz eins, angeführten Aufgaben begleiten.
Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit
§ 6d.Paragraph 6 d,
(1)Absatz einsFür Tätigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit anlässlich der Vollziehung der in § 6c Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben sind mit Ausnahme von Gebühren nach § 17d kostendeckende Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, wobei insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu beachten sind. In diesem Tarif können Vorschriften über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung.Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit anlässlich der Vollziehung der in Paragraph 6 c, Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben sind mit Ausnahme von Gebühren nach Paragraph 17 d, kostendeckende Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, wobei insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu beachten sind. In diesem Tarif können Vorschriften über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Paragraph 6 c, Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung.
(2)Absatz 2Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt.
(3)Absatz 3Die Tarife, die bei Beginn eines Abfertigungsverfahrens in Geltung sind, bleiben bis zu dessen Beendigung in Kraft.
(4)Absatz 4Die Ansätze des Gebührentarifs sind anhand des von der Statistik Austria Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2015) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert und sind jährlich, erstmals ab dem 1. Jänner 2022, jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Indexveränderung vom November des vorvorigen Jahres bis Oktober des Vorjahres. Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Jänner des Jahres 2020 verlautbarte Indexzahl.
(5)Absatz 5Sind in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Büro für Tabakkoordination
Einrichtung und Aufgaben des Büros für Tabakkoordination
§ 6e.Paragraph 6 e,
(1)Absatz einsAls gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Agentur wird ein Büro für Tabakkoordination (im Folgenden als „Tabak-Büro“ bezeichnet) eingerichtet.
(2)Absatz 2Vom Tabak-Büro sind im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben in Zusammenhang mit der Vollziehung des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, wahrzunehmen:Vom Tabak-Büro sind im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben in Zusammenhang mit der Vollziehung des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, wahrzunehmen:
Planung der gesetzlich vorgesehenen Überwachung und Kontrolle von Tabak- und verwandten Erzeugnissen nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, einschließlich weiterer Veranlassungen und Ergebnisdokumentation;
Überwachung und Beprobung der in Verkehr stehenden Tabak- und verwandten Erzeugnisse, im Umfang des jeweiligen jährlichen Prüfplanes bzw. im Anlassfall, durch besonders geschulte Organe der Agentur;
Untersuchung, Analytik, Begutachtung und Risikobewertung von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, einschließlich der Überwachung der Berichterstattung von Herstellern oder Herstellerinnen bzw. Importeuren oder Importeurinnen, sowie Kontrolle und Bewertung der Meldedaten;
Vorbereitung des Schriftverkehrs mit Behörden, Handelsbetrieben und Wirtschaftsunternehmen insbesondere im Falle von Mängelfeststellungen bei Tabak- und verwandten Erzeugnissen, einschließlich der Vorbereitung der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren und deren Dokumentation;
Mitbetreuung der Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme, insbesondere der Schnittstellen zu RAPEX, iRASFF, ICSMS, EWS/EBDD und der Vergiftungszentrale der Gesundheit Österreich GmbH unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 23 soweit Tabak- und verwandte Erzeugnisse betroffen sind;Mitbetreuung der Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme, insbesondere der Schnittstellen zu RAPEX, iRASFF, ICSMS, EWS/EBDD und der Vergiftungszentrale der Gesundheit Österreich GmbH unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 23, soweit Tabak- und verwandte Erzeugnisse betroffen sind;
Fachliche und rechtliche Bearbeitung von Eingaben und Anfragen durch Behörden, Wirtschaftsvertreter oder Wirtschaftsvertreterinnen, Interessenvertretungen, internationalen Organisationen und Personen der Allgemeinbevölkerung, in Vorbereitung der Erledigung der Eingaben und Anfragen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als zuständige Behörde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Eingaben, deren Erledigung sich der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorbehält, verbleiben in der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
Fachliche und organisatorische Angelegenheiten der pauschalierten Jahresgebühren gemäß § 9 Abs. 9 TNRSG in Verbindung mit der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – TabGebV, BGBl. II Nr. 43/2017 einschließlich der Durchführung der Evaluierung gemäß § 9 Abs. 10 TNRSG;Fachliche und organisatorische Angelegenheiten der pauschalierten Jahresgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 9, TNRSG in Verbindung mit der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – TabGebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2017, einschließlich der Durchführung der Evaluierung gemäß Paragraph 9, Absatz 10, TNRSG;
Fachliche Beurteilung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – NTZulV, BGBl. II Nr. 42/2017;Fachliche Beurteilung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph 10 a, TNRSG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – NTZulV, BGBl. römisch II Nr. 42/2017;
Fachliche Aufgabenstellungen der Erhebung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen nach der Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung – TIEV, BGBl. II Nr. 16/2010;Fachliche Aufgabenstellungen der Erhebung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen nach der Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung – TIEV, BGBl. römisch II Nr. 16/2010;
Veröffentlichung von fachlichen Informationen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen;
Erstattung von fachlichen Berichten, Gutachten, Evaluierungen und Stellungnahmen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen;
Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten und Arbeitsgruppen im Fachbereich.
(3)Absatz 3Ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen ist, mit der Leitung des Tabak-Büros zu betrauen. In dieser Funktion ist dieses Mitglied der Geschäftsführung als Leiter des Tabak-Büros in fachlichen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Dieses Mitglied der Geschäftsführung der Agentur als Leiter des Tabak-Büros kann, sofern zweckmäßig, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen fachkundigen Bediensteten der Agentur mit der administrativen stellvertretenden Leitung des Büros betrauen.
(4)Absatz 4Gebühren gemäß § 10g TNRSG fließen unmittelbar der Agentur zu. Die Gebühren sind ausschließlich zur Abdeckung der Erfordernisse und Aufwendungen des Tabak-Büros gemäß Abs. 2 heranzuziehen.Gebühren gemäß Paragraph 10 g, TNRSG fließen unmittelbar der Agentur zu. Die Gebühren sind ausschließlich zur Abdeckung der Erfordernisse und Aufwendungen des Tabak-Büros gemäß Absatz 2, heranzuziehen.
(5)Absatz 5Das Tabak-Büro hat zur Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich und rechtlich befähigter Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und geeignete technische Ausrüstung einzusetzen sowie sich dazu der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Tabak-Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige anderer Stellen mit einschlägiger Qualifikation oder technische Ausrüstung externer Stellen heranziehen.“Das Tabak-Büro hat zur Erfüllung der in Absatz 2, angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich und rechtlich befähigter Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und geeignete technische Ausrüstung einzusetzen sowie sich dazu der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Tabak-Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige anderer Stellen mit einschlägiger Qualifikation oder technische Ausrüstung externer Stellen heranziehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Hauptstückes erhält die Bezeichnung „Fünfter Abschnitt“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Erfassung und Beobachtung der epidemiologischen Situation betreffend übertragbare Krankheiten, Beratung und Unterstützung der zur Vollziehung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Behörden; übertragene Aufgaben gemäß Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950; Vorbereitung der Erstellung eines österreichischen Zoonosenberichtes,“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 8 Abs. 2 Z 6a wird folgende Z 6b angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6 a, wird folgende Ziffer 6 b, angefügt:
Bewertung von Ernährungsrisiken und Schaffung von Datengrundlagen für Maßnahmen im Bereich der ernährungsbezogenen Prävention; Durchführung von Erhebungen des Lebensmittelangebots (insbesondere Nährwerte) und Ernährungsverhaltens sowie die Bereitstellung von transparenten Ernährungsinformationen. Die Agentur ist berechtigt die Ergebnisse ihrer Erhebungen und Bewertungen der Öffentlichkeit in angemessener Weise, etwa in Form von bewertenden Berichten auf ihrer Internetseite, zur Verfügung zu stellen;“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 8 Abs. 2 Z 12 wird die Z 12a eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 12, wird die Ziffer 12 a, eingefügt:
Untersuchungen für die Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten;“
17.Novellierungsanordnung 17, § 8 Abs. 2 Z 17 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 17, lautet:
Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes) sowie die Prüfung von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln;“Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (Paragraph 6 a, des Suchtmittelgesetzes) sowie die Prüfung von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln;“
18.Novellierungsanordnung 18, § 8 Abs. 2 Z 19 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 19, lautet:
Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem LMSVG unterliegenden Waren gemäß § 125 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020;“Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem LMSVG unterliegenden Waren gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. römisch eins Nr. 50/2020;“
19.Novellierungsanordnung 19, § 8 Abs. 2 Z 20 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 20, lautet:
Schaffung von Datengrundlagen und Bewertung von Risiken für den integrierten Pflanzenschutz, einschließlich alternativer Methoden zur ressourcenschonenden Bekämpfung von Schadorganismen in der pflanzlichen Produktion, sowie im Hinblick auf einen qualitativen und quantitativen Bodenschutz;“
20.Novellierungsanordnung 20, § 8 Abs. 2 Z 23 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 23, lautet:
Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für Tabakkoordination;“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 8 Abs. 2 Z 23 werden folgende Z 24 bis Z 30 angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 23, werden folgende Ziffer 24 bis Ziffer 30, angefügt:
Fachkoordination sowie Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten betreffend Herkunft- und Spezialitätenschutz sowie Integrität in der Lebensmittelkette; Einrichtung und Betrieb eines Lebensmittelkompetenzzentrums zur Unterstützung des Landeshauptmannes sowie zielgruppenspezifischen Beratung und Koordinierung im Bereich des gesamten Lebensmittelrechts;
Betreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen, die der Agentur durch dieses Bundesgesetz sowie weitere Bundesgesetze zugewiesen sind; Betreuung der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131ff der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere IMSOC, iRASFF, TRACES NT und EUROPHYT. Weiters sind RAPEX und ICSMS soweit es Waren des LMSVG betrifft, OFIS und INFOSAN von der Agentur zu betreuen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die Funktion als Kontaktstelle, die Übermittlung der Daten sowie die Koordinierung der gemeldeten Informationen. Dabei sind spezifische Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen;Betreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen, die der Agentur durch dieses Bundesgesetz sowie weitere Bundesgesetze zugewiesen sind; Betreuung der Informationsmanagementsysteme gemäß Artikel 131 f, f, der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere IMSOC, iRASFF, TRACES NT und EUROPHYT. Weiters sind RAPEX und ICSMS soweit es Waren des LMSVG betrifft, OFIS und INFOSAN von der Agentur zu betreuen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die Funktion als Kontaktstelle, die Übermittlung der Daten sowie die Koordinierung der gemeldeten Informationen. Dabei sind spezifische Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen;
Unterstützung im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrollen durch die Bundesämter gemäß §§ 6, 6a und 6c von Waren, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle in Verkehr gebracht werden; Unterstützung der Behörden bei der Aufklärung betrügerischer Praktiken im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Die in den jeweiligen Bundesgesetzen festgelegten Zuständigkeiten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von diesen Waren bleiben unberührt;Unterstützung im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrollen durch die Bundesämter gemäß Paragraphen 6,, 6a und 6c von Waren, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle in Verkehr gebracht werden; Unterstützung der Behörden bei der Aufklärung betrügerischer Praktiken im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Die in den jeweiligen Bundesgesetzen festgelegten Zuständigkeiten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von diesen Waren bleiben unberührt;
Funktion als Kontaktstelle zur Organisation von Schulungen, die gemäß Art. 130 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/625 und allenfalls zusätzlich erlassener Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 130 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu organisieren sind; Erstattung von Empfehlungen für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und Weiterbildungen von Personal der amtlichen Kontrolle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625;Funktion als Kontaktstelle zur Organisation von Schulungen, die gemäß Artikel 130, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/625 und allenfalls zusätzlich erlassener Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 130, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2017/625 von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu organisieren sind; Erstattung von Empfehlungen für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und Weiterbildungen von Personal der amtlichen Kontrolle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625;
Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) im Sinne der Art. 109ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/625; Unterstützung bei der jährlichen Erstellung von nationalen Kontrollplänen für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten;Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) im Sinne der Artikel 109 f, f, der Verordnung (EU) Nr. 2017/625; Unterstützung bei der jährlichen Erstellung von nationalen Kontrollplänen für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten;
Unterstützungsleistungen im Rahmen der Umsetzung von internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625, die der Agentur in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind;Unterstützungsleistungen im Rahmen der Umsetzung von internen Audits gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625, die der Agentur in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind;
Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz von vernetzten Systemen für Medizinprodukte, Arzneimittel, Blut- und Gewebevigilanz sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Bezug auf übertragbare Krankheiten.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 8 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:
Die Agentur hat im Rahmen der Früherkennung und Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, beispielsweise einer Krise, eines Notfalles oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Ernährungssicherheit und Landwirtschaft sowie des Bereichs der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit die Aufgaben gemäß § 9a wahrzunehmen.“Die Agentur hat im Rahmen der Früherkennung und Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, beispielsweise einer Krise, eines Notfalles oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Ernährungssicherheit und Landwirtschaft sowie des Bereichs der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit die Aufgaben gemäß Paragraph 9 a, wahrzunehmen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 8 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 8 Abs. 3 Z 5 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sowie die Erstellung von zusammenfassenden Berichten über Kontrollergebnisse auf der Grundlage des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes;“ angefügt.In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sowie die Erstellung von zusammenfassenden Berichten über Kontrollergebnisse auf der Grundlage des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes;“ angefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 8 Abs. 3 Z 7 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:
Führung von einschlägigen Referenzzentralen und Referenzlaboratorien;“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie Agentur kann über die ausdrücklich genannten Aufgaben hinaus nach Ressourcenverfügbarkeit auch von anderen Bundes- und Landesbehörden gegen zumindest marktübliches Entgelt zur einschlägigen Unterstützung bei deren Vollzugsaufgaben betraut und ermächtigt werden; die Agentur hat den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vor einer Betrauung oder Ermächtigung in geeigneter Weise zu konsultieren.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, dem Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung und dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit sowie dem Büro für Tabakkoordination sämtliche erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 6 bis 6e zur Verfügung zu stellen.“Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, dem Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung und dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit sowie dem Büro für Tabakkoordination sämtliche erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraphen 6 bis 6e zur Verfügung zu stellen.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 8 Abs. 7 wird die Wortfolge „gemäß §§ 6 und 6a und gemäß Abs. 1 bis 6“ durch die Wortfolge „gemäß §§ 6, 6a, 6c und gemäß Abs. 1 bis 6 sowie § 9a“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 7, wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen 6 und 6a und gemäß Absatz eins bis 6“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraphen 6,, 6a, 6c und gemäß Absatz eins bis 6 sowie Paragraph 9 a, “, ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 8 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit Verordnung nähere Vorschriften über die Tätigkeit der Agentur im Rahmen der Informations- und Kommunikationssysteme gemäß Abs. 2 Z 25 erlassen und weitere Aufgaben in Bezug auf die von der Agentur zugewiesenen Informations- und Kommunikationssysteme mit Verordnung übertragen.“Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit Verordnung nähere Vorschriften über die Tätigkeit der Agentur im Rahmen der Informations- und Kommunikationssysteme gemäß Absatz 2, Ziffer 25, erlassen und weitere Aufgaben in Bezug auf die von der Agentur zugewiesenen Informations- und Kommunikationssysteme mit Verordnung übertragen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 8a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Betreffend die Aufgaben des § 12 Abs. 4a haben die Eigentümervertreter das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise einzubinden.“„Betreffend die Aufgaben des Paragraph 12, Absatz 4 a, haben die Eigentümervertreter das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise einzubinden.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 9 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3c eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a bis 3c eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aEine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Vorsitzenden des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(3b)Absatz 3 bEine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit durch den Leiter des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.
(3c)Absatz 3 cIn den Bereichen, welche nicht in den Amts- und Wirkungsbereich eines der vorgenannten Bundesämter, sondern in den Aufgabenbereich der Agentur fallen, erfolgt eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wenn nur ein Geschäftsführer der Agentur bestellt ist, durch diesen; sind mehrere bestellt durch die Geschäftsführer der Agentur gemeinsam. Die Agentur informiert im Falle der Entbindung gemäß diesem Absatz den jeweils zuständigen Bundesminister bzw. die jeweils zuständige Bundesministerin.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 9 Abs. 7 lautet:Paragraph 9, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8, eines Bundesamtes gemäß §§ 6, 6a und 6c sowie der Büros gemäß § 6b und § 6e personenbezogene Daten, insbesondere im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung sowie im öffentlichen Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, so zu verarbeiten, dass diese nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert sowie anschließend gelöscht werden. Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 6a personenbezogene Daten besonderer Kategorien, insbesondere im Sinne eines öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g und lit. i Datenschutz-Grundverordnung, rechtmäßig zu verarbeiten.“Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 8,, eines Bundesamtes gemäß Paragraphen 6,, 6a und 6c sowie der Büros gemäß Paragraph 6 b und Paragraph 6 e, personenbezogene Daten, insbesondere im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung sowie im öffentlichen Interesse gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, so zu verarbeiten, dass diese nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert sowie anschließend gelöscht werden. Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß Paragraph 6 a, personenbezogene Daten besonderer Kategorien, insbesondere im Sinne eines öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g und Litera i, Datenschutz-Grundverordnung, rechtmäßig zu verarbeiten.“
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Krisenmanagement und Notfallpläne
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz einsDie Agentur hat zur Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, wie Krisen oder Notfällen, auf der Grundlage von Notfallplänen, insbesondere gemäß Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie Art. 43 der Verordnung (EU) 2016/429, ABl. L 084 vom 31.3.2016 S. 1, für ausreichende Laborkapazitäten Sorge zu tragen. Zur Gewährleistung dieser Ressourcen hat die Agentur in außergewöhnlichen Situationen entsprechend dokumentierter Verfahrensanweisungen vorzugehen. Bei Erstellung der Notfallpläne im Vollzugsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Agentur im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken. Im Vollzugsbereich des § 6 sind die Notfallpläne von der Agentur zu erstellen; bei der Erstellung der Notfallpläne sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zuständigen Behörden entsprechend ihres Kompetenzbereichs einzubeziehen.Die Agentur hat zur Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, wie Krisen oder Notfällen, auf der Grundlage von Notfallplänen, insbesondere gemäß Artikel 115, der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie Artikel 43, der Verordnung (EU) 2016/429, ABl. L 084 vom 31.3.2016 Sitzung 1, für ausreichende Laborkapazitäten Sorge zu tragen. Zur Gewährleistung dieser Ressourcen hat die Agentur in außergewöhnlichen Situationen entsprechend dokumentierter Verfahrensanweisungen vorzugehen. Bei Erstellung der Notfallpläne im Vollzugsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Agentur im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken. Im Vollzugsbereich des Paragraph 6, sind die Notfallpläne von der Agentur zu erstellen; bei der Erstellung der Notfallpläne sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zuständigen Behörden entsprechend ihres Kompetenzbereichs einzubeziehen.
(2)Absatz 2Die Agentur hat, insbesondere bei der inhaltlichen Erstellung sowie der technischen Umsetzung, Folgewartung und Evaluierung der allgemeinen und speziellen Notfallpläne, die aufgrund der einschlägigen europäischen Rechtsakte erforderlich sind, mitzuwirken und dafür vor allem die fachliche Beratung, Abwicklung und administrative Unterstützung für das übergeordnete Krisenmanagement zu leisten. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können sich im Rahmen der im Notfallplan festgelegten besonderen Aufgabenorganisation der Agentur bedienen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung für die Organisation, Durchführung und Abwicklung von außergewöhnlichen Situationen gemäß Abs. 1 nähere Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Heranziehung der Agentur im Rahmen der besonderen Aufbauorganisationen gemäß Abs. 2, der Kommunikation und der Stabsarbeit sowie für ergänzende Unterstützungsleistungen der Agentur, festlegen.“Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung für die Organisation, Durchführung und Abwicklung von außergewöhnlichen Situationen gemäß Absatz eins, nähere Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Heranziehung der Agentur im Rahmen der besonderen Aufbauorganisationen gemäß Absatz 2,, der Kommunikation und der Stabsarbeit sowie für ergänzende Unterstützungsleistungen der Agentur, festlegen.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Geschäftsführung hat regelmäßig mehrjährige Unternehmenskonzepte vorzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 10 Abs. 2a lautet:Paragraph 10, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 17 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.“Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 17, zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 10 Abs. 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates können von der bestellenden oder entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen.“Die gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates können von der bestellenden oder entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Absatz 3, zu ergänzen.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür die Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können unter anderem wissenschaftliche Beiräte eingerichtet werden.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren und nichtübertragbaren Krankheiten sowie epidemiologischer Untersuchungen, einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information, kann ein Wissenschaftlicher Beirat für Öffentliche Gesundheit (Public Health) eingerichtet werden.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 11 Abs. 5 entfällt. Der bisherige § 11 Abs. 5a wird zu § 11 Abs. 5.Paragraph 11, Absatz 5, entfällt. Der bisherige Paragraph 11, Absatz 5 a, wird zu Paragraph 11, Absatz 5,
41.Novellierungsanordnung 41, In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „den §§ 6, 6b Abs. 2 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7“ durch die Wortfolge „den §§ 6, 6b Abs. 2, 6c Abs. 1 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis Z 12, Z 12a, Z 18, Z 19, Z 20, Z 22, sowie Z 24 bis Z 29 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Paragraphen 6,, 6b Absatz 2 und 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 12 einschließlich der diesbezüglich gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, 6 und 7“ durch die Wortfolge „den Paragraphen 6,, 6b Absatz 2,, 6c Absatz eins und 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 12,, Ziffer 12 a,, Ziffer 18,, Ziffer 19,, Ziffer 20,, Ziffer 22,, sowie Ziffer 24 bis Ziffer 29, einschließlich der diesbezüglich gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, 6 und 7“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Nach § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDas Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem StrSchG 2020– ausgenommen für Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 19 – entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird.“Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem StrSchG 2020– ausgenommen für Aufwendungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 19, – entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird.“
43.Novellierungsanordnung 43, Das Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren gemäß Verordnung (EU) 2017/625“ und nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17d samt Überschrift eingefügt:Das Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren gemäß Verordnung (EU) 2017/625“ und nach Paragraph 17, werden folgende Paragraphen 17 a bis 17d samt Überschrift eingefügt:
„Zuständige Behörde
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen wie Staaten im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 zu behandeln sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist für die Organisation und Durchführung der Grenzkontrolle verantwortlich.Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 6 c, ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen wie Staaten im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 zu behandeln sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist für die Organisation und Durchführung der Grenzkontrolle verantwortlich.
(2)Absatz 2Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Zulassung und Benennung der Grenzkontrollstellen gemäß den Art. 59, 61 und 62 der Verordnung (EU) 2017/625.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Zulassung und Benennung der Grenzkontrollstellen gemäß den Artikel 59,, 61 und 62 der Verordnung (EU) 2017/625.
(3)Absatz 3Die Führung von Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Zulassung weiterer Kontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.
(4)Absatz 4Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat ein Verzeichnis gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Grenzkontrollstellen zu führen und diese auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat ein Verzeichnis gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2017/625 über die Grenzkontrollstellen zu führen und diese auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.
Ort der Grenzkontrolle
§ 17b.Paragraph 17 b,
Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.
Kontrollorgane
§ 17c.Paragraph 17 c,
Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Organe gemäß § 6c Abs. 5, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Organe gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5,, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen.
Gebühren für die Grenzkontrolle
§ 17d.Paragraph 17 d,
(1)Absatz einsDie Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang römisch IV der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
(2)Absatz 2Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Artikel 135, Absatz eins, Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334/25 S. 187, handelt, die nicht an einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden.Absatz 2, gilt auch für Kontrollgebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334/25 Sitzung 187, handelt, die nicht an einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden.
(4)Absatz 4Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren § 48 Abs. 3 des LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), BGBl. II Nr. 381/2006.Absatz 2, gilt auch für Kontrollgebühren Paragraph 48, Absatz 3, des LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,.
(5)Absatz 5Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß § 6d.Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 6 d,
(6)Absatz 6Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.“Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in Paragraph 6 c, Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.“
44.Novellierungsanordnung 44, Das bisherige Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Viertes Hauptstück“.
45.Novellierungsanordnung 45, § 19 Abs. 15 lautet:Paragraph 19, Absatz 15, lautet:
„(15)Absatz 15Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8 und 17a sowie 17d, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.“Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den Paragraphen 6 bis 6e, 8 und 17a sowie 17d, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach Paragraph 6 a, ausschließlich zur Finanzierung der in den Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 19 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 27.Paragraph 19, Absatz 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, erhält die Bezeichnung Paragraph 19, Absatz 27,
47.Novellierungsanordnung 47, § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 28.Paragraph 19, Absatz 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, erhält die Bezeichnung Paragraph 19, Absatz 28,
48.Novellierungsanordnung 48, § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2015 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 29.Paragraph 19, Absatz 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, erhält die Bezeichnung Paragraph 19, Absatz 29,
49.Novellierungsanordnung 49, § 19 Abs. 28 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 30.Paragraph 19, Absatz 28, erhält die Bezeichnung Paragraph 19, Absatz 30,
50.Novellierungsanordnung 50, Nach dem § 19 Abs. 30 werden folgende Abs. 31 bis 34 angefügt:Nach dem Paragraph 19, Absatz 30, werden folgende Absatz 31 bis 34 angefügt:
„(31)Absatz 31Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 als Grenzkontrollstellen gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen zugelassen sind, gelten als Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle gemäß § 17b Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, als Grenzkontrollstellen gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen zugelassen sind, gelten als Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes.
(32)Absatz 32Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 bestellte Kontrollorgane gemäß § 6c Abs. 5 gelten als bestellte Kontrollorgane gemäß § 17c Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, bestellte Kontrollorgane gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5, gelten als bestellte Kontrollorgane gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes.
(33)Absatz 33Für die Vorbereitung der Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c dürfen insbesondere dieFür die Vorbereitung der Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 6 c, dürfen insbesondere die
Schaffung räumlicher Voraussetzungen,
Einstellung oder Zuteilung von Personal und
Erlassung von Gebührentarifverordnungen
bereits ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.
(34)Absatz 34Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes vorbereitet und erlassen werden, treten jedoch erst mit dem Zeitpunkt an dem die Grundlage für ihre Erlassung in Kraft tritt, in Kraft.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 6a, 6c, 6d, 6e, 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 12a, 13 bis 17 sowie 19, 23 und 30, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 3a und 3b, § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2a, § 10 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 12a, § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 7a und Abs. 8a, § 13 Abs. 14 zweiter Satz, §§ 17a bis 17d, § 18 Abs. 1, 1a und § 19 Abs. 19, 20 und 31 bis 33 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“Mit der Vollziehung der Paragraphen 6 a,, 6c, 6d, 6e, 8 Absatz 2, Ziffer eins bis 7, 12a, 13 bis 17 sowie 19, 23 und 30, Paragraph 8, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 2 a,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 12 a,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a,, Absatz 2 a,, Absatz 7 a und Absatz 8 a,, Paragraph 13, Absatz 14, zweiter Satz, Paragraphen 17 a bis 17d, Paragraph 18, Absatz eins,, 1a und Paragraph 19, Absatz 19,, 20 und 31 bis 33 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 68, 20 und 21 sowie Abs. 2a“ durch die Wortfolge „8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 18, 20 und 21 sowie Abs. 2a, § 9 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „8 Absatz 2, Ziffer 8 bis 12, 68, 20 und 21 sowie Absatz 2 a, “, durch die Wortfolge „8 Absatz 2, Ziffer 8 bis 12, 18, 20 und 21 sowie Absatz 2 a,, Paragraph 9, Absatz 3 “, ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 20 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Vollziehung der §§ 12“ die Wortfolge „– ausgenommen § 12 Abs. 4a –,“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Vollziehung der Paragraphen 12 “, die Wortfolge „– ausgenommen Paragraph 12, Absatz 4 a, –,“ eingefügt.
54.Novellierungsanordnung 54, Nach § 20 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Nach Paragraph 20, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4a ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“Mit der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz 4 a, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
55.Novellierungsanordnung 55, Nach dem § 21 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach dem Paragraph 21, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 135/2020 in Kraft. § 1 Abs. 1, 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 7 und 8, § 6 Abs. 3, § 6e samt der Überschrift der Bezeichnung des Vierten Abschnittes im Zweiten Hauptstück, die Überschrift des Fünften Abschnittes im Zweiten Hauptstück, § 8 Abs. 2 Z 2, 17, 19, 23 und 30, § 8 Abs. 3 Z 4, 5 und 7, § 8 Abs. 3a, 4, § 8a Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 3 bis 3c, § 9 Abs. 7, 10 Abs. 1 letzter Satz, 2a, 4, § 11 Abs. 1, 3, 5, § 12 Abs. 1 und 4a, die Überschrift des Vierten Hauptstückes, § 19 Abs. 15, 27 bis 30, 33 und 34 treten in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2020 mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Überschrift des Titels des Zweiten Hauptstückes, § 6c samt Überschrift und Bezeichnung des Dritten Abschnittes, § 6d samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 6b, 20, 24 bis 29, Abs. 2b, 7 und 9, § 9a samt Überschrift, §§ 17a bis 17d samt Überschriften, § 19 Abs. 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 6 e, samt der Überschrift der Bezeichnung des Vierten Abschnittes im Zweiten Hauptstück, die Überschrift des Fünften Abschnittes im Zweiten Hauptstück, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, 17, 19, 23 und 30, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4,, 5 und 7, Paragraph 8, Absatz 3 a,, 4, Paragraph 8 a, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 9, Absatz 3 bis 3c, Paragraph 9, Absatz 7,, 10 Absatz eins, letzter Satz, 2a, 4, Paragraph 11, Absatz eins,, 3, 5, Paragraph 12, Absatz eins und 4a, die Überschrift des Vierten Hauptstückes, Paragraph 19, Absatz 15,, 27 bis 30, 33 und 34 treten in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Überschrift des Titels des Zweiten Hauptstückes, Paragraph 6 c, samt Überschrift und Bezeichnung des Dritten Abschnittes, Paragraph 6 d, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6 b,, 20, 24 bis 29, Absatz 2 b,, 7 und 9, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraphen 17 a bis 17d samt Überschriften, Paragraph 19, Absatz 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
5. Abschnitt
Universitäten, Forschungsförderung, Kunst und Kultur
Artikel 35
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird wie folgt geändert:Das Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 141b wird der Betrag „10,992 Milliarden €“ durch den Betrag „11 004 600 000 €“ ersetzt.In Paragraph 141 b, wird der Betrag „10,992 Milliarden €“ durch den Betrag „11 004 600 000 €“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 143 wird folgender Abs. 59 angefügt:Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 59, angefügt:
„(59)Absatz 59§ 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.“Paragraph 141 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. März 2021 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes
Das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:Das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz (FFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 wird das Wort „einzurichten“ durch das Wort „einrichten“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird das Wort „einzurichten“ durch das Wort „einrichten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 5 entfällt.Paragraph 14, Absatz 5, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 14 Abs. 2, 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 2 und 3“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 17, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 14 Absatz 2,, 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 14 Absatz 2 und 3“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„§ 14 Abs. 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.“„§ 14 Absatz 5, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2018“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ und der Betrag „112,883“ durch den Betrag „114,383“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, wird das Datum „1. Jänner 2018“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ und der Betrag „112,883“ durch den Betrag „114,383“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 22 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
6. Abschnitt
Verkehr
Artikel 38
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24j lautet:Paragraph 24 j, lautet:
„§ 24j.Paragraph 24 j,
(1)Absatz einsSoweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb, die Konstruktion, die Herstellung sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen bzw. unbemannten Luftfahrzeugsystemen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014, in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, in der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 1, in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 45, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde sowie die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde. Genehmigungen, die aufgrund der unionsrechtlichen Regelungen erteilt werden, sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist und nicht Unionsrecht anwendbar ist oder entgegensteht. Diese Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder Verpflichtungen verstoßen worden ist, insoweit nicht Unionsrecht anwendbar ist.Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb, die Konstruktion, die Herstellung sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen bzw. unbemannten Luftfahrzeugsystemen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014, in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 Sitzung 1, in der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 Sitzung 1, in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 Sitzung 45, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde sowie die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde. Genehmigungen, die aufgrund der unionsrechtlichen Regelungen erteilt werden, sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist und nicht Unionsrecht anwendbar ist oder entgegensteht. Diese Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder Verpflichtungen verstoßen worden ist, insoweit nicht Unionsrecht anwendbar ist.
(2)Absatz 2Die geografischen UAS-Gebiete gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 können vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung kann luftfahrtüblich kundgemacht werden. Es dürfen nur solche Flächen als Modellflugplätze gemäß Art. 15 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausgewiesen werden, die aufgrund ortspolizeilicher Genehmigungen oder entsprechender Ausweisungen in Flächenwidmungsplänen für den Flugmodell-Betrieb benützt werden dürfen.Die geografischen UAS-Gebiete gemäß Artikel 15, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 können vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung kann luftfahrtüblich kundgemacht werden. Es dürfen nur solche Flächen als Modellflugplätze gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausgewiesen werden, die aufgrund ortspolizeilicher Genehmigungen oder entsprechender Ausweisungen in Flächenwidmungsplänen für den Flugmodell-Betrieb benützt werden dürfen.
(3)Absatz 3Die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Versicherung und Haftung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen anzuwenden, insoweit nicht Unionsrecht gilt. Davon ausgenommen sind unbemannte Luftfahrzeuge der „offenen“ Kategorie, für deren Betrieb keine Registrierung gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich ist. Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.Die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Versicherung und Haftung gemäß den Paragraphen 146 bis 168 sind für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen anzuwenden, insoweit nicht Unionsrecht gilt. Davon ausgenommen sind unbemannte Luftfahrzeuge der „offenen“ Kategorie, für deren Betrieb keine Registrierung gemäß Artikel 14, Absatz 5, Litera a, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich ist. Bei der Registrierung gemäß Artikel 14, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
(4)Absatz 4Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.
(5)Absatz 5Die Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist für die Dauer von drei Jahren gültig.Die Registrierung gemäß Artikel 14, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist für die Dauer von drei Jahren gültig.
(6)Absatz 6Der Betreiber im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen muss ein Mindestalter von 18 Jahren haben. Er ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheit der Luftfahrt beim Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit seiner Registrierungsnummer nicht gefährdet wird und die entsprechenden Regelungen von den verantwortlichen Piloten eingehalten werden.Der Betreiber im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Regelungen muss ein Mindestalter von 18 Jahren haben. Er ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheit der Luftfahrt beim Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit seiner Registrierungsnummer nicht gefährdet wird und die entsprechenden Regelungen von den verantwortlichen Piloten eingehalten werden.
(7)Absatz 7Unbemannte Luftfahrzeuge in der „offenen“ Kategorie gemäß Art. 22 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen nur von Fernpiloten betrieben werden, deren Kompetenzniveau den Vorgaben gemäß Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 Abs. 4 lit. b, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mindestens gleichwertig ist.Unbemannte Luftfahrzeuge in der „offenen“ Kategorie gemäß Artikel 22, Litera a, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen nur von Fernpiloten betrieben werden, deren Kompetenzniveau den Vorgaben gemäß Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 Absatz 4, Litera b,, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mindestens gleichwertig ist.
(8)Absatz 8Die Registrierungsbehörde hat auf Verlangen von Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zur Durchführung deren gesetzlicher Aufgaben Auskünfte über den Inhalt des Registrierungssystems gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zu erteilen.Die Registrierungsbehörde hat auf Verlangen von Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zur Durchführung deren gesetzlicher Aufgaben Auskünfte über den Inhalt des Registrierungssystems gemäß Artikel 14, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zu erteilen.
(9)Absatz 9Soweit sich die nationalen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen auf unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und/oder Klasse 2 beziehen und nicht Unionsrecht anzuwenden ist oder etwas anderes bestimmt ist, gelten diese nationalen Bestimmungen, mit Ausnahme des § 24f Abs. 1 bis 3 und des § 24g, auch für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen.“Soweit sich die nationalen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen auf unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und/oder Klasse 2 beziehen und nicht Unionsrecht anzuwenden ist oder etwas anderes bestimmt ist, gelten diese nationalen Bestimmungen, mit Ausnahme des Paragraph 24 f, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 24 g,, auch für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 140b Abs. 3 lautet:Paragraph 140 b, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 57a Abs. 5 Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Im Fall der Beauftragung des Österreichischen Aero Club hat der Bund einen Kostenersatz zu leisten, soweit durch die vom Österreichischen Aero Club vorgeschriebenen Gebühren trotz zweckmäßiger, sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung der übertragenen Aufgaben eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Österreichischen Aero Club einen Rahmenvertrag über den Kostenersatz abzuschließen. Dieser Vertrag kann über eine mehrjährige Periode abgeschlossen werden. Der Kostenersatz hat aufgrund der tatsächlich nicht erzielten Kostendeckung zu erfolgen, wobei die im Rahmenvertrag vereinbarte Summe nicht überschritten werden darf.“Die gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Im Fall der Beauftragung des Österreichischen Aero Club hat der Bund einen Kostenersatz zu leisten, soweit durch die vom Österreichischen Aero Club vorgeschriebenen Gebühren trotz zweckmäßiger, sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung der übertragenen Aufgaben eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Österreichischen Aero Club einen Rahmenvertrag über den Kostenersatz abzuschließen. Dieser Vertrag kann über eine mehrjährige Periode abgeschlossen werden. Der Kostenersatz hat aufgrund der tatsächlich nicht erzielten Kostendeckung zu erfolgen, wobei die im Rahmenvertrag vereinbarte Summe nicht überschritten werden darf.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 173 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45§ 24j in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, tritt mitParagraph 24 j, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, tritt mit
31.Ziffer 31 Dezember 2020 in Kraft. § 140b Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Dezember 2020 in Kraft. Paragraph 140 b, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz