BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. Dezember 2020

Teil römisch eins

133. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 344 Ausschussbericht 427 Sitzung 64,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10445 Sitzung 915,, )

133. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Litera h, wird nach dem Wort „Beurteilung“ die Wendung „- außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird -“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 55 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 57, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 68 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 71, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43,Paragraph 8, Litera h,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 55 a, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 68 a, Absatz eins und Paragraph 71 i, n, der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2020, treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Beurteilung“ die Wendung „- außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird -“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera b, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2020, treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz