BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. Dezember 2020

Teil römisch eins

126. Bundesgesetz:

COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 441 Sitzung 62,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10444 Sitzung 915,, )

126. Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, wird ermächtigt, einen Notvorrat an Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien zu beschaffen, zu lagern, zu bewirtschaften und zu verteilen (Covid-19 Lager).

Paragraph 2,

Die für die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung in den Finanzjahren 2020 und 2021 anfallenden Kosten sind über das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Bundesbeschaffung vorgesehene und noch nicht verwendete Budget zu bedecken.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach Paragraph eins, eingelagerten Schutzausrüstungen und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien unentgeltlich zugunsten der Länder, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der Österreichischen Gesundheitskasse zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.
  2. Absatz 2,Dem Bundesministerium für Finanzen ist vom Bundesministerium für Landesverteidigung ein monatlicher Bericht über die abgegebenen Gegenstände zu übermitteln.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landesverteidigung, hinsichtlich Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Van der Bellen

Kurz