BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 30. September 2020

Teil römisch eins

110. Bundesgesetz:

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und Änderung des Investitionsprämiengesetzes – InvPrG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 367 Sitzung 51,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10414 Sitzung 912,, )

110. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert werden

Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Betrag „bis zu einer Milliarde Euro“ durch den Betrag „bis zu zwei Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

Artikel 2
Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)

Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz wird der Betrag „eine Milliarde Euro“ durch „zwei Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz