110. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert werden
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird
Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 88/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird der Betrag „bis zu einer Milliarde Euro“ durch den Betrag „bis zu zwei Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, wird der Betrag „bis zu einer Milliarde Euro“ durch den Betrag „bis zu zwei Milliarden Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“
Artikel 2
Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)
Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „eine Milliarde Euro“ durch „zwei Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz wird der Betrag „eine Milliarde Euro“ durch „zwei Milliarden Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,§ 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz