BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 30. September 2020

Teil römisch eins

105. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 371 Sitzung 51,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10412 Sitzung 912,, )

105. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 740, werden folgende Paragraphen 741 bis 743 samt Überschriften angefügt:

„Beschaffung von Schutzausrüstung während der COVID-19-Pandemie

Paragraph 741,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Gesundheitskasse ist für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie verpflichtet, für die Leistungserbringung durch die Berufsgruppen im Sinne des Absatz 4, die zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung notwendigen Produkte zu beschaffen und diese den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zur Verteilung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nur, sofern nicht eine Gebietskörperschaft die Beschaffung übernimmt. Die Österreichische Gesundheitskasse kann sich hierfür der Bundesbeschaffung GmbH bedienen.
  2. Absatz 2,Notwendige Produkte im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3 jeweils mit oder ohne Ventil);
    2. Ziffer 2
      Einmalschürzen, Schutzmäntel (Schutzkittel) und Schutzoveralls;
    3. Ziffer 3
      Gesamt-Gesichtsschutz (Face Shield) und Schutzbrillen;
    4. Ziffer 4
      OP-Handschuhe, OP-Überschuhe und OP-Gesichtsmasken (Mundschutzmasken gemäß Norm EN 14683);
    5. Ziffer 5
      Untersuchungshandschuhe (steril und unsteril);
    6. Ziffer 6
      Desinfektionsmittel (Fläche, Hände, Instrumente);
    7. Ziffer 7
      Hygiene-Schutzsets.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse hat bei der Beschaffung die Bedarfe der Leistungserbringer/innen zu berücksichtigen. Diese objektiven Bedarfe sind ihr von den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen bekannt zu geben. Die Verteilung der Schutzausrüstung an die einzelnen Leistungserbringer/innen hat durch die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zu erfolgen. Für den Fall, dass die gemeldeten Bedarfe nicht zur Gänze gedeckt werden können, darf die Österreichische Gesundheitskasse eine anteilige Aufteilung der Produkte an die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen vornehmen.
  4. Absatz 4,Die Leistungserbringer/innen sind freiberuflich oder selbständig tätige
    1. Ziffer eins
      (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte;
    2. Ziffer 2
      Apothekerinnen und Apotheker;
    3. Ziffer 3
      klinische Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen;
    4. Ziffer 4
      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten;
    5. Ziffer 5
      Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten;
    6. Ziffer 6
      Hebammen;
    7. Ziffer 7
      Angehörige der medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz;
    8. Ziffer 8
      Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG;
    9. Ziffer 9
      Heilmasseurinnen und Heilmasseure;
    10. Ziffer 10
      Hörgeräteakustiker/innen;
    11. Ziffer 11
      Optiker/innen;
    12. Ziffer 12
      Bandagistinnen und Bandagisten sowie Schuhmacher/innen für orthopädische Schuheinlagen;
    13. Ziffer 13
      Personenbetreuer/innen nach dem Hausbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,;
    14. Ziffer 14
      Sozialarbeiter/innen;
    15. Ziffer 15
      Personen nach Paragraph 3 c, GuKG (Persönliche Assistenz).
  5. Absatz 5,Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die beschafften Produkte nach Absatz 2, sowie die Kosten für die notwendige Logistik und Lagerhaltung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Die Österreichischen Gesundheitskasse ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz monatlich über die Beschaffungen zu berichten.
  6. Absatz 6,Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten an die Leistungserbringer/innen für die Verwendung der Schutzausrüstung sind unzulässig.
  7. Absatz 7,Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

COVID-19-Test

Paragraph 742,

  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Absatz 3, genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material bzw. für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 743,

Die Paragraphen 741, samt Überschrift sowie 742 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 379, werden folgende Paragraphen 380 und 381 samt Überschriften eingefügt:

„COVID-19-Test

Paragraph 380,

  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Absatz 3, genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material bzw. für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 381,

Paragraph 380, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 373, werden folgende Paragraphen 374 und 375 samt Überschriften eingefügt:

„COVID-19-Test

Paragraph 374,

  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Absatz 3, genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material bzw. für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 375,

Paragraph 374, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 260, werden folgende Paragraphen 261 und 262 samt Überschriften eingefügt:

„COVID-19-Test

Paragraph 261,

  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Absatz 3, genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material bzw. für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 262,

Paragraph 261, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz