BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 13. März 2020

Teil römisch zwei

90. Verordnung:

Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

90. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz geändert wird

Aufgrund des Artikel römisch sieben, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, wird verordnet:

Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, lautet samt Überschrift:

„Parteienverkehr

Paragraph 24,

Für den Gerichtsbetrieb gelten folgende Regelungen:

  1. Ziffer eins
    Der Parteienverkehr ist auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß zu beschränken. Damit diese Rechte in vollem Umfang wahrgenommen werden können, hat die Dienststellenleitung die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und diese in geeigneter Form kundzumachen.
  2. Ziffer 2
    Die Einschränkung des Parteienverkehrs findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 54, bleibt von diesen Regelungen unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 54, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Bei der Organisation und Abwicklung des Amtstags können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass die Entgegennahme nicht dringlicher Anbringen ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung unterbleiben kann.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Inhalt des Paragraph 645, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 645, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 24, samt Überschrift und Paragraph 54, Absatz 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 24, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2020, tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft und in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2018, mit 14. April 2020 wieder in Kraft.“

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