BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 6. März 2020

Teil II

81. Verordnung:

Medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“

81. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“

Auf Grund des Paragraph 25, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEinreisende oder durchreisende Personen sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde, einer medizinischen Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines Krankheitsverdachts an COVID-19 zu unterziehen.
  2. Absatz 2Diese medizinische Überprüfung besteht in der Erhebung der Reisebewegungen und allfälliger Kontakte mit einem an COVID-19 Erkrankten sowie einer Messung der Körpertemperatur.

Paragraph 2,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Gesundheitsbehörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

Anschober