BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 2. März 2020

Teil römisch zwei

76. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (4. Novelle zur FSG-VBV)

76. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (4. Novelle zur FSG-VBV)

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2019, wird verordnet:

Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Zusätzlich zu der in Absatz eins, genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der oder die Begleiter“ ersetzt durch die Wortfolge „der oder ein Begleiter“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „dem oder den Begleiter(n)“ ersetzt durch die Wortfolge „dem oder einem Begleiter“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, letzter Satz wird die Wortfolge „Der oder die Begleiter“ ersetzt durch die Wortfolge „Der, ein oder die Begleiter“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, erster Satz wird das Wort „hellblauem“ durch das Wort „blauem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 6, wird folgender Satz angefügt:

„Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, Absatz 7, KFG 1967 zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins, und, 2, Paragraph 5 und Paragraph 6, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2020, treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß Paragraph 6,, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.“

Gewessler