76. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (4. Novelle zur FSG-VBV)
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2019 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2019, wird verordnet:
Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 489/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.“Zusätzlich zu der in Absatz eins, genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 erster Satz und § 4 Abs. 2 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der oder die Begleiter“ ersetzt durch die Wortfolge „der oder ein Begleiter“.In Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der oder die Begleiter“ ersetzt durch die Wortfolge „der oder ein Begleiter“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „dem oder den Begleiter(n)“ ersetzt durch die Wortfolge „dem oder einem Begleiter“.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „dem oder den Begleiter(n)“ ersetzt durch die Wortfolge „dem oder einem Begleiter“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Der oder die Begleiter“ ersetzt durch die Wortfolge „Der, ein oder die Begleiter“.In Paragraph 5, letzter Satz wird die Wortfolge „Der oder die Begleiter“ ersetzt durch die Wortfolge „Der, ein oder die Begleiter“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 erster Satz wird das Wort „hellblauem“ durch das Wort „blauem“ ersetzt.In Paragraph 6, erster Satz wird das Wort „hellblauem“ durch das Wort „blauem“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Satz angefügt:
„Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 7 KFG 1967 zu kennzeichnen.“„Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, Absatz 7, KFG 1967 zu kennzeichnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und, 2, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 76/2020 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß § 6, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.“Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins, und, 2, Paragraph 5 und Paragraph 6, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2020, treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß Paragraph 6,, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.“
Gewessler