BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. Dezember 2020

Teil römisch zwei

600. Verordnung:

Änderung der Pauschalreiseverordnung – PRV

600. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung – PRV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 69, Absatz 2 und 127 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Betreffend Haftungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 b, des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr.432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, die von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) für das Kalenderjahr 2021 übernommen werden, gelten Paragraph 4, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des prognostizierten Umsatzes des Kalenderjahres 2021 der Umsatz des Kalenderjahres 2019 die Bemessungsgrundlage für die zu ermittelnde Versicherungssumme bildet. Steht ein Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2019 nicht zu Verfügung, so bildet subsidiär der Umsatz der ältesten vergangenen 12 Kalendermonate die Bemessungsgrundlage. Stehen auch keine 12 Kalendermonate zur Verfügung, so bilden die zur Verfügung stehenden vergangenen Umsatzmonate, arithmetisch hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, die Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 3 b,Betreffend Haftungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 b, KMU-Förderungsgesetz, die als Absicherung im Zuge einer Folgemeldung gemäß Absatz 2, oder als neue Abdeckung vorgelegt werden, bedarf es keiner von einem Steuerberater unterfertigten Erklärung über die Richtigkeit der Angaben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird dem Absatz 5, folgender Absatz 5 a, angefügt:

  1. Absatz 5 a,Hinsichtlich des Nachweises einer Neuabdeckung gemäß Absatz 5, gilt betreffend jene Abdeckungen, die bis Ablauf des 31. Jänner 2021 enden, dass der Nachweis der Neuabdeckung bis Ablauf des 31. Jänner 2021 zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, wird dem Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 7, Absatz 3 a, 3 b und 5 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 600 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 mit der Maßgabe, dass Paragraph 5, für Absicherungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 a, weiter anzuwenden ist, außer Kraft.“

Schramböck