BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 21. Dezember 2020

Teil römisch zwei

590. Verordnung:

Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021

590. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021)

Auf Grund des Paragraph 89, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:

Entrichtung des Clearingentgelts

Paragraph eins,

Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe das in Paragraph 3, festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des Paragraph 89, GWG 2011 an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;
  2. Ziffer 2
    „entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchswerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe.

Entgelt

Paragraph 3,

Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost € 0,0448 pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg € 0,0458 pro MWh.

Befreiungen

Paragraph 4,

Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bi-lanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
  2. Absatz 2,Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 06:00 Uhr in Kraft und gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.
  2. Absatz 2,Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2017,, tritt zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2017,, herangezogen.

Urbantschitsch      Eigenbauer