590. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021)
Auf Grund des § 89 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 3 des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 89, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:
Entrichtung des Clearingentgelts
§ 1.Paragraph eins,
Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe das in § 3 festgelegte Clearingentgelt zu entrichten. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe das in Paragraph 3, festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des § 89 GWG 2011 an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;„Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des Paragraph 89, GWG 2011 an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;
„entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchswerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe.
Entgelt
§ 3.Paragraph 3,
Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost € 0,0448 pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg € 0,0458 pro MWh.
Befreiungen
§ 4.Paragraph 4,
Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.
Abrechnungszeitraum und Vorschreibung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bi-lanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
(2)Absatz 2,Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.
In- und Außerkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 06:00 Uhr in Kraft und gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.
(2)Absatz 2,Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 401/2017, tritt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2017,, tritt zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 401/2017, herangezogen. Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2017,, herangezogen.
Urbantschitsch Eigenbauer