BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 21. Dezember 2020

Teil römisch zwei

589. Verordnung:

Clearinggebühr-Verordnung 2021

589. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2021)

Auf Grund des Paragraph 12, des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:

Entrichtung der Clearinggebühr

Paragraph eins,

Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe die in Paragraph 3, festgelegte Clearinggebühr zu entrichten.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
  2. Ziffer 2
    „gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
  3. Ziffer 3
    „gebührenpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.

Gebührensätze

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz € 0,0824 pro MWh.
  2. Absatz 2,Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz € 0,0017 pro MWh.

Befreiungen

Paragraph 4,

Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:

  1. Ziffer eins
    Netzverluste und Verlustenergiebeschaffung;
  2. Ziffer 2
    Ökoenergie;
  3. Ziffer 3
    Strombörsen;
  4. Ziffer 4
    Betriebszwecke der Regelzonenführer.

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig.
  2. Absatz 2,Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Energie von Erzeugung und Verbrauch („Zweites Clearing“) erfolgt, ist die Clearinggebühr für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab diesem Datum.
  2. Absatz 2,Die Clearinggebühr-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden weiterhin die Beträge gemäß der Clearinggebühr-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2017,, herangezogen.

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