579. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, die Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, die Verordnung über die Vergällung von Alkohol, die Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, die Bioethanolgemischverordnung, die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, die Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014, die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, die Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, die Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, die Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, die DBA-Entlastungsverordnung, die Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung, die Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, die Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten, die Zoll- Touristenexport-Informatikverordnung 2019, die Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung, die Verordnung zur Durchführung des Zollrechts, die Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung, die Kontenregister-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, die Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 sowie die Bundeshaushaltsverordnung 2013 geändert werden, die Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 aufgehoben werden und die Verordnung zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung erlassen wird (FORG-Anpassungsverordnung)579. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, die Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, die Verordnung über die Vergällung von Alkohol, die Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, die Bioethanolgemischverordnung, die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, die Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014, die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, die Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, die Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des Paragraph 4 a, EStG 1988, die Verordnung betreffend Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988, der Meldungen gemäß Paragraphen 3, Absatz 2 und 109 a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988, die DBA-Entlastungsverordnung, die Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung, die Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, die Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten, die Zoll- Touristenexport-Informatikverordnung 2019, die Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung, die Verordnung zur Durchführung des Zollrechts, die Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung, die Kontenregister-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, die Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 sowie die Bundeshaushaltsverordnung 2013 geändert werden, die Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 aufgehoben werden und die Verordnung zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung erlassen wird (FORG-Anpassungsverordnung)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Verordnung zu den Beihilfen-und Ausgleichsprozentsätzen |
Artikel 2 | Änderung der Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird |
Artikel 3 | Änderung der Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung |
Artikel 4 | Änderung der Verordnung über die Vergällung von Alkohol |
Artikel 5 | Änderung der Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung |
Artikel 6 | Änderung der Bioethanolgemischverordnung |
Artikel 7 | Änderung der Luftfahrtbegünstigungsverordnung |
Artikel 8 | Änderung der Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014 |
Artikel 9 | Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung |
Artikel 10 | Änderung der Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol Steuer – und Monopolgesetzes 1995 |
Artikel 11 | Änderung der Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988Änderung der Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des Paragraph 4 a, EStG 1988 |
Artikel 12 | Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988 |
Artikel 13 | Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 |
Artikel 14 | Änderung der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung |
Artikel 15 | Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988, der Meldungen gemäß Paragraphen 3, Absatz 2 und 109 a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988 |
Artikel 16 | Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988 |
Artikel 17 | Änderung der DBA-Entlastungsverordnung |
Artikel 18 | Änderung der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung |
Artikel 19 | Änderung der Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung |
Artikel 20 | Änderung der Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an die Finanzämter und Zollämter |
Artikel 21 | Änderung der Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder der Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer |
Artikel 22 | Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten |
Artikel 23 | Änderung der Zoll- Touristenexport- Informatikverordnung 2019 |
Artikel 24 | Änderung der Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung |
Artikel 25 | Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zollrechts |
Artikel 26 | Änderung der Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung |
Artikel 27 | Änderung der Kontenregister-Durchführungsverordnung |
Artikel 28 | Änderung der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen |
Artikel 29 | Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge |
Artikel 30 | Änderung der Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern |
Artikel 31 | Änderung der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 – ZBV 2016 |
Artikel 32 | Änderung der Bundeshaushaltsverordnung 2013 |
Artikel 33 | Aufhebung der Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
Artikel 34 | Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) |
Artikel 35 | Verordnung zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung (Sitz-Verordnung – SitzV) |
Artikel 1
Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 2 und 3 Absatz 3, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, BGBl. II Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz verordnet:“„Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz verordnet:“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 entfällt.Paragraph eins, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 1 und § 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph eins und Paragraph 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird
Aufgrund des § 21 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 21, Absatz 9, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 158/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. I § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a, § 25b UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,“im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß Paragraph 25 a,, Artikel 25 a,, Paragraph 25 b, UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Artikel 358 bis 369 k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach der Überschrift „Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“ wird die Bezeichnung „§ 3.“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. I § 3 entfällt Abs. 1a.In Artikel römisch eins, Paragraph 3, entfällt Absatz eins a,
4.Novellierungsanordnung 4, Nach der Überschrift „Erstattungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“ wird die Bezeichnung „§ 3a.“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. I § 3a Abs. 1 wird die Wortfolge „Graz Stadt“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 3 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Graz Stadt“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. I § 3a Abs. 3 wird die Wortfolge „Graz-Stadt“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 3 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Graz-Stadt“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem Art. II wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Artikel römisch zwei, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Art. I § 1 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen. Art. I § 3a Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen. Artikel römisch eins, Paragraph 3 a, Absatz eins und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Auf Grund der §§ 55, 58, 62 bis 64, 66 und 70 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 55, 58, 62 bis 64, 66 und 70 des Alkoholsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung), BGBl. Nr. 39/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung), Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.a) In Absatz 3, wird nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
b) In Abs. 4 wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.b) In Absatz 4, wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage zu § 6 wird im letzten Satz die Verweisung „AStMG“ durch die Verweisung „AlkStG“ ersetzt.In der Anlage zu Paragraph 6, wird im letzten Satz die Verweisung „AStMG“ durch die Verweisung „AlkStG“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Vergällung von Alkohol
Auf Grund der §§ 17 Abs. 4, 79 und 86 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 4, 79 und 86 des Alkoholsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung), BGBl. Nr. 41/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 38/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung), Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Wortes „Mindestalkohlgehalt“ das Wort „Mindestalkoholgehalt“.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, tritt an die Stelle des Wortes „Mindestalkohlgehalt“ das Wort „Mindestalkoholgehalt“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung
Auf Grund
der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,der Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 29 a des Mineralölsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,,
der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 14a des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,der Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 14 a des Biersteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,,
der §§ 4 Abs. 2 Z 3 und 11a des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020,der Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 11 a des Schaumweinsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,,
der §§ 4 Abs. 4 Z 6 und 37a des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, undder Paragraphen 4, Absatz 4, Ziffer 6 und 37 a des Alkoholsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, und
der §§ 6 Abs. 3 Z 3 und 16a des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020,der Paragraphen 6, Absatz 3, Ziffer 3 und 16 a des Tabaksteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, BGBl. II Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 3 entfällt.Paragraph eins, Ziffer 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 6 lautet:Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:
Ausgangszollstelle: die nach Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 206 vom 30.6.2020, S. 8, zu bestimmende Zollstelle;“Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015 Seite 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 206 vom 30.6.2020, Seite 8, zu bestimmende Zollstelle;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ und die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ und die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt; die Verweisung „Art. 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ wird durch die Verweisung „Art. 221 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447“ ersetzt.c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt; die Verweisung „"Art". 161 Absatz 5, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ wird durch die Verweisung „"Art". 221 Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447“ ersetzt.
d) In Abs. 4 und in Abs. 6 letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.d) In Absatz 4 und in Absatz 6, letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
e) In Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „für diesen zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.e) In Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „für diesen zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „für den Empfänger zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „für den Empfänger zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 3, wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) In Abs. 6 wird die Wortfolge „von dem für ihn zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 6, wird die Wortfolge „von dem für ihn zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) In Abs. 7 wird die Wortfolge „für den Empfänger zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.d) In Absatz 7, wird die Wortfolge „für den Empfänger zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) Abs. 3 lautet:c) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Einem Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder einem registrierten Versender im Steuergebiet wird vom Zollamt Österreich
eine Eingangsmeldung eines Empfängers im Steuergebiet übermittelt;
eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, weitergeleitet.“
d) In Abs. 4 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.d) In Absatz 4, wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
e) In Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 6 erster Satz wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.e) In Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 6, erster Satz wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
f) In Abs. 5 wird die Wortfolge „in dessen Bereich sie ihren Sitz haben“ durch das Wort „Österreich“ und die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.f) In Absatz 5, wird die Wortfolge „in dessen Bereich sie ihren Sitz haben“ durch das Wort „Österreich“ und die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
g) In Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ und im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.g) In Absatz 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ und im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
h) In Abs. 7 wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.h) In Absatz 7, wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erster Satz lautet:a) Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Versender hat vor Beginn jeder Beförderung im Ausfallverfahren beim Zollamt Österreich bei dem im Rahmen des Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren eingerichteten Verbrauchsteuerverbindungsbüro oder bei dem im Rahmen des Competence Center Triple C-Austria eingerichteten Helpdesk in schriftlicher Form oder, falls dies nicht möglich ist, mündlich die Genehmigung des Ausfallverfahrens zu beantragen.“
b) In Abs. 8 tritt an die Stelle der Wortfolge „bei den in Abs. 2 genannten Behörden“ die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“.b) In Absatz 8, tritt an die Stelle der Wortfolge „bei den in Absatz 2, genannten Behörden“ die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“.
c) In Abs. 9 und 10 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ und „zuständige Zollamt“ jeweils durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.c) In Absatz 9 und 10 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ und „zuständige Zollamt“ jeweils durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) Die Wortfolge samt Satzzeichen „für den Empfänger zuständige Zollamt oder das Zollamt, in dessen Bereich sich die Ausgangszollstelle befindet,“ wird durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) Die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ wird durch das Wort „Union“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 3 lit. c wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „,in dessen Bereich sich das versendende Steuerlager befindet, unter den vom Zollamt“ durch die Wortfolge „Österreich unter den vom Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „,in dessen Bereich sich das versendende Steuerlager befindet, unter den vom Zollamt“ durch die Wortfolge „Österreich unter den vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 1 entfällt der letzte Satz.b) In Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
c) In Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.c) In Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, angefügt:
„§ 12.Paragraph 12,
§ 2 Abs. 1 bis 4 und 6, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 5 Abs. 1 bis 6, § 6 Abs. 2 erster Satz und Abs. 8 bis 10, § 7, § 9 Abs. 3 lit. c und § 10 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“ Paragraph 2, Absatz eins bis 4 und 6, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz 3, 4, 6 und 7, Paragraph 5, Absatz eins bis 6, Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz und Absatz 8 bis 10, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 3, Litera c und Paragraph 10, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Bioethanolgemischverordnung
Auf Grund von § 2 Abs. 4b des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Absatz 4 b, des Mineralölsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Begünstigung von Gemischen von Bioethanol und Benzin (Bioethanolgemischverordnung), BGBl. II Nr. 378/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 63/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Begünstigung von Gemischen von Bioethanol und Benzin (Bioethanolgemischverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 lautet der erste Satz:In Paragraph eins, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist vom Inhaber des Steuerlagers, der die Mineralölsteuer entrichtet hat, beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung der Luftfahrtbegünstigungsverordnung
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Z 5 des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG), BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG), Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der steuerbegünstigten Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen (Luftfahrtbegünstigungsverordnung), BGBl. II Nr. 185/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der steuerbegünstigten Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen (Luftfahrtbegünstigungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 Z 2 und § 5 Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 2, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.b) In Absatz 3, wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3 und Paragraph 5, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung der Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014
Auf Grund des § 29a des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 29 a, des Tabaksteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr (Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014), BGBl. II Nr. 53/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr (Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 232/2020, wird wie folgt geändert:Die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 5 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „Schaumwein oder“.In Paragraph 7, Absatz 5, entfällt im letzten Satz die Wortfolge „Schaumwein oder“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 7 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 7 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2020 ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.“Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2020, ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.“
Artikel 10
Änderung der Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol Steuer – und Monopolgesetzes 1995
Auf Grund der §§ 28 Abs. 7, 59 und 85 bis 87 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 28, Absatz 7, 59 und 85 bis 87 des Alkoholsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 (VO-Sicherungsmaßnahmen), BGBl. Nr. 40/1995, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 (VO-Sicherungsmaßnahmen), Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird das Wort „verschlußsichere“ durch das Wort „verschlusssichere“ ersetzt und das Wort „Alkohol Steuer – und Monopolgesetzes 1995“ durch das Wort „Alkoholsteuergesetzes“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 letzter Satz wird die Verweisung „Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995“ durch die Verweisung „Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.In Paragraph eins, letzter Satz wird die Verweisung „Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995“ durch die Verweisung „Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 wird das Wort „versschlußsicher“ durch das Wort „verschlusssicher“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „versschlußsicher“ durch das Wort „verschlusssicher“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 dritter Satz und in § 15 erster und dritter Satz wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 11, dritter Satz und in Paragraph 15, erster und dritter Satz wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 11 und § 15, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 11 und Paragraph 15,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung der Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988
Auf Grund des § 4a Abs. 4 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, BGBl. II Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des Paragraph 4 a, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 wird folgender § 3 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, angefügt:
„§ 3.Paragraph 3,
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“ Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988
Auf Grund des § 108 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, in Verbindung mit § 86a der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 108, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 86 a, der Bundesabgabenordnung –BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3, § 5, § 7 und § 9 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7 und Paragraph 9, wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 12 erhält die Bezeichnung „(1)“und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 12, erhält die Bezeichnung „(1)“und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3, § 5, § 7 und § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7 und Paragraph 9,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
Auf Grund des § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 46/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1, § 5 und § 7 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 und Paragraph 7, wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 9 erhält die Bezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 9, erhält die Bezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1, § 5 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
Auf Grund des § 18 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV), BGBl. II Nr. 289/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 122/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, angefügt:
„§ 15.Paragraph 15,
§ 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“ Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und § 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1, 109a und 109b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 2, 84, Absatz eins, 109 a und 109 b des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, BGBl. II Nr. 345/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988, der Meldungen gemäß Paragraphen 3, Absatz 2 und 109 a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2, § 2 und § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse“ und im zweiten Satz das Wort „Krankenversicherungsträger“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse“ und im zweiten Satz das Wort „Krankenversicherungsträger“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte“.In Paragraph 9, entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, angefügt:
„§ 12.Paragraph 12,
§ 1 Abs. 3 und § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“ Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 9,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988
Auf Grund des § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 108 g, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1, § 5 und § 7 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 und Paragraph 7, wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, angefügt:
„§ 9.Paragraph 9,
§ 3 Abs. 1, § 5 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“ Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung der Verordnung betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen
Zur Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen wird auf deren Grundlage verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Entlastungsverordnung), BGBl. III Nr. 92/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 44/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Entlastungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung
Auf Grund des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung – BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 118/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung – BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.a) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung der Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung
Auf Grund der §§ 12, 13 und 16 des Grunderwerbsteuergesetzes1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz verordnet:Auf Grund der Paragraphen 12, 13 und 16 des Grunderwerbsteuergesetzes1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungserklärung und die Übermittlung von Daten an die Justiz (Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung – GrESt-SBV), BGBl. II Nr. 156/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungserklärung und die Übermittlung von Daten an die Justiz (Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung – GrESt-SBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 12 wird das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, wird das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 5, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, § 3 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung der Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an die Finanzämter und Zollämter
Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 86 a, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, und des Paragraph 56, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 447/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „und Zollämter“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird die Wortfolge „oder an ein Zollamt“ durch die Wortfolge „, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Wortfolge „oder an ein Zollamt“ durch die Wortfolge „, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung der Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Gemäß § 240a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Gemäß Paragraph 240 a, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, BGBl. II Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 9 lit. b und Abs. 3 Z 8 lit. a wird jeweils das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und Absatz 3, Ziffer 8, Litera a, wird jeweils das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 6 Z 10 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 10, lautet:
Daten zu den Arbeitnehmern: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Adresse und Staat des Wohnsitzes, Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, Ansässigkeitsstaat, allenfalls Anschrift im Ansässigkeitsstaat, Angaben über das Vorhandensein einer Ansässigkeitsbescheinigung des eingesetzten Arbeitnehmers, über die Beilage des Lohnkontos des Arbeitnehmers gemäß § 76 EStG 1988, über den Zeitraum der Beschäftigung in Österreich (Kalendermonat, Anzahl der Arbeitstage in Österreich, Anzahl der Aufenthaltstage in Österreich, Anzahl der angefangenen und vollen Kalendermonate des Beschäftigungsverhältnisses, Bruttobezug, abgeführte Lohnsteuer in Österreich und Steuer auf Lohn) und über die Gesamtzahl der Arbeitstage im Ausland.“Daten zu den Arbeitnehmern: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Adresse und Staat des Wohnsitzes, Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, Ansässigkeitsstaat, allenfalls Anschrift im Ansässigkeitsstaat, Angaben über das Vorhandensein einer Ansässigkeitsbescheinigung des eingesetzten Arbeitnehmers, über die Beilage des Lohnkontos des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 76, EStG 1988, über den Zeitraum der Beschäftigung in Österreich (Kalendermonat, Anzahl der Arbeitstage in Österreich, Anzahl der Aufenthaltstage in Österreich, Anzahl der angefangenen und vollen Kalendermonate des Beschäftigungsverhältnisses, Bruttobezug, abgeführte Lohnsteuer in Österreich und Steuer auf Lohn) und über die Gesamtzahl der Arbeitstage im Ausland.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 7 wird der Verweis „Abs. 1 bis 7“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 7, wird der Verweis „Abs. 1 bis 7“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift vor § 5 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 5, lautet:
„Inkrafttreten“
Artikel 22
Änderung der Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, und des Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten, BGBl. II Nr. 276/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Steuerfahndung“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich und des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „der Zollämter und der Steuerfahndung“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich und des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort „Dienstbekleidungsnoch“ durch die Wortfolge „Dienstbekleidungs- noch“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird das Wort „Dienstbekleidungsnoch“ durch die Wortfolge „Dienstbekleidungs- noch“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanz- und Zollämter“ durch die Wortfolge „Finanzämter, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanz- und Zollämter“ durch die Wortfolge „Finanzämter, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 9 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 9, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 und § 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung der Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
Aufgrund des § 6a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 6 a, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes an Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019), BGBl. II Nr. 344/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes an Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „zuständige Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bewilligungserteilende Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bewilligungserteilende Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sachlich und örtlich zuständige“.In Paragraph 3, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „sachlich und örtlich zuständige“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 und Abs. 2 entfällt jeweils das Wort „zuständige“a) In Absatz eins und Absatz 2, entfällt jeweils das Wort „zuständige“
b) In Abs. 1 entfällt das Wort „zuständigen“.b) In Absatz eins, entfällt das Wort „zuständigen“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „sachlich und örtlich zustände“.In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „sachlich und örtlich zustände“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und örtlich“.In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und örtlich“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.“Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.“
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift vor § 11 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 11, lautet:
„Mitteilungen an das Zollamt Österreich“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 wird die Wortfolge „der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 11, wird die Wortfolge „der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des § 14 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 14, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Anlage 1 Z 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins und 4, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins und Anlage 1 Ziffer 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Anlage 1 Z 3 lautet:Anlage 1 Ziffer 3, lautet:
Name und Land des drittländischen Abnehmers
Name des drittländischen Abnehmers
12.Novellierungsanordnung 12, Anlage 1 Z 5 lautet:Anlage 1 Ziffer 5, lautet:
Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Freitextfeld)“
Artikel 24
Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung des Nebenwegverkehrs auf Militärflugplätzen
Aufgrund des § 21 Abs. 1 lit. d des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Nebenwegverkehrs auf Militärflugplätzen (Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung), BGBl. II Nr. 254/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Nebenwegverkehrs auf Militärflugplätzen (Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlich zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlich zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Folgende Militärflugplätze in Österreich fallen unter diese Verordnung und befinden sich im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich: Tulln-Langenlebarn, Wiener Neustadt West, Linz (Hörsching), Zeltweg und Aigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 und § 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zollrechts
Aufgrund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Aufgrund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004), BGBl. II Nr. 184/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 entfällt.Paragraph 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 entfällt die Wortfolge „und von Bescheiden gemäß § 119 ZollR-DG“, die Wortfolge „Zollamt Wien“ wird durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.In Paragraph 6, entfällt die Wortfolge „und von Bescheiden gemäß Paragraph 119, ZollR-DG“, die Wortfolge „Zollamt Wien“ wird durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.In Paragraph 13, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Z 5 wird nach „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.In Paragraph 15, Ziffer 5, wird nach „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 17 entfällt.Paragraph 17, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 und § 21 wird jeweils die Wortfolge „Linz Wels“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.In Paragraph 19 und Paragraph 21, wird jeweils die Wortfolge „Linz Wels“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 20 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Zollkontingenten“ ein Beistrich sowie folgender Passus eingefügt:In Paragraph 20, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Zollkontingenten“ ein Beistrich sowie folgender Passus eingefügt:
„welche gemäß Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558 in der geltenden Fassung als kritisch gelten,“„welche gemäß Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015 Seite 558 in der geltenden Fassung als kritisch gelten,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23.Paragraph 23,
Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.“ Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Artikel 55, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Abschnitt J lautet:
„Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 31 erhält der bisher letzte Absatz die Bezeichnung „(7)“.In Paragraph 31, erhält der bisher letzte Absatz die Bezeichnung „(7)“.
11.Novellierungsanordnung 11, In§ 31 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:In§ 31 werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8,Amtssiegel der in § 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) in der Fassung bis 31. Dezember 2020 aufgelisteten Zollämter können von den Zollstellen des Zollamtes Österreich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterverwendet werden.Amtssiegel der in Paragraph 11, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) in der Fassung bis 31. Dezember 2020 aufgelisteten Zollämter können von den Zollstellen des Zollamtes Österreich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterverwendet werden.
(9)Absatz 9,§ 6, §13, § 15 Z 5, § 19, § 20, § 21, § 23, § 31 Abs. 8 und die Überschrift zu Abschnitt J, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 17 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 6,, §13, Paragraph 15, Ziffer 5,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 31, Absatz 8 und die Überschrift zu Abschnitt J, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 17, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 26
Änderung der Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung
Auf Grund des § 11 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes (Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung – KapAbfl-DV), BGBl. II Nr. 91/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes (Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung – KapAbfl-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung der Kontenregister-Durchführungsverordnung
Auf Grund von § 3 Abs. 1 und § 6 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes –KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes –KontRegG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (Kontenregister-Durchführungsverordnung – KontReg-DV), BGBl. II Nr. 92/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (Kontenregister-Durchführungsverordnung – KontReg-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen
Auf Grund des § 11 Abs. 4 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4, Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 257/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird der Verweis „FinanzOnline-Verordnung 2002“ durch den Verweis „FinanzOnline Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006,“ und die Wortfolge samt Klammerausdruck „Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000)“ durch die Wortfolge samt Klammerausdruck „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1)“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Verweis „FinanzOnline-Verordnung 2002“ durch den Verweis „FinanzOnline Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,,“ und die Wortfolge samt Klammerausdruck „Dienstleister (Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000)“ durch die Wortfolge samt Klammerausdruck „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1)“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 14, Absatz 2, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, BGBl. II Nr. 453/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 438/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Finanzamts- und“.In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Finanzamts- und“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung der Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Auf Grund des § 217 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 217, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. April 1988 über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, BGBl. Nr. 202/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. April 1988 über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat über Datenleitung zu erfolgen. Die Durchführung obliegt dem Finanzamt Österreich. Dieses hat sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, tätig ist.“ Die Übermittlung der in Paragraph 217, Absatz 2, BSVG genannten Daten hat über Datenleitung zu erfolgen. Die Durchführung obliegt dem Finanzamt Österreich. Dieses hat sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, tätig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „Finanzamtsnummer und“.In Paragraph 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „Finanzamtsnummer und“.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 und § 2 Z 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph eins und Paragraph 2, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016
Auf Grund des § 103 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 103, Absatz 3, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Zuzugsbegünstigungen (Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 – ZBV 2016), BGBl. II Nr. 261/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Zuzugsbegünstigungen (Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 – ZBV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.a) In Absatz eins und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „durch den Bundesminister für Finanzen“.a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge „durch den Bundesminister für Finanzen“.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die vom Bundesminister für Finanzen zugesprochene Zuzugsbegünstigung (§ 1 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „Die gemäß § 1 Abs. 4 zugesprochene Zuzugsbegünstigung“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die vom Bundesminister für Finanzen zugesprochene Zuzugsbegünstigung (Paragraph eins, Absatz 4,)“ durch die Wortfolge „Die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zugesprochene Zuzugsbegünstigung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 entfällt die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen sowie“.In Paragraph 8, entfällt die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen sowie“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 10, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen des § 323b Abs. 4 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, sind anzuwenden.“Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins und 2 und Paragraph 8,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 323 b, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, sind anzuwenden.“
Artikel 32
Änderung der Bundeshaushaltsverordnung 2013
Auf Grund der §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 6, 10 Abs. 4, 11 Abs. 4 und des § 116 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 60/2018, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz 4, 9, Absatz 6, 10, Absatz 4, 11, Absatz 4 und des Paragraph 116, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Die Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010, wird wie folgt geändert:Die Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 129 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, des Amtes für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.In Paragraph 129, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, des Amtes für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 131 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 131, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 129 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 129, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 33
Aufhebung der Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, BGBl. II Nr. 385/2006, wird aufgehoben.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2006,, wird aufgehoben.
Artikel 34
Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Auf Grund der §§ 8, 9 und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8, 9 und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010-DV), BGBl. II Nr. 165/2010 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Artikel 35
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung (Sitz-Verordnung – SitzV)
Auf Grund der §§ 56 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 64 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, des § 1 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 sowie des § 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, BGBl. I Nr. 98/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 56, Absatz eins, 62, Absatz eins und 64 Absatz eins, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, sowie des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Sitz des Finanzamtes Österreich
§ 1.Paragraph eins,
Das Finanzamt Österreich hat seinen Sitz in Linz.
Sitz des Finanzamtes für Großbetriebe
§ 2.Paragraph 2,
Das Finanzamt für Großbetriebe hat seinen Sitz in Wien.
Sitz des Zollamtes Österreich
§ 3.Paragraph 3,
Das Zollamt Österreich hat seinen Sitz in Graz.
Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung
§ 4.Paragraph 4,
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat seinen Sitz in Wien.
Sitz der Zentralen Services
§ 5.Paragraph 5,
Die Zentralen Services haben ihren Sitz in Wien.
Sitz des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge
§ 6.Paragraph 6,
Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat seinen Sitz in Wien.
Inkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Blümel