BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. Dezember 2020

Teil II

570. Verordnung:

20. Novelle zur FSG-DV

570. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (20. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 3, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 4, entfallen die Ziffern 112 und 113.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    des Roten Kreuzes,
  2. Ziffer 2
    des Arbeiter-Samariter-Bundes,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    der Johanniter-Unfall-Hilfe,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Es sind die Bescheinigungen von in EWR-Staaten niedergelassenen Einrichtungen der genannten Institutionen anzuerkennen, die am Ort ihrer Niederlassung jeweils befugt sind, Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall abzuhalten, wobei bei den in Ziffer eins,, 2, 3 und 6 genannten Institutionen die Befugnis zur Durchführung von Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall gemäß Absatz eins, vermutet wird. Bei den in Ziffer 4,, 5 und 8 genannten Fällen ist die Bescheinigung über die Absolvierung der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemeinsam mit einem Nachweis der Befugnis zur Durchführung dieser Unterweisungen der jeweiligen Institution vorzulegen, widrigenfalls eine Anerkennung der Bestätigung zu versagen ist. Der Nachweis der Befugnis hat den Namen und die Kontaktdaten der Institution zu enthalten sowie die rechtliche Grundlage zu nennen, aufgrund der diese Institution tätig wird.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz eins, vorletzter Satz wird nach dem Wort „Fahrlehrers“ die Wortfolge „für die Klasse A“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Wort „Andorra“ das Wort „, Gibraltar“ und nach dem Wort „Serbien“ die Wortfolge „, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich tritt Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 112 und 113 außer Kraft.“

Gewessler