BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 20. November 2020

Teil römisch zwei

491. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

491. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte geändert wird

Auf Grund des Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird das Zitat „§ 15 Ziffer 6 und 9 MEG“ durch das Zitat „§ 15 Ziffer 7, Litera b bis d und Ziffer 10, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 72/2017“ ersetzt und wird nach dem Wort „Stichprobenprüfung“ die Wortfolge „gemäß dieser Verordnung“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 2 bis 4 lauten:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Identifikation des Loses;
    2. Ziffer 2
      Informationen gemäß den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs;
    3. Ziffer 3
      Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Elektrizitätszähler und für jedes der Prüfung unterzogene elektrische Tarifgerät;
    4. Ziffer 4
      Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs);
    5. Ziffer 5
      Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph eins,
  3. Absatz 3,Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle angeführt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler und die elektrischen Tarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte.
  2. Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraph 5 a und Paragraph 5 b, eingefügt:

Paragraph 5 a,

Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2020, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, mit der Notifikationsnummer 2020/182/A notifiziert.

Paragraph 5 b,

Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, der Beglaubigungsstellenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 809 aus 1994, in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Eichstellenverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, ein gültiges Beglaubigungszeichen tragen, gelten als geeichte Messgeräte. Die Bestimmungen über die Verlängerung der Nacheichfrist sind für solche Zähler und Tarifgeräte gleichermaßen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5 a,, Paragraph 5 b, sowie die Punkte 2.2., 2.4., 3.1., 3.5., 3.6., 3.8., 5.1.1., 5.2., 5.3.1., 5.4. und 6. des Anhangs in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Punkt 2.2. des Anhangs lautet:

  1. 2 Punkt 2
    Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung, der letzten Beglaugbigung oder Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.“

Novellierungsanordnung 7, In Punkt 2.4. des Anhangs wird das Wort „Zähler“ durch die Wortfolge „Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Punkt 3.1. des Anhangs wird die Wortfolge „Zulassungsbezeichnung, Jahreszahl(en) der letzten Eichung, Beglaubigung oder Konformitätsbewertung“ durch die Wortfolge „Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung, der letzten Beglaubigung oder Eichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Punkt 3.5. und Punkt 3.6. des Anhanges lauten:

  1. 3 Punkt 5
    Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.
  2. 3 Punkt 6
    Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Geräte zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.“

Novellierungsanordnung 10, Punkt 3.8. des Anhanges entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Punkt 5.1.1. des Anhangs wird im fünften Satz das Zitat „§ 15 Ziffer 9, MEG“ durch das Zitat „§ 15 Ziffer 10, MEG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Punkt 5.1.1. sowie in Punkt 5.3.1 des Anhanges wird die Buchstabenfolge „EWG“ durch die Buchstabenfolge „EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Punkt 5.1.1. des Anhangs wird die Wortfolge „Ein Zähler gemäß Messgeräteverordnung“ durch die Wortfolge „Ein Zähler gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Messgeräte (Messgeräteverordnung 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In den Punkten 5.1.1. und 5.3.1. wird die Wortfolge „gemäß Messgeräteverordnung“ durch die Wortfolge „gemäß Messgeräteverordnung 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Der Einleitungssatz in Punkt 5.2. des Anhangs lautet:

              „Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar“

Novellierungsanordnung 16, Punkt 5.2. Litera b, des Anhangs lautet:

  1. Litera b
    deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,“

Novellierungsanordnung 17, In Punkt 5.3.1. des Anhangs wird im dritten Satz das Zitat „§ 15 Ziffer 9, MEG“ durch das Zitat „§ 15 Ziffer 10, MEG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Punkt 5.4. des Anhangs lautet die Überschrift der Tabelle 2:

„Doppel-Stichprobenprüfung“

Novellierungsanordnung 19, In Punkt 5.4. des Anhangs wird in der Tabelle 2 die Wortfolge „Anzahl der fehlenden Geräte“ durch die Wortfolge „Anzahl der fehlerhaften Geräte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Punkt 6. des Anhangs wird das Wort „Prüfberichtes“ durch das Wort „Ergebnisberichtes“ ersetzt.

Schramböck