465. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, die Externistenprüfungsverordnung sowie die Zeugnisformularverordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung AHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 35 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung BMHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten im 4. Abschnitt die die Bezeichnung und Überschrift des 3. Unterabschnitts betreffenden Zeilen:
„3. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen (ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 3. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„3a. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen
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§ 32a.Paragraph 32 a,
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Abschlussarbeit
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§ 32b.Paragraph 32 b,
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Klausurprüfung
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§ 32c.Paragraph 32 c,
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Mündliche Prüfung“
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lauten im 4. Abschnitt die die Bezeichnung und Überschrift des 15. Unterabschnitts betreffenden Zeilen:
„15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business, die Handelsakademie – European and International Business, die Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik, die Handelsakademie – Industrial Business und die Handelsakademie – Wirtschaft und Recht)“
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4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 15a. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„15b. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – European and International Business
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§ 70d.Paragraph 70 d,
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Diplomarbeit
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§ 70e.Paragraph 70 e,
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Klausurprüfung
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§ 70f.Paragraph 70 f,
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Mündliche Prüfung
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15c. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik
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§ 70g.Paragraph 70 g,
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Diplomarbeit
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§ 70h.Paragraph 70 h,
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Klausurprüfung
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§ 70i.Paragraph 70 i,
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Mündliche Prüfung
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15d. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Industrial Business
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§ 70j.Paragraph 70 j,
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Diplomarbeit
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§ 70k.Paragraph 70 k,
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Klausurprüfung
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§ 70l.Paragraph 70 l,
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Mündliche Prüfung
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15e. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Wirtschaft und Recht
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§ 70m.Paragraph 70 m,
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Diplomarbeit
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§ 70n.Paragraph 70 n,
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Klausurprüfung
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§ 70o.Paragraph 70 o,
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Mündliche Prüfung“
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5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 21. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„21a. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
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§ 88a.Paragraph 88 a,
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Abschlussarbeit
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§ 88b.Paragraph 88 b,
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Klausurprüfung
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§ 88c.Paragraph 88 c,
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Mündliche Prüfung“
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6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im 4. Abschnitt wird der Überschrift des 3. Unterabschnittes folgender Klammerausdruck angefügt:
„(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)“
9.Novellierungsanordnung 9, Im 4. Abschnitt wird nach dem 3. Unterabschnitt folgender 3a. Unterabschnitt eingefügt:
„3a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen
Abschlussarbeit
§ 32a.Paragraph 32 a,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 32b.Paragraph 32 b,
Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Werkstätte und Fertigungstechnik“ (1500 Minuten, praktisch).
Mündliche Prüfung
§ 32c.Paragraph 32 c,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.“Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Absatz eins, umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 59 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 59, lautet der Einleitungsteil:
„Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand“
11.Novellierungsanordnung 11, § 61 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie Z 4 lit. a bis e oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f) und“eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer 4, Litera a bis e oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera f,) und“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 61 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck die Ziffer In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, wird im Klammerausdruck die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 61 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, undeinen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und
den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
den Pflichtgegenstand „Umwelttechnologie und Innovation“ oder
den Pflichtgegenstand „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
14.Novellierungsanordnung 14, In § 61 Abs. 3 lauten die Z 3 bis 6:In Paragraph 61, Absatz 3, lauten die Ziffer 3 bis 6:
„Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder„Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Politische Bildung und Recht“.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 61 erhalten die Abs. 4, 5, 6 und 7 die Absatzbezeichnungen In Paragraph 61, erhalten die Absatz 4,, 5, 6 und 7 die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“, „(7)“ bzw. „(8)“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 61 wird folgender Abs. 4 vor Abs. 5 (neu) eingefügt:In Paragraph 61, wird folgender Absatz 4, vor Absatz 5, (neu) eingefügt:
„(4)Absatz 4Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.“Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera f und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 61 Abs. 5 (neu) wird die Wendung In Paragraph 61, Absatz 5, (neu) wird die Wendung „Abs. 3 Z 3“„Abs. 3 Ziffer 3 “, durch die Wendung „Abs. 3 Z 4“„Abs. 3 Ziffer 4 “, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 61 Abs. 6 (neu) wird die Wendung In Paragraph 61, Absatz 6, (neu) wird die Wendung „Abs. 3 Z 4“„Abs. 3 Ziffer 4 “, durch die Wendung „Abs. 3 Z 5“„Abs. 3 Ziffer 5 “, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 61 Abs. 7 (neu) wird die Wendung In Paragraph 61, Absatz 7, (neu) wird die Wendung „Abs. 3 Z 5“„Abs. 3 Ziffer 5 “, durch die Wendung „Abs. 3 Z 6“„Abs. 3 Ziffer 6 “, ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 15. Unterabschnittes:
„15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business, die Handelsakademie – European and International Business, die Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik, die Handelsakademie – Industrial Business und die Handelsakademie – Wirtschaft und Recht)“
21.Novellierungsanordnung 21, Im 4. Abschnitt werden nach dem 15a. Unterabschnitt folgende 15b. bis 15e. Unterabschnitte eingefügt:
„15b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – European and International Business
Diplomarbeit
§ 70d.Paragraph 70 d,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „European and International Business“.
(2)Absatz 2Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
Klausurprüfung
§ 70e.Paragraph 70 e,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Business Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Business Center (Übungsfirma) und Case Studies“.
Mündliche Prüfung
§ 70f.Paragraph 70 f,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
wenn gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 70 e, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 e, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Creative Business Solutions“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
den Pflichtgegenstand „International Business“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst den nicht gemäß Paragraph 70 e, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9)Absatz 9Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera l, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
(10)Absatz 10Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, im Seminar „Lebende Fremdsprache“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, im Seminar „Lebende Fremdsprache“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
15c. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik
Diplomarbeit
§ 70g.Paragraph 70 g,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2)Absatz 2Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
Klausurprüfung
§ 70h.Paragraph 70 h,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Mündliche Prüfung
§ 70i.Paragraph 70 i,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
wenn gemäß § 70h Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70h Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 70 h, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 h, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik, die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ sind oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media und Kommunikation“, „Netzwerkmanagement“, „Wirtschafts- und Organisationsstrategie“ oder „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
15d. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Industrial Business
Diplomarbeit
§ 70j.Paragraph 70 j,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches.
(2)Absatz 2Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport) umfassen.
Klausurprüfung
§ 70k.Paragraph 70 k,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,,
nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „E-Business Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des entsprechenden Pflichtgegenstandes.
Mündliche Prüfung
§ 70l.Paragraph 70 l,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 70 k, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 k, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes bzw. der Pflichtgegenstände oder des Seminares des Erweiterungsbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände oder Seminare „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Lebende Fremdsprache“, „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Wirtschaftsethik“, „Industrial-Processing, „Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Industrial Law“, „Industrial English“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
jener Pflichtgegenstände bzw. Seminare des Erweiterungsbereiches (ausgenommen „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Industrial-Processing, Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Industrial English“, „Wirtschaftsethik“), die mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Teil des Prüfungsfaches „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind, oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
mindestens einen Pflichtgegenstand oder mindestens ein Seminar des Erweiterungsbereiches (ausgenommen „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Wirtschaftsethik“, „Industrial-Processing, Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Lebende Fremdsprache“, „Industrial English“, „Industrial Law“ und „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“) und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst den nicht gemäß Paragraph 70 k, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera l, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
15e. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Wirtschaft und Recht
Diplomarbeit
§ 70m.Paragraph 70 m,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft, Management und Recht“.
(2)Absatz 2Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ sowie einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
Klausurprüfung
§ 70n.Paragraph 70 n,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,,
nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Mündliche Prüfung
§ 70o.Paragraph 70 o,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
wenn gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 70 n, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 n, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden Fremdsprachen)“ oder
jener Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ sind oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
den Pflichtgegenstand „Juristische Case Studies“ und
den Pflichtgegenstand „Angewandtes Recht“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst den nicht gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, umfasst den nicht gemäß Paragraph 70 n, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9)Absatz 9Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.“Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im 4. Abschnitt wird nach dem 21. Unterabschnitt folgender 21a. Unterabschnitt eingefügt:
„21a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
Abschlussarbeit
§ 88a.Paragraph 88 a,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Praxis und Kleinkindpflege“ einschließlich dem „Pflichtpraktikum“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder einer verbindlichen Übung oder einem Freigegenstand.
Klausurprüfung
§ 88b.Paragraph 88 b,
Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
„Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ (180 Minuten, schriftlich) oder
„Pädagogik (einschl. Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ (180 Minuten, schriftlich).
Mündliche Prüfung
§ 88c.Paragraph 88 c,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
„Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ oder
„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß § 88b Z 2 lit. a oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß § 88b Z 2 lit. b gewählt hat, und„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß Paragraph 88 b, Ziffer 2, Litera a, oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß Paragraph 88 b, Ziffer 2, Litera b, gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die PflichtgegenständeDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
„Didaktik“ und „Haushalts- und Sicherheitsmanagement“ oder
„Pädagogik (einschließlich Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ und „Didaktik“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand ausgenommen den Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ oder
zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände.
(4)Absatz 4Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 sowie § 88a hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.“Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, sowie Paragraph 88 a, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.“
23.Novellierungsanordnung 23, Der Text des § 92 erhält die Absatzbezeichnung Der Text des Paragraph 92, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die Bestimmungen über abschließende Prüfungen an der
Höheren Lehranstalt für Mode (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 3, § 35 samt Überschrift),Höheren Lehranstalt für Mode (einschließlich des Aufbaulehrganges) (Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 35, samt Überschrift),
Fachschule für Mode (§ 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 2),Fachschule für Mode (Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz eins und 2),
Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung (die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 39 Z 1 und 2, § 40 Abs. 3, § 41 samt Überschrift),Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung (die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 39, Ziffer eins und 2, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 41, samt Überschrift),
Höheren Lehranstalt für Tourismus (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 42 samt Überschrift, § 43 samt Überschrift, § 44 Abs. 2 und 3, § 45 samt Überschrift),Höheren Lehranstalt für Tourismus (einschließlich des Aufbaulehrganges) (Paragraph 42, samt Überschrift, Paragraph 43, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 2 und 3, Paragraph 45, samt Überschrift),
Tourismusfachschule (§ 46 samt Überschrift, § 48 samt Überschrift),Tourismusfachschule (Paragraph 46, samt Überschrift, Paragraph 48, samt Überschrift),
Hotelfachschule (§ 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3),Hotelfachschule (Paragraph 49, samt Überschrift, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3),
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges und ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) (10. Unterabschnitt des 4. Abschnittes),
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur und Kongressmanagement“ (die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 3, § 58 samt Überschrift),Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur und Kongressmanagement“ (die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 58, samt Überschrift),
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 59 samt Überschrift, § 60 Abs. 3, § 61 samt Überschrift),Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 59, samt Überschrift, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, samt Überschrift),
Fachschule für wirtschaftliche Berufe (der 13. Unterabschnitt des 4. Abschnittes),
Fachschule für Sozialberufe (§ 65 Z 4 und 5, § 67 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 3),Fachschule für Sozialberufe (Paragraph 65, Ziffer 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und 3),
Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (§ 74 samt Überschrift, § 75 samt Überschrift, § 76 samt Überschrift),Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Paragraph 74, samt Überschrift, Paragraph 75, samt Überschrift, Paragraph 76, samt Überschrift),
Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (§ 77 samt Überschrift, § 78 samt Überschrift, § 79 samt Überschrift),Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Paragraph 77, samt Überschrift, Paragraph 78, samt Überschrift, Paragraph 79, samt Überschrift),
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (§ 80, § 81 samt Überschrift, § 82 samt Überschrift) undBildungsanstalt für Sozialpädagogik (Paragraph 80,, Paragraph 81, samt Überschrift, Paragraph 82, samt Überschrift) und
Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 2 sowie § 91 samt Überschrift)Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges) (Paragraph 89, samt Überschrift, Paragraph 90, Absatz 2, sowie Paragraph 91, samt Überschrift)
in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 231/2018 sind bis zum Wirksamwerden gemäß § 95 Abs. 4 Z 1 bis 8 auf abschließende Prüfungen sowie auf Wiederholungen dieser abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.“in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018, sind bis zum Wirksamwerden gemäß Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 auf abschließende Prüfungen sowie auf Wiederholungen dieser abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 95 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die die 3., 3a., 15., 15b. bis 15e. sowie 21a. Unterabschnitte des 4. Abschnitts betreffenden Zeilen sowie § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, die Überschrift des 3., 3a. und 15. Unterabschnittes des 4. Abschnitts, die 15b. bis 15e. Unterabschnitte des 4. Abschnittes, der 21a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts sowie § 92 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Das Inhaltsverzeichnis betreffend die die 3., 3a., 15., 15b. bis 15e. sowie 21a. Unterabschnitte des 4. Abschnitts betreffenden Zeilen sowie Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, die Überschrift des 3., 3a. und 15. Unterabschnittes des 4. Abschnitts, die 15b. bis 15e. Unterabschnitte des 4. Abschnittes, der 21a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts sowie Paragraph 92, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
Der Einleitungsteil des § 59, § 61 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 Z 4, Abs. 3 Z 3 bis 6, Abs. 4 bis 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2020/21 Anwendung. Bis zu Wirksamwerden sind diese Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2018 sowie für die Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2020/21 stattgefundenen Reife- und Diplomprüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.“Der Einleitungsteil des Paragraph 59,, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6, Absatz 4 bis 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2020/21 Anwendung. Bis zu Wirksamwerden sind diese Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018, sowie für die Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2020/21 stattgefundenen Reife- und Diplomprüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung AHS-B
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 54/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung AHS-B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt (Besondere Bestimmungen) nach den den 1. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„1a. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen
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§ 24a.Paragraph 24 a,
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Abschlussarbeit
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§ 24b.Paragraph 24 b,
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Klausurprüfung
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§ 24c.Paragraph 24 c,
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Mündliche Prüfung“
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2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im 3. Abschnitt wird nach dem 1. Unterabschnitt folgender 1a. Unterabschnitt eingefügt:
„1a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen
Abschlussarbeit
§ 24a.Paragraph 24 a,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 24b.Paragraph 24 b,
Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Werkstätte und Fertigungstechnik“ (1500 Minuten, praktisch).
Mündliche Prüfung
§ 24c.Paragraph 24 c,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.“Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Absatz eins, umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 65 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Externistenprüfungsverordnung
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, wird verordnet:
Die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:Die Externistenprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 4 wird nach der Wortfolge In Paragraph 19, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „in einzelnen Prüfungsgebieten“ die Wendung „der Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3“„der Prüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 19 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Aufgrund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020, wird wie folgt geändert:Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 Abs. 1 Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 19, wird folgende Ziffer 19 a, eingefügt:
wenn ein Schüler an einer Polytechnischen Schule in einer Schwerpunktphase gemäß § 11 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes unterrichtet wurde:wenn ein Schüler an einer Polytechnischen Schule in einer Schwerpunktphase gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes unterrichtet wurde:
„Er/Sie hat den Unterricht im Ergänzungsbereich ...................................................... im Gesamtausmaß von …………… Unterrichtstunden besucht.“;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 21 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, lautet:
wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in einem Pflichtgegenstand mit vertieftem Bildungsangebot dem höheren Leistungsniveau mit vertieftem Bildungsangebot zugeordnet wurde (§ 31b des Schulunterrichtsgesetzes):wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in einem Pflichtgegenstand mit vertieftem Bildungsangebot dem höheren Leistungsniveau mit vertieftem Bildungsangebot zugeordnet wurde (Paragraph 31 b, des Schulunterrichtsgesetzes):
„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß § 31b des Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot zu besuchen: .........................................................“;“„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 31 b, des Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot zu besuchen: .........................................................“;“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Abs. 1 Z 22b wird folgende Z 23 eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 22 b, wird folgende Ziffer 23, eingefügt:
An der Mittelschule (6. und 7 .Schulstufe):
„Er/Sie ist gemäß § 31b des Schulunterrichtsgesetzes im nächsten Unterrichtsjahr im Pflichtgegenstand Deutsch nach dem Leistungsniveau ……………, im Pflichtgegenstand Mathematik nach dem Leistungsniveau …………… und im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache nach dem Leistungsniveau …………… zu unterrichten.“;“„Er/Sie ist gemäß Paragraph 31 b, des Schulunterrichtsgesetzes im nächsten Unterrichtsjahr im Pflichtgegenstand Deutsch nach dem Leistungsniveau ……………, im Pflichtgegenstand Mathematik nach dem Leistungsniveau …………… und im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache nach dem Leistungsniveau …………… zu unterrichten.“;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 6a entfällt.Paragraph 3, Absatz 6 a, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 12 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22§ 3 Abs. 1 Z 19, 21 und 23 sowie die Anlagen 2 und 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 6a außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 19,, 21 und 23 sowie die Anlagen 2 und 15 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 6 a, außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, In den Anlagen 2 und 15 wird in der die Polytechnische Schule betreffenden Zeile jeweils die Wendung „Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik“ durch die Wendung „Deutsch und Kommunikation, Lebende Fremdsprache und Angewandte Mathematik“ ersetzt.
Faßmann