Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 31. August 2020 |
Teil römisch zwei |
379. Verordnung: | Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 römisch zwei |
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 10 und 23, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, 3, 4, 5 und 7 wird jeweils die Wendung „der Hauptschule, der Neuen Mittelschule“ durch die Wendung „der Mittelschule“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 8, wird die Wendung „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 9, wird die Wendung „Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen“ durch die Wendung „Volksschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 9, wird die Wendung „an den Landesschulrat“ durch die Wendung „an die Bildungsdirektion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Artikel römisch eins, Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Landesschulräte“ durch das Wort „Bildungsdirektionen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Artikel römisch eins, Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, entfällt die Wendung „außerordentliche und ordentliche“.
Novellierungsanordnung 7, In Artikel römisch eins, Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, entfällt das Wort „Neuen“.
Novellierungsanordnung 8, In Artikel römisch eins, Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, entfallen die Wendung „außerordentliche und ordentliche“ sowie die Wendung „gemäß Ziffer 5, der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule bzw. gemäß Ziffer 5, der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufen römisch eins und römisch zwei sowie gemäß Ziffer 4, der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe römisch eins der Allgemeinen Sonderschule“.
Novellierungsanordnung 9, In Artikel römisch eins, Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wendung „Der Landesschulrat“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Artikel römisch eins, Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wendung „die Bundesministerin für Bildung und Frauen“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Dem Artikel römisch eins, Paragraph 5, wird folgender Absatz 27, angefügt:
Novellierungsanordnung 12, In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt römisch eins (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule) Unterabschnitt 13 (Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“) wird im vierten Satz die Wendung „mit keinen oder mit nur geringen sprachlichen Vorkenntnissen in Deutsch“ durch die Wendung „mit mangelhaften Sprachkenntnissen in Deutsch“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Anlage A Vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der Verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen) lautet im Abschnitt b (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) in Ziffer eins, des die „Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule, 1. bis 4. Schulstufe“ betreffenden Unterabschnitts der zweite Satz:
„Gleiches gilt in Klassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, oder für Kinder in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen sowie ordentliche Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, bei denen weiterhin Förderbedarf in der Unterrichtssprache gemäß Ziffer 5, festgestellt wird.“
Novellierungsanordnung 14, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt b wird in Ziffer 3, des die „Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule, 1. bis 4. Schulstufe“ betreffenden Unterabschnitts die Wendung „§ 12 Absatz 7, durch die Wendung „§ 12 Absatz 6 und 7 ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt b entfällt im „Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule, 1. bis 4. Schulstufe“ betreffenden Unterabschnitt die Ziffer 4,
Novellierungsanordnung 16, In Anlage C1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) Zweiter Teil (Allgemeines Bildungsziel) wird im vierten Satz das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Anlage C1 Dritter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt 3.11 (Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch“) wird im vierten Satz die Wendung „mit keinen oder mit nur geringen sprachlichen Vorkenntnissen in Deutsch“ durch die Wendung „mit mangelhaften Sprachkenntnissen in Deutsch“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Anlage C1 Dritter Teil wird im vierten Satz des Abschnitts 3.13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Wendung „§ 6 Absatz eins, durch die Wendung „§ 6 Absatz eins b, ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, In Anlage C1 Fünfter Teil Abschnitt A (Stundentafel der Grundstufe römisch eins und römisch zwei (1. bis 4. Schulstufe)) wird in Ziffer 3, des die Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufe römisch eins und römisch zwei (1. bis 4. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitts die Wendung „§ 12 Absatz 7, durch die Wendung „§ 12 Absatz 6 und 7 ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, In Anlage C1 Fünfter Teil (Stundentafeln) Abschnitt A entfällt im Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufe römisch eins und römisch zwei (1. bis 4. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitt die Ziffer 4,
Novellierungsanordnung 21, In Anlage C1 Fünfter Teil Abschnitt B (Stundentafeln der Sekundarstufe römisch eins (5. bis 8. Schulstufe)) wird in Ziffer 2, des die Bemerkungen zur Stundentafeln der Sekundarstufe (5. bis 8. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitts die Wendung „§ 12 Absatz 7, durch die Wendung „§ 12 Absatz 6 und 7 ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, In Anlage C1 Fünfter Teil Abschnitt B entfällt im Bemerkungen zu den Stundentafeln der Sekundarstufe (5. bis 8. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitt die Ziffer 3,
Novellierungsanordnung 23, In Anlage C1 Neunter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie didaktische Grundsätze und Lehrstoff der unverbindlichen Übungen und Freigegenstände) wird im zweiten Satz das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 24, In Anlage C2 (Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder) Erster Teil (Präambel) wird im Text des letzten Spiegelstrichs des zweiten Absatzes das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 25, In Anlage C2 Vierter Teil (Allgemeine Bestimmungen) wird im zweiten Satz des Abschnitts 4.6 (Entscheidungsfreiräume im Lehrplan – Methodenfreiheit und Methodengerechtigkeit) das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 26, In Anlage C2 Vierter Teil Abschnitt 4.7 (Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, schulischen und außerschulischen Einrichtungen) wird im ersten Satz die Wendung „Sonderpädagogischen Zentren“ durch die Wendung „Diversitätsmanagerinnen und Diversitätsmanagern in der Bildungsregion große Bedeutung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 27, In Anlage C2 Vierter Teil in Abschnitt 4.7 im letzten Satz und in Abschnitt 4.8 (Schuleintritt) im Text des letzten Spiegelstrichs des zweiten Absatzes wird jeweils die Wendung „dem zuständigen Sonderpädagogischen Zentrum“ durch die Wendung „der zuständigen Diversitätsmanagerin oder dem zuständigen Diversitätsmanager der Bildungsregion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, In Anlage C2 Vierter Teil Abschnitt 4.9 (Schulübertritt) wird im zweiten Satz die Wendung „dem zuständigen Sonderpädagogischen Zentrum“ durch die Wendung „den zuständigen Diversitätsmanagerinnen und Diversitätsmanagern der Bildungsregion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 29, In Anlage C2 Vierter Teil Abschnitt 4.10 (Nahtstelle Schule-Beruf) wird im letzten Satz die Wendung „den zuständigen Sonderpädagogischen Zentren“ durch die Wendung „den zuständigen Diversitätsmanagerinnen und Diversitätsmanagern der Bildungsregion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 30, In Anlage C2 Vierter Teil Abschnitt 4.12 (Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch“) wird im vierten Satz die Wendung „mit keinen oder mit nur geringen sprachlichen Vorkenntnissen in Deutsch“ durch die Wendung „mit mangelhaften Sprachkenntnissen in Deutsch“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 31, In Anlage C2 Vierter Teil Abschnitt 4.14 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz die Wendung „§ 6 Absatz eins, durch die Wendung „§ 6 Absatz eins b, ersetzt.
Novellierungsanordnung 32, In Anlage C2 Fünfter Teil (Allgemeine Didaktische Grundsätze) lauten der Abschnitt 5.10 (Individualisieren, Differenzieren und Fördern) und der Abschnitt 5.11 (Förderunterricht in der Sekundarstufe römisch eins):
Schülerinnen und Schüler, die nach dem vorliegenden Lehrplan unterrichtet werden, benötigen eine weitreichende individuelle Förderung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Hörbeeinträchtigung auf ihrem persönlichen Lebens- und Bildungsweg.
Um diese Aufgabe bestmöglich erfüllen zu können, hat jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer von einer individuellen Planung auszugehen. Individuelle Förderpläne unterstützen eine spezifizierte Planung im Sinne des Differenzierens und Individualisierens. Die Grundlage für die Erstellung derartiger Förderpläne ergibt sich aus den jeweiligen Entwicklungs-, Lern- und Kommunikationsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler.
Individuelle Förderpläne enthalten eine pädagogische Diagnose (Analyse der persönlichen sowie der umfeldbezogenen Bedingungen), benennen aus ganzheitlicher Sicht Ziele und Maßnahmen der Unterstützung, dokumentieren den individuellen Lern- und Entwicklungsfortschritt und sind im Hinblick auf notwendige Adaptierungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Zu ihrer erfolgreichen Umsetzung tragen alle am Bildungsprozess Beteiligten in gemeinsamer Verantwortung bei.
In den Grundstufen römisch eins und römisch zwei unterscheiden sich die Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Schulanfängerinnen und Schulanfänger hinsichtlich des Entwicklungsstandes des Sozialverhaltens, der Kommunikationsfähigkeit, der Selbstständigkeit, der Interessen, der Motivation, des Vorwissens, der Lernfähigkeit, der Arbeitshaltung ua. oft sehr häufig voneinander.
Diese Unterschiede müssen erkannt, beachtet und zum Ausgangspunkt für individualisierende und differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen gemacht werden. Ein das Lernen fördernder Unterricht soll in einer pädagogischen Atmosphäre von Ermutigung und Erfolgszuversicht, Geduld und Güte, Vertrauen und Verständnis, gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme erfolgen.
Die Lehrerin bzw. der Lehrer hat nicht nur im Förderunterricht zu versuchen, vor allem lernschwächeren Schülerinnen bzw. Schülern kontinuierliche Erfolgserlebnisse zu ermöglichen, die eine auf Selbstvertrauen begründete Leistungsbereitschaft entstehen lassen.
Zur Unterstützung von Förderungsmaßnahmen sowie vor schwerwiegenden Entscheidungen soll die Schule beratende Einrichtungen in Anspruch nehmen. Wertvolle Hilfestellung wird dabei vor allem durch den schulpsychologischen Dienst erfolgen.
Aufgabe der Schule ist es, die Schülerinnen und Schüler zur bestmöglichen Entfaltung ihrer individuellen Leistungspotenziale zu führen. Leistungsfähigkeit und besondere Begabungen sind dabei kontinuierlich zu fördern. Individualisierungsmaßnahmen beziehen sich auf die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler.
Für den Unterricht ergeben sich daraus folgende mögliche Aufgabenstellungen bzw. pädagogisch-didaktische Konsequenzen:
Die für alle Unterrichtsgegenstände formulierten Aussagen zur Differenzierung und Individualisierung gelten auch für die differenzierten Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache. Diesen Unterrichtsgegenständen kommt im Hinblick auf den weiteren Bildungs- bzw. Ausbildungsweg besondere Bedeutung zu, als Kulturtechniken vermittelt werden, die Kommunikationsfähigkeit erweitert wird und die Übertrittsmöglichkeiten in mittlere und höhere Schulen in besonderem Maße auf die Leistungen in diesen Unterrichtsgegenständen abzielen.
In den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache erfolgt ab der 6. Schulstufe im Kernbereich eine Unterscheidung nach den beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“, wobei das Leistungsniveau „Standard AHS“ dem Leistungsniveau der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule entspricht. Die Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten im Leistungsniveau „Standard AHS“ ist auf einem höheren Komplexitätsgrad vorzusehen. Der Komplexitätsgrad einer Aufgabenstellung zeigt sich darin, welche Art der Denkleistungen die Aufgabenstellung von Schülerinnen und Schülern fordert und welche Wege der Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung Schülerinnen und Schüler beschreiten, um zu einer Lösung zu kommen. Einen Plan zu entwickeln, Daten und Belege zu verwenden, Lösungswege zu argumentieren sind komplexe Anforderungen und stellen somit einen höheren kognitiven Anspruch dar als das Wiedergeben von Informationen und Fakten oder das Anwenden von einfachen Verfahren. Da komplexe Aufgabenstellungen das strategische und problemlösungsorientierte Denken fördern, sind im Unterricht auch Schülerinnen und Schüler, die dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet sind, mit komplexen Aufgabenstellungen zu konfrontieren und bei deren Bearbeitung und Bewältigung zu unterstützen.
Ein differenziertes Angebot an grundlegenden und vertiefenden Aufgaben ist grundsätzlich vorzusehen und dient einerseits dem Zugang und der Herausforderung für alle sowie andererseits der Sicherstellung der Durchlässigkeit im Schulwesen. Pädagogische Bemühungen sollen möglichst viele Schülerinnen und Schüler zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ führen.
Die Anforderungen der beiden Leistungsniveaus sind den Schülerinnen und Schülern einsichtig zu machen, vor allem über transparente Beurteilungskriterien mit Bezug zu den zu erwerbenden Kompetenzen. Die Reflexion und Einschätzung des eigenen Leistungsstandes sind zu fördern und es sind den Schülerinnen und Schülern Wege zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zu eröffnen.
Ab der 6. Schulstufe ist die Zuordnung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu den beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ im Rahmen der Benotung auszuweisen. Die Zuordnung zu den Leistungsniveaus in den einzelnen Pflichtgegenständen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 31 b, SchUG.
Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Einschätzung in Bezug auf den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler regelmäßig durch genaue Beobachtung zu aktualisieren, die Differenzierungsmaßnahmen darauf abzustimmen und bei Bedarf eine Neuzuordnung zu einem Leistungsniveau vorzunehmen. Einschätzungen und Prognosen über die Leistungsfähigkeit dürfen nicht bewirken, dass einzelnen Schülerinnen und Schülern Teile des Bildungsangebots vorenthalten werden. Über den aktuellen Stand ihrer Leistungen sind die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte regelmäßig zu informieren (Paragraph 19, Absatz eins a, SchUG).
Die organisatorische Umsetzung hat sich nach Maßgabe der ausführungsgesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an diesen pädagogischen Zielstellungen zu orientieren. Grundlage ist dabei der von den Prinzipien der Individualisierung/Personalisierung getragene Unterricht im Klassenverband. Das Lernen der Schülerinnen und Schüler rückt (gegenüber dem Lehren) in den Mittelpunkt des Unterrichts. Dieses didaktische Grundschema wird entscheidend unterstützt, wenn Lehrerinnen und Lehrer im Team unterrichten bzw. zusammenarbeiten.
Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3 a, des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, welche der Zielsetzung folgt, Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die in der Anfangsstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot dar.
In die zeitgemäße Förderdidaktik fließen die neuesten Erkenntnisse der Lern- und Motivationsforschung ein. Insbesondere geht es darum, eine individuell passende und andere als die im Unterricht verwendete Herangehensweise zu eröffnen, wenn alle Bemühungen im Rahmen von Differenzierung und Individualisierung/Personalisierung nicht ausreichend waren.
Für die Planung und Umsetzung pädagogischer Fördermaßnahmen sind die in der Schule wirkenden Beziehungen (Schüler/in-Schüler/in, Schüler/in-Lehrer/in, Schüler/in-Eltern etc.), die soziale Situation, lernhinderliche Bedingungen oder mögliche Nebenwirkungen zu beachten. Eine gezielte Förderung setzt eine genaue und sensible Beobachtung, am besten durch das gesamte Lehrerteam, voraus. Aus dieser Beobachtung werden Hypothesen über Entwicklungsmöglichkeiten gebildet.
Förderung baut auf den Stärken und Ressourcen und nicht auf Schwächen oder Defiziten auf. Eine Defizitorientierung ermöglicht es nicht, die jeweiligen Schülerinnen und Schüler in ihrer gesamten Situation zu sehen.
Analog zur Arbeit im differenzierten, individualisierten Regelunterricht im heterogenen Gruppen- oder Klassenverband wird die Arbeit im Förderunterricht ständig beobachtet und reflektiert, um die Fördermaßnahmen gegebenenfalls flexibel weiter zu entwickeln oder neu zu konzipieren.
In Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ist jedenfalls ein Förderunterricht für jene Schülerinnen und Schüler vorzusehen, die eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, um mit dem gesteigerten Grad an Komplexität in Aufgabenstellungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ entsprechend umzugehen. Schülerinnen und Schüler, die nach dem Leistungsniveau „Standard AHS“ unterrichtet werden, dürfen erst nach nachweislicher Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet werden (Paragraph 31 b, Absatz 5, SchUG). Analog sind für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Leistungsniveau „Standard“ unterrichtet werden, jedenfalls geeignete Fördermaßnahmen zu ergreifen, wenn sich abzeichnet, dass sie durch eine zusätzliche Förderung die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ erfüllen können. Dies entspricht der Aufgabe der Mittelschule, Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen (Paragraph 21 b, Absatz 2, SchOG). Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden.
Der Förderunterricht kann als Klassen-, Mehrklassen- oder Mehranstaltenkurs geführt werden und ist einem bestimmten Pflichtgegenstand zuzuordnen. Er kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert durchgeführt werden.
Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden und für jede/n Schüler/in 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden.
Für Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Erstsprache als Deutsch wird auf Ziffer 4, der Bemerkungen zu der Stundentafel der Sekundarstufe römisch eins verwiesen.“
Novellierungsanordnung 33, In Anlage C2 Sechster Teil (Stundentafeln) Abschnitt B (Stundentafel der Grundstufe römisch eins und römisch zwei (1. bis 4. Schulstufe)) entfällt im Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufe römisch eins und römisch zwei (1. bis 4. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitt die Ziffer 3,
Novellierungsanordnung 34, In Anlage C2 Sechster Teil Abschnitt B wird in Ziffer 2, des die Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufe römisch eins und römisch zwei (1. bis 4. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitts die Wendung „§ 12 Absatz 7, durch die Wendung „§ 12 Absatz 6 und 7 ersetzt.
Novellierungsanordnung 35, In Anlage C2 Sechster Teil Abschnitt C (Stundentafeln der Sekundarstufe (5. bis 8. Schulstufe)) entfällt im Bemerkungen zu den Stundentafeln der Sekundarstufe (5. bis 8. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitt die Ziffer 3,
Novellierungsanordnung 36, In Anlage C2 Sechster Teil Abschnitt C wird in Ziffer 2, des die Bemerkungen zur Stundentafeln der Sekundarstufe (5. bis 8. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitts die Wendung „§ 12 Absatz 7, durch die Wendung „§ 12 Absatz 6 und 7 ersetzt.
Novellierungsanordnung 37, In Anlage C2 wird in der Überschrift des Neunten Teils (Ergänzende Ausführungen zu den Pflichtgegenständen, den verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie den Freigegenständen der Vorschulstufe, der Grundschule und der Hauptschule) das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 38, In Anlage C2 Neunter Teil Abschnitt 9.B (Grundstufe römisch eins und römisch zwei; Sekundarstufe römisch eins) wird im Einleitungssatz nach der Überschrift (Pflichtgegenstände und Verbindliche Übungen) die Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 134 aus 2000,, Anlage 1, Sechster Teil“ durch die Wendung „Anlage 1 Sechster Teil der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, Artikel eins, des NMS-Umsetzungspakets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 39, In Anlage C3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) Erster Teil (Präambel) wird im Text des letzten Spiegelstrichs des zweiten Absatzes das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 40, In Anlage C3 Vierter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt 4.6 (Entscheidungsfreiräume im Lehrplan – Methodenfreiheit und Methodengerechtigkeit) wird im zweiten Satz das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 41, In Anlage C3 Vierter Teil Abschnitt 4.7 (Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, schulischen und außerschulischen Einrichtungen) wird im ersten Satz die Wendung „Sonderpädagogischen Zentren“ durch die Wendung „Diversitätsmanagerinnen und Diversitätsmanagern in der Bildungsregion große Bedeutung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 42, In Anlage C3 Vierter Teil in Abschnitt 4.7 im letzten Satz und in Abschnitt 4.8 (Schuleintritt) im Text des letzten Spiegelstrichs des zweiten Absatzes sowie in Abschnitt 4.9 (Schulübertritt) im zweiten Satz wird jeweils die Wendung „dem zuständigen Sonderpädagogischen Zentrum“ durch die Wendung „den zuständigen Diversitätsmanagerinnen und Diversitätsmanagern der Bildungsregion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 43, In Anlage C3 Vierter Teil Abschnitt 4.10 (Nahtstelle Schule-Beruf) wird im letzten Satz die Wendung „den zuständigen Sonderpädagogischen Zentren“ durch die Wendung „den zuständigen Diversitätsmanagerinnen und Diversitätsmanagern der Bildungsregion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 44, In Anlage C3 Vierter Teil Abschnitt 4.12 (Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch“) wird im vierten Satz die Wendung „mit keinen oder mit nur geringen sprachlichen Vorkenntnissen in Deutsch“ durch die Wendung „mit mangelhaften Sprachkenntnissen in Deutsch“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 45, In Anlage C3 Vierter Teil Abschnitt 4.14 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz die Wendung „§ 6 Absatz eins, durch die Wendung „§ 6 Absatz eins b, ersetzt.
Novellierungsanordnung 46, In Anlage C3 Fünfter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze) lauten der Abschnitt 5.12 (Individualisieren, Differenzieren und Fördern) und der Abschnitt 5.13 (Förderunterricht in der Sekundarstufe römisch eins):
Schülerinnen und Schüler, die nach dem vorliegenden Lehrplan unterrichtet werden, benötigen eine weitreichende individuelle Förderung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Sehbeeinträchtigung auf ihren persönlichen Lebens- und Bildungsweg.
Um diese Aufgabe bestmöglich erfüllen zu können, hat jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer von einer individuellen Planung auszugehen. Individuelle Förderpläne unterstützen eine spezifizierte Planung im Sinne des Differenzierens und Individualisierens. Die Grundlage für die Erstellung derartiger Förderpläne ergibt sich aus den jeweiligen Entwicklungs-, Lern- und Kommunikationsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler.
Individuelle Förderpläne enthalten eine pädagogische Diagnose (Analyse der persönlichen sowie der umfeldbezogenen Bedingungen), benennen aus ganzheitlicher Sicht Ziele und Maßnahmen der Unterstützung, dokumentieren den individuellen Lern- und Entwicklungsfortschritt und sind im Hinblick auf notwendige Adaptierungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Zu ihrer erfolgreichen Umsetzung tragen alle am Bildungsprozess Beteiligten in gemeinsamer Verantwortung bei.
In der Grundstufe römisch eins und römisch zwei unterscheiden sich die Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Schulanfängerinnen und Schulanfänger hinsichtlich des Entwicklungsstandes des Sozialverhaltens, der Kommunikationsfähigkeit, der Selbstständigkeit, der Interessen, der Motivation, des Vorwissens, der Lernfähigkeit, der Arbeitshaltung ua. oft sehr häufig voneinander.
Diese Unterschiede müssen erkannt, beachtet und zum Ausgangspunkt für individualisierende und differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen gemacht werden. Ein das Lernen fördernder Unterricht soll in einer pädagogischen Atmosphäre von Ermutigung und Erfolgszuversicht, Geduld und Güte, Vertrauen und Verständnis, gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme erfolgen.
Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist angehalten, nicht nur im Förderunterricht vor allem lernschwächeren Schülerinnen bzw. Schülern kontinuierliche Erfolgserlebnisse zu ermöglichen, die eine auf Selbstvertrauen begründete Leistungsbereitschaft entstehen lassen.
Zur Unterstützung von Förderungsmaßnahmen sowie vor schwerwiegenden Entscheidungen soll die Schule beratende Einrichtungen in Anspruch nehmen. Wertvolle Hilfestellung wird dabei vor allem durch den schulpsychologischen Dienst erfolgen.
Aufgabe der Schule ist es, die Schülerinnen und Schüler zur bestmöglichen Entfaltung ihrer individuellen Leistungspotenziale zu führen. Leistungsfähigkeit und besondere Begabungen sind dabei kontinuierlich zu fördern. Differenzierungsmaßnahmen beziehen sich auf Schülergruppen und Individualisierungsmaßnahmen beziehen sich auf die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler.
Für den Unterricht ergeben sich daraus folgende mögliche Aufgabenstellungen bzw. pädagogisch- didaktische Konsequenzen:
Differenzierung in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der Sekundarstufe römisch eins
Die für alle Unterrichtsgegenstände formulierten Aussagen zur Differenzierung und Individualisierung gelten auch für die differenzierten Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache. Diesen Unterrichtsgegenständen kommt im Hinblick auf den weiteren Bildungs- bzw. Ausbildungsweg besondere Bedeutung zu, als Kulturtechniken vermittelt werden, die Kommunikationsfähigkeit erweitert wird und die Übertrittsmöglichkeiten in mittlere und höhere Schulen in besonderem Maße auf die Leistungen in diesen Unterrichtsgegenständen abzielen.
In den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache erfolgt ab der 6. Schulstufe im Kernbereich eine Unterscheidung nach den beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“, wobei das Leistungsniveau „Standard AHS“ dem Leistungsniveau der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule entspricht. Die Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten im Leistungsniveau „Standard AHS“ ist auf einem höheren Komplexitätsgrad vorzusehen. Der Komplexitätsgrad einer Aufgabenstellung zeigt sich darin, welche Art der Denkleistungen die Aufgabenstellung von Schülerinnen und Schülern fordert und welche Wege der Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung Schülerinnen und Schüler beschreiten, um zu einer Lösung zu kommen. Einen Plan zu entwickeln, Daten und Belege zu verwenden, Lösungswege zu argumentieren sind komplexe Anforderungen und stellen somit einen höheren kognitiven Anspruch dar als das Wiedergeben von Informationen und Fakten oder das Anwenden von einfachen Verfahren. Da komplexe Aufgabenstellungen das strategische und problemlösungsorientierte Denken fördern, sind im Unterricht auch Schülerinnen und Schüler, die dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet sind, mit komplexen Aufgabenstellungen zu konfrontieren und bei deren Bearbeitung und Bewältigung zu unterstützen.
Ein differenziertes Angebot an grundlegenden und vertiefenden Aufgaben ist grundsätzlich vorzusehen und dient einerseits dem Zugang und der Herausforderung für alle sowie andererseits der Sicherstellung der Durchlässigkeit im Schulwesen. Pädagogische Bemühungen sollen möglichst viele Schülerinnen und Schüler zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ führen.
Die Anforderungen der beiden Leistungsniveaus sind den Schülerinnen und Schülern einsichtig zu machen, vor allem über transparente Beurteilungskriterien mit Bezug zu den zu erwerbenden Kompetenzen. Die Reflexion und Einschätzung des eigenen Leistungsstandes sind zu fördern und es sind den Schülerinnen und Schülern Wege zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zu eröffnen.
Ab der 6. Schulstufe ist die Zuordnung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu den beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ im Rahmen der Benotung auszuweisen. Die Zuordnung zu den Leistungsniveaus in den einzelnen Pflichtgegenständen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 31 b, SchUG.
Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Einschätzung in Bezug auf den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler regelmäßig durch genaue Beobachtung zu aktualisieren, die Differenzierungsmaßnahmen darauf abzustimmen und bei Bedarf eine Neuzuordnung zu einem Leistungsniveau vorzunehmen. Einschätzungen und Prognosen über die Leistungsfähigkeit dürfen nicht bewirken, dass einzelnen Schülerinnen und Schülern Teile des Bildungsangebots vorenthalten werden. Über den aktuellen Stand ihrer Leistungen sind die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte regelmäßig zu informieren (Paragraph 19, Absatz eins a, SchUG).
Die organisatorische Umsetzung hat sich nach Maßgabe der ausführungsgesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an diesen pädagogischen Zielstellungen zu orientieren. Grundlage ist dabei der von den Prinzipien der Individualisierung/Personalisierung getragene Unterricht im Klassenverband. Das Lernen der Schülerinnen und Schüler rückt (gegenüber dem Lehren) in den Mittelpunkt des Unterrichts. Dieses didaktische Grundschema wird entscheidend unterstützt, wenn Lehrerinnen und Lehrer im Team unterrichten bzw. zusammenarbeiten.
Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3 a, des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, welche der Zielsetzung folgt, Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die in der Anfangsstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot dar.
In die zeitgemäße Förderdidaktik fließen die neuesten Erkenntnisse der Lern- und Motivationsforschung ein. Insbesondere geht es darum, eine individuell passende und andere als die im Unterricht verwendete Herangehensweise zu eröffnen, wenn alle Bemühungen im Rahmen von Differenzierung und Individualisierung/Personalisierung nicht ausreichend waren.
Für die Planung und Umsetzung pädagogischer Fördermaßnahmen sind die in der Schule wirkenden Beziehungen (Schüler/in-Schüler/in, Schüler/in-Lehrer/in, Schüler/in-Eltern etc.), die soziale Situation, lernhinderliche Bedingungen oder mögliche Nebenwirkungen zu beachten. Eine gezielte Förderung setzt eine genaue und sensible Beobachtung, am besten durch das gesamte Lehrerteam, voraus. Aus dieser Beobachtung werden Hypothesen über Entwicklungsmöglichkeiten gebildet.
Förderung baut auf den Stärken und Ressourcen und nicht auf Schwächen oder Defiziten auf. Eine Defizitorientierung ermöglicht es nicht, die jeweiligen Schülerinnen und Schüler in ihrer gesamten Situation zu sehen.
Analog zur Arbeit im differenzierten, individualisierten Regelunterricht im heterogenen Gruppen- oder Klassenverband wird die Arbeit im Förderunterricht ständig beobachtet und reflektiert, um die Fördermaßnahmen gegebenenfalls flexibel weiter zu entwickeln oder neu zu konzipieren.
In Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ist jedenfalls ein Förderunterricht für jene Schülerinnen und Schüler vorzusehen, die eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, um mit dem gesteigerten Grad an Komplexität in Aufgabenstellungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ entsprechend umzugehen. Schülerinnen und Schüler, die nach dem Leistungsniveau „Standard „AHS“ unterrichtet werden, dürfen erst nach nachweislicher Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet werden (Paragraph 31 b, Absatz 5, SchUG). Analog sind für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Leistungsniveau „Standard“ unterrichtet werden, jedenfalls geeignete Fördermaßnahmen zu ergreifen, wenn sich abzeichnet, dass sie durch eine zusätzliche Förderung die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ erfüllen können. Dies entspricht der Aufgabe der Mittelschule, Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS zu führen (§21b Absatz 2, SchOG). Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden.
Der Förderunterricht kann als Klassen-, Mehrklassen- oder Mehranstaltenkurs geführt werden und ist einem bestimmten Pflichtgegenstand zuzuordnen. Er kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert durchgeführt werden.
Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden und für jede/n Schüler/in 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden.
Für Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Erstsprache als Deutsch wird auf Ziffer 4, der Bemerkungen zu den Stundentafeln der Sekundarstufe römisch eins verwiesen.“
Novellierungsanordnung 47, In Anlage C3 Sechster Teil (Stundentafeln) Abschnitt B (Stundentafel der Grundstufe römisch eins und römisch zwei (1. bis 4. Schulstufe)) wird in Ziffer 2, des die Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufe römisch eins und römisch zwei (1. bis 4. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitts die Wendung „§ 12 Absatz 7, durch die Wendung „§ 12 Absatz 6 und 7 ersetzt.
Novellierungsanordnung 48, In Anlage C3 Sechster Teil Abschnitt B entfällt im Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufe römisch eins und römisch zwei (1. bis 4. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitt die Ziffer 3,
Novellierungsanordnung 49, In Anlage C3 Sechster Teil Abschnitt C (Stundentafeln der Sekundarstufe (5. bis 8. Schulstufe)) entfällt im Bemerkungen zu den Stundentafeln der Sekundarstufe (5. bis 8. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitt die Ziffer 3,
Novellierungsanordnung 50, In Anlage C3 Neunter Teil (Ergänzende Ausführungen zu den Pflichtgegenständen, den verbindlichen Übungen sowie den Freigegenständen) Abschnitt 9.B (Grundstufe römisch eins und römisch zwei; Sekundarstufe römisch eins) wird im Einleitungssatz nach der Überschrift (Pflichtgegenstände und Verbindliche Übungen) die Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 134 aus 2000,, Anlage 1, Sechster Teil“ durch die Wendung „Anlage 1 Sechster Teil der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, Artikel eins, des NMS-Umsetzungspakets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 51, In Anlage C3 Neunter Teil Abschnitt 9.B im Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben/Deutsch betreffenden Abschnitt lautet der Lehrplan – Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch“ samt Überschrift:
„Lehrplan – Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch“
Siehe die Abschnitte „Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ im Lehrplan der Volksschule (Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A) bzw. „Besondere didaktische Grundsätze, wenn Deutsch Zweitsprache ist“ im Lehrplan der Mittelschule, Anlage 1 der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, Artikel eins, des NMS-Umsetzungspakets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der erforderlichen blindenspezifischen Adaptierungen“
Novellierungsanordnung 52, In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt 9 (Lehrplaneinsatz in anderen Schularten) wird im zweiten Satz die Wendung „der Landesschulrat gemäß Paragraph 17, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 53, In Anlage C4 Erster Teil Abschnitt 11 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz die Wendung „§ 6 Absatz eins, durch die Wendung „§ 6 Absatz eins b, ersetzt.
Novellierungsanordnung 54, In Anlage C5 (Lehrplan der Sondererziehungsschule (Sonderschule für Erziehungsschwierige Kinder)) Erster Teil (Präambel) wird im dritten Satz die Wendung „der Lehrplan der Hauptschule Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, Anlage 1)“ durch die Wendung „Lehrplan der Mittelschule (Artikel eins, des NMS-Umsetzungspakets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, Anlage 1)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 55, In Anlage C5 Dritter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze) wird im ersten Satz das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 56, In Anlage C5 Fünfter Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) wird im ersten Satz die Wendung „Die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektionen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 57, In Anlage C5 Fünfter Teil wird im dritten Satz das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 58, In Anlage C6 (Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr) Zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt 2.8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz die Wendung „§ 6 Absatz eins, durch die Wendung „§ 6 Absatz eins b, ersetzt.
Novellierungsanordnung 59, In Anlage C6 Vierter Teil (Stundentafeln) wird nach dem Abschnitt 4.4 (Bemerkungen zu den Stundentafeln für die Allgemeine Sonderschule, die Sonderschule für gehörlose Kinder und für die Sonderschule für blinde Kinder) folgender Abschnitt 4.5 eingefügt:
|
Pflichtgegenstände und Verbindliche Übungen |
Wochenstunden |
|
|
Deutsch in der Deutschförderklasse |
20 |
|
|
Religion |
2 |
|
|
Weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen1 |
10 |
|
|
Summe |
32 |
|
Freigegenstände und Unverbindliche Übungen:
Siehe Abschnitte 4.1. bis 4.4.“
Novellierungsanordnung 60, In Anlage C6 Siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze) wird in Abschnitt 7.1 (Allgemeine Sonderschule) D. Unterabschnitt (Freigegenstände) und E. Unterabschnitt sowie in Abschnitt 7.3 (Sonderschule für blinde Kinder) D. Unterabschnitt (Freigegenstände) jeweils in den den Muttersprachlichen Unterricht betreffenden Unterabschnitten die Wendung „Neuen Mittelschule (Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung),“ durch die Wendung „Mittelschule (Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, Artikel eins, des NMS-Umsetzungspakets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 61, In Anlage C6 Siebenter Teil Abschnitt 7.3 Unterabschnitt E (Unverbindliche Übungen) wird in dem die Unverbindliche Übung Musikalisch-rhythmische Bildung betreffenden Unterabschnitt die Wendung „Neuen Mittelschule (Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung),“ durch die Wendung „Mittelschule (Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, Artikel eins, des NMS-Umsetzungspakets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 62, Der Anlage C6 wird folgender Abschnitt 7.5 angefügt:
Wie römisch achtzehn. Abschnitt der Anlage des Lehrplans der Polytechnischen Schule (Anlage der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung) mit nach der Behinderung erforderlichen Anpassungen
Für die weiteren Pflichtgegenstände, alternativen Pflichtgegenstände, verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen ist der Lehrplan gemäß Abschnitte 7.1. bis 7.4. unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers anzuwenden.“
Auf Grund
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 7, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Im Titel, in der Überschrift des Artikel 1, in Paragraph eins, im Einleitungssatz sowie in den Ziffer eins bis 5, in der Überschrift der Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule), in Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Zweiter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze) Ziffer 4, (Diversität und Inklusion, Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit) im Abschnitt „Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ im ersten Absatz, in Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer 3, (Stundentafel der Deutschförderklassen) im Abschnitt „Freigegenstände und unverbindliche Übungen“ sowie in den Fußnoten 1 und 3, in der Überschrift der Anlage 2 (Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Neue Musikmittelschule)), in Anlage 2 (Lehrplan der Neuen Musikmittelschule) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in Fußnote 2 sowie in Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in Fußnote 2 sowie in Ziffer 3, (Stundentafel der Deutschförderklassen) im Abschnitt „Freigegenstände und unverbindliche Übungen“ sowie in den Fußnoten 1 und 3, in Anlage 2 (Lehrplan der Neuen Musikmittelschule) Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lit. A (Pflichtgegenstände) im Pflichtgegenstand „Musikerziehung“ in Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe“ im ersten Absatz, in der Überschrift der Anlage 3 (Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Neue Sportmittelschule)), in Anlage 3 (Lehrplan der Neuen Sportmittelschule) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in Fußnote 2 sowie in Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in Fußnote 2 sowie in Ziffer 3, (Stundentafel der Deutschförderklassen) im Abschnitt „Freigegenstände und unverbindliche Übungen“ sowie in den Fußnoten 1 und 3, in der Überschrift der Anlage 4 (Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Neue Skimittelschule)), in Anlage 4 (Lehrplan der Neuen Skimittelschule) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in Fußnote 2 sowie in Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in den Fußnoten 2 und 5 sowie in Ziffer 3, (Stundentafel der Deutschförderklassen) im Abschnitt „Freigegenstände und unverbindliche Übungen“ sowie in den Fußnoten 1 und 3, in Anlage 4 (Lehrplan der Neuen Skimittelschule) Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lit. A (Pflichtgegenstände) im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ im Abschnitt „Didaktische Grundsätze“ in den Absätzen 1 und 7 sowie in der Überschrift der Anlage 5 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) entfällt jeweils das Wort „Neuen“.
Novellierungsanordnung 3, In Artikel 1 Paragraph eins, in den Ziffer 2 bis 4 jeweils im Klammerausdruck, in Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Zweiter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze) Ziffer 4, (Diversität und Inklusion, Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit) im Abschnitt „Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ im ersten Absatz, in der Überschrift der Anlage 2 (Lehrplan der Neuen Musikmittelschule) im Klammerausdruck, in Anlage 2 (Lehrplan der Neuen Musikmittelschule) Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lit. A (Pflichtgegenstände) im Pflichtgegenstand „Musikerziehung“ in Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgaben“ im fünften Absatz, in der Überschrift der Anlage 3 (Lehrplan der Neuen Sportmittelschule) im Klammerausdruck sowie in der Überschrift der Anlage 4 (Lehrplan der Neuen Skimittelschule) im Klammerausdruck entfällt jeweils das Wort „Neue“.
Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Erster Teil (Allgemeines Bildungsziel) lautet die Ziffer 2, (Gesetzlicher Auftrag):
„Die Mittelschule hat die Aufgabe, der Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen sowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.
Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen (Paragraph 21 a, des Schulorganisationsgesetzes).
Die Mittelschule hat im Sinne des Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes an der Heranbildung der jungen Menschen mitzuwirken, nämlich beim Erwerb von Kompetenzen und bei der Vermittlung von Werten. Dabei ist die Fähigkeit und Bereitschaft zum selbstständigen Denken und zur kritischen Reflexion besonders zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler sind in ihrem Entwicklungsprozess zu einer sozial orientierten und positiven Lebensgestaltung zu unterstützen.“
Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Zweiter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze) Ziffer 5, (Förderung durch Differenzierung und Individualisierung) lautet der Abschnitt „Differenzierung in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache“:
„Die für alle Unterrichtsgegenstände formulierten Aussagen zur Differenzierung und Individualisierung gelten selbstverständlich auch für die differenzierten Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache. Diesen Unterrichtsgegenständen kommt im Hinblick auf den weiteren Bildungs- bzw. Ausbildungsweg besondere Bedeutung zu, als Kulturtechniken vermittelt werden, die Kommunikationsfähigkeit erweitert wird und die Übertrittsmöglichkeiten in mittlere und höhere Schulen in besonderem Maße auf die Leistungen in diesen Unterrichtsgegenständen abzielen.
In den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache erfolgt ab der 6. Schulstufe im Kernbereich eine Unterscheidung nach den beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“, wobei das Leistungsniveau „Standard AHS“ dem Leistungsniveau der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule entspricht. Die Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten im Leistungsniveau „Standard AHS“ ist auf einem höheren Komplexitätsgrad vorzusehen. Der Komplexitätsgrad einer Aufgabenstellung zeigt sich darin, welche Art der Denkleistungen die Aufgabenstellung von Schülerinnen und Schülern fordert und welche Wege der Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung Schülerinnen und Schüler beschreiten, um zu einer Lösung zu kommen. Einen Plan entwickeln, Daten und Belege verwenden, Lösungswege argumentieren sind komplexe Anforderungen und stellen somit einen höheren kognitiven Anspruch dar, als das Wiedergeben von Informationen und Fakten oder das Anwenden von einfachen Verfahren. Da komplexe Aufgabenstellungen das strategische und problemlösungsorientierte Denken fördern, sind im Unterricht auch Schülerinnen und Schüler, die dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet sind, mit komplexen Aufgabenstellungen zu konfrontieren und bei deren Bearbeitung und Bewältigung zu unterstützen.
Ein differenziertes Angebot an grundlegenden und vertiefenden Aufgaben ist grundsätzlich vorzusehen und dient einerseits dem Zugang und der Herausforderung für alle sowie andererseits der Sicherstellung der Durchlässigkeit im Schulwesen. Pädagogische Bemühungen sollen möglichst viele Schülerinnen und Schüler zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ führen.
Die Anforderungen der beiden Leistungsniveaus sind den Schülerinnen und Schülern einsichtig zu machen, vor allem über transparente Beurteilungskriterien mit Bezug zu den zu erwerbenden Kompetenzen. Die Reflexion und Einschätzung des eigenen Leistungsstandes sind zu fördern und es sind den Schülerinnen und Schülern Wege zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zu eröffnen.
Ab der 6. Schulstufe ist die Zuordnung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu den beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ im Rahmen der Benotung auszuweisen. Die Zuordnung zu den Leistungsniveaus in den einzelnen Pflichtgegenständen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 31 b, SchUG.
Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Einschätzung in Bezug auf den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler regelmäßig durch genaue Beobachtung zu aktualisieren, die Differenzierungsmaßnahmen darauf abzustimmen und bei Bedarf eine Neuzuordnung zu einem Leistungsniveau vorzunehmen. Einschätzungen und Prognosen über die Leistungsfähigkeit dürfen nicht bewirken, dass einzelnen Schülerinnen und Schülern Teile des Bildungsangebots vorenthalten werden. Über den aktuellen Stand ihrer Leistungen sind die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte regelmäßig zu informieren (Paragraph 19, Absatz eins a, SchUG).
Die organisatorische Umsetzung hat sich nach Maßgabe der ausführungsgesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an diesen pädagogischen Zielstellungen zu orientieren. Grundlage ist dabei der von den Prinzipien der Individualisierung/Personalisierung getragene Unterricht im Klassenverband. Das Lernen der Schülerinnen und Schüler rückt (gegenüber dem Lehren) in den Mittelpunkt des Unterrichts. Dieses didaktische Grundschema wird entscheidend unterstützt, wenn Lehrerinnen und Lehrer im Team unterrichten bzw. zusammenarbeiten.“
Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Zweiter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze) Ziffer 6, (Förderunterricht) wird im ersten Absatz die Wendung „Abs. 4“ durch die Wendung „Abs. 3a“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Zweiter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze) Ziffer 6, (Förderunterricht) lauten die Absätze sechs bis neun:
„In Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ist jedenfalls ein Förderunterricht für jene Schülerinnen und Schüler vorzusehen, die eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, um mit dem gesteigerten Grad an Komplexität in Aufgabenstellungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ entsprechend umzugehen. Schülerinnen und Schüler, die nach dem Leistungsniveau „Standard AHS“ unterrichtet werden, dürfen erst nach nachweislicher Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet werden (Paragraph 31 b, Absatz 5, SchUG). Analog sind für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Leistungsniveau „Standard“ unterrichtet werden, jedenfalls geeignete Fördermaßnahmen zu ergreifen, wenn sich abzeichnet, dass sie durch eine zusätzliche Förderung die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ erfüllen können. Dies entspricht der Aufgabe der Mittelschule, Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen (Paragraph 21 b, Absatz 2, SchOG). Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden.
Der Förderunterricht kann als Klassen-, Mehrklassen- oder Mehranstaltenkurs geführt werden und ist einem bestimmten Pflichtgegenstand zuzuordnen. Er kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert durchgeführt werden.
Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden und für jede Schülerin und jeden Schüler 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden.
Für Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Erstsprache als Deutsch wird auf Ziffer 3, der Bemerkungen zu den Stundentafeln verwiesen.“
Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) lauten die Absätze vier und fünf:
„Der Bund finanziert weiterhin sechs zusätzliche Wochenstunden je MS-Klasse. Diese zusätzlichen sechs Lehrpersonenwochenstunden stehen jeder MS-Klasse zweckgewidmet für Individualisierungsmaßnahmen in den differenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache) sowie bei Bedarf in den Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches im Sinne der Lehr- und Lerninhalte der Mittelschule zur Verfügung.
Parallel dazu sind auch jene Ressourcen an Unterrichtsleistung, die durch den Wegfall der äußeren Differenzierung (Leistungsgruppen in der Hauptschule) generiert werden, in den differenzierten Pflichtgegenständen ebenfalls dafür einzusetzen. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den Einsatz dieser Mittel in einem anderen Pflichtgegenstand der Klasse anordnen. Auf diesen Umstand wäre im Schulentwicklungsplan im Rahmen des Schulqualitätsmanagements Rücksicht zu nehmen.“
Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) in Ziffer 2, (Kern- und Erweiterungsbereich) entfällt der zweite Absatz.
Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Vierter Teil (Stundentafeln) in Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Litera i, (Bemerkungen zu den Stundentafeln) entfällt die Ziffer 3,
Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) wird im Einleitungssatz das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lit. A (Pflichtgegenstände) Pflichtgegenstand „Deutsch“ Abschnitt „Grundsätzlich ist zwischen Erkennungsgrammatik für den muttersprachlichen Deutschunterricht und Erzeugungsgrammatik für den Zweit- und/oder Fremdsprachenunterricht zu unterscheiden“ lautet der vierte Absatz:
„Mangelnde Sprachkompetenz in der Zweitsprache Deutsch legitimiert nicht, dass nur nach dem Leistungsniveau „Standard“ unterrichtet wird. Ziel ist es, zum Leistungsniveau „Standard AHS“ zu führen.“
Novellierungsanordnung 13, In Anlage 5 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Litera i, (Bemerkungen zu den Stundentafeln) entfällt die Ziffer 3,
Novellierungsanordnung 14, In Anlage 5 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lit. A (Pflichtgegenstände) Pflichtgegenstand „Slowenisch“ Abschnitt „Grundsätzlich ist zwischen Erkennungsgrammatik für den muttersprachlichen Slowenischunterricht und Erzeugungsgrammatik für den Zweit- und/oder Fremdsprachenunterricht zu unterscheiden“ lautet der dritte Absatz:
„Mangelnde Sprachkompetenz in Slowenisch legitimiert nicht, dass nur nach dem Leistungsniveau „Standard“ unterrichtet wird. Ziel ist es, zum Leistungsniveau „Standard AHS“ zu führen.“
Auf Grund
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2016, sowie die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, angefügt:
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 außer Kraft.“
Auf Grund
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wendung „Volks- und Hauptschulen“ durch die Wendung „Volksschulen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel römisch eins Paragraph 5, wird folgender Absatz 9, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache)) Zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt römisch eins (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule) Ziffer 10, (Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, schulischen und außerschulischen Einrichtungen) wird im letzten Satz die Wendung „Sonderpädagogische Zentren“ durch die Wendung „die Diversitätsmanagerinnen und Diversitätsmanager in der Bildungsregion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Zweiter Teil Abschnitt römisch eins Ziffer 14, (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz im Klammerausdruck die Wendung „§ 6 Absatz eins, durch die Wendung „§ 6 Absatz eins b, ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichts, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) Litera a, (Stundentafel der Vorschulstufe) wird in der Fußnote 1 die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Vierter Teil Litera b, (Stundentafel der Grundschule) Abschnitt Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule wird in Ziffer 3 und 4 die Wendung „§ 12 Absatz 7, jeweils durch die Wendung „§ 12 Absatz 6 und 7 ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer oder mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt römisch zwei (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule (mit Ausnahme der Vorschulstufe) Ziffer 2, (Zusammenfassung der Schulstufen) wird im dritten Absatz die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Anlage 2 Erster Teil Abschnitt römisch zwei Ziffer 12, (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz im Klammerausdruck die Wendung „§ 6 Absatz eins, durch die Wendung „§ 6 Absatz eins b, ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Anlage 2 Vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes und der unverbindlichen Übungen) Litera a, (Stundentafel der Vorschulstufe) wird in der Fußnote 1 die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Anlage 2 Vierter Teil Litera b, (Stundentafel der Grundschule) Abschnitt Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule wird in Ziffer 3, die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Anlage 3 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit ungarischer oder mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache) Vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes und der unverbindlichen Übungen) Litera a, (Stundentafel der Vorschulstufe) wird in der Fußnote 1 die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Anlage 3 Vierter Teil Litera b, (Stundentafel der Grundschule) Abschnitt Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule wird in Ziffer 3, die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, Anlage 4 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) entfällt.
Faßmann
1 Wie Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion), alternative Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen der Stundentafeln des Berufsvorbereitungsjahrs; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.