372. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird
Auf Grund der §§ 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
zur Arbeitsleistung in Österreich im Rahmen des regelmäßigen Pendelverkehrs mit Bestätigung des Arbeitgebers,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Bestätigung der Durchreise ohne Zwischenstopp sind die Durchreisenden verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Einreisenden sind verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 wird nach Abs. 1g folgender Abs. 1h eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz eins g, folgender Absatz eins h, eingefügt:
„(1h)Absatz eins h,Die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 372/2020 eingefügten oder geänderten Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:Die durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2020, eingefügten oder geänderten Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1a und die Anlagen F und G treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft;Paragraph 3, Ziffer eins a,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins a und die Anlagen F und G treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft;
Anlagen A1 und A2 treten mit 24. August 2020 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage A1 entfällt die Wortfolge „die Balearischen Inseln und“.
6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage A2 entfällt die Wortfolge „der Balearischen Inseln und“.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach Anlage E werden folgende Anlagen F und G angefügt:
Anschober