BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 31. Juli 2020

Teil römisch zwei

353. Verordnung:

Änderung der Medizinischen Strahlenschutzverordnung

353. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 37, des Strahlenschutzgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die Inhaberin/Inhaber einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 des Strahlenschutzgesetzes 2020 ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 27, entfällt der Beistrich nach dem Wort „Nuklearmedizin“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 28, wird der Strichpunkt nach dem Wort „wurden“ durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 41 Absatz 2, Ziffer 2, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 191/2006“ durch die Wortfolge „§ 79 Absatz eins, Ziffer 2, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. römisch zwei Nr. 339/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 41 Absatz 4, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung“ durch die Wortfolge „§ 82 Absatz eins, Ziffer eins, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz 4, wird im ersten Satz vor dem Wort „Ereignisse“ das Wort „bedeutsame“ eingefügt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Jedenfalls zu melden sind die in Anlage 3 angeführten Ereignisse.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 17 des Strahlenschutzgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 61 des Strahlenschutzgesetzes 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Strahlenanwendungsräume müssen die erforderliche Abschirmung aufweisen;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    befindet sich die Bedienungseinrichtung im Strahlenanwendungsraum, muss auch dort die erforderliche Abschirmung vorhanden sein, sofern nicht das medizinisch-radiologische Verfahren dagegensteht;“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Strahlenanwendungsräumen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie von Bedienungseinrichtungen in Strahlenanwendungsräumen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind der vorgesehene Betrieb von Strahlengeneratoren oder Bestrahlungsvorrichtungen und die in Anlage 7 Abschnitt B der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Räume, in denen Brachytherapie-Patientinnen/-Patienten untergebracht sind oder in denen zwecks Vorbereitung für die Durchführung von Brachytherapien Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, müssen die erforderliche Abschirmung aufweisen. Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung sind die in Anlage 7 Abschnitt B der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Räume und Funktionseinheiten eines nuklearmedizinischen Betriebes, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen ausgeübt werden, müssen die erforderliche Abschirmung aufweisen. Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung sind die in Anlage 7 Abschnitt A der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 39, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Befindet sich die Bedienungseinrichtung für ein Messgerät im Patientenmessraum, muss auch dort die erforderliche Abschirmung vorhanden sein. Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung ist der in Anlage 7 Abschnitt A der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 für Orte innerhalb der Funktionseinheit, an denen sich längere Zeit nur strahlenexponierte Arbeitskräfte aufhalten können, angeführte Ortsdosisleistungswert zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, wird jeweils der Verweis „§ 36“ durch die Wortfolge „§ 36 Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In der Überschrift zum 17. Abschnitt entfällt die Wortfolge „Vorschreibung besonderer Maßnahmen,“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 43, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 2, Ziffer 6, 27 und 28, 9 Absatz 2 und 3, der Entfall des Paragraph 10, samt Überschrift, die Paragraphen 16, Absatz 4, 18, Absatz 4, 26, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4,, die Paragraphen 36, Absatz 3, 39, Absatz eins, 2, 4, Ziffer eins und Absatz 5,, die Überschrift zum 17. Abschnitt, der Entfall des Paragraph 43, samt Überschrift, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch die neuen Anlagen 1 bis 3 ersetzt.

Anschober