Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 30. Juli 2020 |
Teil römisch zwei |
343. Verordnung: | Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020 |
| [CELEX-Nr.: 32013L0059] |
Aufgrund der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9, 105, 106 Absatz 2, 117, 122 und 123 Absatz 9, Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Teil, Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraph eins, | Ziel, Geltungsbereich |
Paragraph 2, | Umsetzungshinweis |
Paragraph 3, | Begriffsbestimmungen |
2. Teil, Interventionen in einer Notfallexpositionssituation | |
Paragraph 4, | Referenzwerte |
Paragraph 5, | Inhalte der Notfallpläne |
Paragraph 6, | Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog |
Paragraph 7, | Notfallübungen |
Paragraph 8, | Meldungen der Landeshauptleute |
Paragraph 9, | Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften |
Paragraph 10, | Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften |
Paragraph 11, | Aufzeichnungspflichten |
3. Teil, Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation | |
Paragraph 12, | Referenzwerte |
Paragraph 13, | Maßnahmenkatalog für die Spätphase |
Paragraph 14, | Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall |
Paragraph 15, | Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten |
4. Teil, Schlussbestimmungen | |
Paragraph 16, | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Inhalte der Notfallpläne |
Anlage 2 | Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges |
Anlage 3 | Kriterien für Notfallübungen |
Anlage 4 | Meldungen der Landeshauptleute |
Anlage 5 | Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte |
Anlage 6 | Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall |
Anlage 7 | Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten |
Diese Verordnung dient der Umsetzung der den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffenden Artikel der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1.
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Die Notfallpläne gemäß Paragraph 118, Absatz eins und 2 StrSchG 2020 haben die in Anlage 1 angeführten Inhalte zu enthalten.
Für Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über absolvierte Aus- und Fortbildungen sowie über Teilnahmen an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei separat anzuführen.
Der Referenzwert für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation beträgt
Der Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 102, StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 Abschnitt C angeführten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten.
Die Maßnahmen gemäß Paragraph 104, Absatz eins, StrSchG 2020 haben die Inhalte der Anlage 6 zu berücksichtigen.
Der Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StrSchG 2020 hat die in Anlage 7 angeführten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt die Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2017,, außer Kraft.
Gewessler
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Gliederung |
Gesamtstaatlicher Notfallplan |
Notfallplan auf Landesebene |
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TITELSEITE |
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INHALTSVERZEICHNIS |
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1. EINLEITUNG |
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1.1 Zweck |
Beschreibung des Zwecks des Notfallplans |
Beschreibung des Zwecks des Notfallplans |
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1.2 Anwendungsbereich |
Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen |
Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen, insbesondere zum gesamtstaatlichen Notfallplan |
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1.3 Rechtliche Grundlagen |
Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Bundesebene zur Anwendung kommen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Landesebene zur Anwendung kommen |
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2. GRUNDLAGE FÜR DIE NOTFALLVORSORGE |
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2.1 Kategorisierung möglicher Notfallexpositionssituationen |
Beschreibung der radiologischen Gefährdungen, die in einer Gefährdungsanalyse identifiziert wurden und im Notfallplan berücksichtigt werden; dabei sind auch Orte und Einrichtungen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit für den Fund einer gefährlichen radioaktiven Quelle zu identifizieren und die Ergebnisse von Sicherheitsanalysen insbesondere im Bereich Sicherung zu berücksichtigen; Beschreibung der für Österreich in Betracht kommenden Szenarien im Anhang; Kategorisierung der österreichischen Anlagen und Tätigkeiten entsprechend der IAEA-Notfallplanungskategorisierung (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen) |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan unter Berücksichtigung der für das Bundesland in Betracht kommenden Szenarien |
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2.2 Am Notfallmanagement beteiligte Organisationen, ihre Zuständigkeiten und Einsatzbereitschaften |
Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Bundesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist; Kontaktadressen als Anhang |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Landesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist; Kontaktadressen als Anhang |
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2.3 Kommunikation und Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung |
Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen |
Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen |
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2.4 Ablaufpläne |
Kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene |
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3. NOTFALLREAKTION |
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3.1 Melde- und Alarmierungswege |
Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene |
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3.2 Bewertung einer Notfallexpositionssituation |
Beschreibung der Bewertung einer Notfallexpositionssituation und der Einbindung der verfügbaren technischen Notfallsysteme; Einstufung der Notfallexpositionssituation entsprechend der Notfallklassifikation der IAEA (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen) |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Beschreibung der Bewertung einer Notfallexpositionssituation, für die gemäß Paragraph 123, StrSchG 2020 die Landeshauptleute zuständig sind |
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3.3 Strahlenspüren, Probenahme, Probentransport und Messung |
Beschreibung der Aktivierung und des Ablaufs von Strahlenspüreinsätzen; Beschreibung des Probenahmeplans für verschiedene Notfallexpositionssituationen; Beschreibung der Umsetzung des Probenahmeplans einschließlich Probentransport und Messung |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Beschreibung der Umsetzung auf Landesebene |
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3.4 Maßnahmenkatalog |
Auflistung der wichtigsten Schutzmaßnahmen, vorhandener Referenzwerte sowie allgemeiner und operationeller Kriterien; optimierte Schutzstrategie |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
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3.5 Schutzmaßnahmen |
Beschreibung der Zuständigkeiten und der Regelungen für die Festlegung von Schutzmaßnahmen auf Bundesebene |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan bezüglich der Festlegung von Schutzmaßnahmen auf Bundesebene; Beschreibung der Festlegung von Schutzmaßnahmen, für die gemäß Paragraph 123, StrSchG 2020 die Landeshauptleute zuständig sind; Beschreibung der Durchführung von Schutzmaßnahmen insbesondere Anordnung, Vorbereitung, Umsetzung und Überprüfung der Umsetzung |
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3.6 Information der Öffentlichkeit |
Beschreibung der Zuständigkeiten und Regelungen auf Bundesebene für die Information der Öffentlichkeit für verschiedene Notfallexpositionssituationen; vorbereitete Pressemeldungen/Meldetexte für verschiedene Notfallexpositionssituationen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Beschreibung der Information der Bevölkerung, für die gemäß Paragraph 123, StrSchG 2020 die Landeshauptleute zuständig sind |
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3.7 Schutz von Personen, die Interventionen durchführen |
Beschreibung der Regelungen zur Dosisermittlung und zum Schutz von Personen, die Interventionen durchführen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
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3.8 Medizinische Hilfeleistung und Eindämmung nichtradiologischer Auswirkungen |
Organisatorische Regelungen für die Behandlung von Personen mit schweren deterministischen Strahlenschäden sowie für die psychische Betreuung von Notfalleinsatzkräften und der Bevölkerung |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der vorhandenen Einrichtungen im Bundesland |
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3.9 Aufzeichnungen und Datenmanagement |
Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen auf Landesebene |
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4. AUFRECHTERHALTUNG DER NOTFALLVORSORGE |
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4.1 Behörden und ihre Zuständigkeiten |
Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallvorsorge auf Bundesebene |
Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallvorsorge auf Landesebene |
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4.2 Ressourcen |
Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplanes erforderlichen Ressourcen auf Bundesebene |
Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplans erforderlichen Ressourcen auf Landesebene |
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4.3 Training und Notfallübungen |
Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne |
Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne auf Landesebene |
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4.4 Qualitätssicherung und Aktualisierung des Notfallplans |
Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans |
Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans |
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BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN |
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ABKÜRZUNGEN |
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LITERATUR |
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VERTEILERLISTE |
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ANHÄNGE |
Eckpunkte der Gefährdungsanalyse; Kriterien für den Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation; allgemeine und operationelle Kriterien für Schutzmaßnahmen; Probenahmepläne; Maßnahmenkatalog |
Insbesondere gesamtstaatlicher Notfallplan |
Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation sowie für die Spätphase.
Es wird zwischen folgenden Übungstypen unterschieden:
Die Ziele und der Umfang einer Notfallübung sind vor der Übung festzulegen. Es sind Vorgaben zu machen, welche Teilbereiche des gesamten Notfallsystems geübt und getestet werden sollen. Die an der Übung teilnehmenden Organisationen, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Dauer der Übung und die Handlungen, die während der Übung ausgeführt werden sollen, sind festzulegen.
Diese sind im Notfallübungsplan, der Teil des Notfallplans ist, für die unterschiedlichen Übungstypen festzulegen.
Es sind Regelungen für die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Notfallübungen festzulegen. Die Aufgaben der beteiligten Organisationen sind zu benennen.
Die Übungsorganisation ist vor der Übung festzulegen. Festzulegen sind die Verantwortlichen für die Übungsvorbereitung, die Übungsleitung, die Übungsmoderatorinnen/Übungsmoderatoren, die Verantwortlichen für die Evaluierung der Notfallübung sowie alle sonstigen erforderlichen Übungsteilnehmerinnen/Übungsteilnehmer einschließlich Beobachterinnen/Beobachter.
In der Vorbereitung der Notfallübung sind das Übungsszenario festzulegen und Übungsanweisungen auszuarbeiten. Das Übungsszenario hat eine Beschreibung der wichtigsten Ereignisse und des Zeitpunkts ihres Eintretens während der Übung, ein technisches Szenario, eine detaillierte Ablaufbeschreibung sowie die Informationen und Inputdaten, die während der Übung zur Verfügung gestellt werden, zu beinhalten.
Eine Übungsdokumentation ist zu erstellen. Diese Dokumentation hat eine Auflistung der Übungsteilnehmerinnen/Übungsteilnehmer, eine detaillierte Beschreibung des Übungsszenarios, die Übungsanweisungen, eine Zusammenfassung des Übungsablaufs und die Ergebnisse aus der Evaluierung der Übung zu enthalten.
Diese Meldungen haben folgende Informationen zu enthalten:
Das Lehrziel der Basisausbildung ist die Vermittlung von einfachen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen.
Folgende Lehrinhalte sind in der Basisausbildung abzudecken:
Die Basisausbildung umfasst 30 Stunden, wobei etwa die Hälfte der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch eins ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.
Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch eins ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieser Ausbildung sind die Absolventinnen/Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen.
Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch eins abzudecken:
Die Aufbauausbildung römisch eins umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch zwei ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbildung römisch eins.
Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch zwei ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieser Ausbildung sind die Absolventinnen/Absolventen in der Lage, in Eigenverantwortung einen Einsatz im Fall einer Notfallexpositionssituation im Rahmen einer Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung.
Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch zwei abzudecken:
Die Aufbauausbildung römisch zwei umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
Voraussetzungen für eine Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.
Das Lehrziel von Spezialausbildungen ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen für die Durchführung bestimmter Schutzmaßnahmen.
Die Lehrinhalte sind den unterschiedlichen Interventionsaufgaben entsprechend zu gestalten. Von der Absolvierung einer Spezialausbildung kann abgesehen werden, sofern die betreffende Person nachweislich ausreichende Kenntnisse für die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen besitzt.
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination haben Folgendes zu berücksichtigen: