BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. Juli 2020

Teil römisch zwei

306. Verordnung:

Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung

306. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 3, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

Die Gebarungsrichtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Sämtliche sich aus den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergebende Änderungen der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die daraus im Geschäftsjahr 2020 resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände sind entsprechend zu berücksichtigen. Kommen die Geschäftsführung und Verwaltung einer Bauvereinigung ihrer besonderen gesellschaftlichen Verantwortung gegenüber den Bewohnern, Geschäftspartnern und Mitarbeitern nach, im Gefolge der Corona-Krise auftretende Problemlagen sozial adäquat zu lösen, ist davon auszugehen, dass keine Beeinflussung durch sachfremde Interessen im Sinne der Business Judgement Rule (Paragraph 84, Absatz eins a, AktG und Paragraph 25, Absatz eins a, GmbHG) vorliegt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2020, tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“

Schramböck