306. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 3, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 175/2020, wird wie folgt geändert:Die Gebarungsrichtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Sämtliche sich aus den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergebende Änderungen der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die daraus im Geschäftsjahr 2020 resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände sind entsprechend zu berücksichtigen. Kommen die Geschäftsführung und Verwaltung einer Bauvereinigung ihrer besonderen gesellschaftlichen Verantwortung gegenüber den Bewohnern, Geschäftspartnern und Mitarbeitern nach, im Gefolge der Corona-Krise auftretende Problemlagen sozial adäquat zu lösen, ist davon auszugehen, dass keine Beeinflussung durch sachfremde Interessen im Sinne der Business Judgement Rule (§ 84 Abs. 1a AktG und § 25 Abs. 1a GmbHG) vorliegt.“Sämtliche sich aus den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergebende Änderungen der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die daraus im Geschäftsjahr 2020 resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände sind entsprechend zu berücksichtigen. Kommen die Geschäftsführung und Verwaltung einer Bauvereinigung ihrer besonderen gesellschaftlichen Verantwortung gegenüber den Bewohnern, Geschäftspartnern und Mitarbeitern nach, im Gefolge der Corona-Krise auftretende Problemlagen sozial adäquat zu lösen, ist davon auszugehen, dass keine Beeinflussung durch sachfremde Interessen im Sinne der Business Judgement Rule (Paragraph 84, Absatz eins a, AktG und Paragraph 25, Absatz eins a, GmbHG) vorliegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 wird folgender Abs. 11 angefügt:In Paragraph 8, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2020 tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2020, tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Schramböck