BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. Juli 2020

Teil römisch zwei

304. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

304. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, Ziffer 14 und 15 und Absatz 4, sowie der Paragraphen 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, und auf Grund von Paragraph 26, Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 165 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4 angefügt:

Ziffer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 140 vom 4.5.2020 Seite 6“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Marktordnungsmaßnahme im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung ist auch die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Artikel 3, der VO (EU) 2020/592.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Pkt. 2 Litera b, entfällt die Wortfolge „Durchführung der genehmigten“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 1 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden kurz „BMLRT“)“ ersetzt. Im gesamten Verordnungstext wird die Wortfolge „Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ bzw. „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ bzw. „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, wird folgender Punkt 3 angefügt:

Ziffer 3 Die Bundeskellereiinspektion ist zuständig für die Kontrollen im Rahmen der Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Fall eines Bewirtschafterwechsels ist die Übernahme aller aus den Bestimmungen dieser Verordnung resultierenden Rechte und Pflichten sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes durch jeweils eigenhändige Unterschriften des Übergebers und des Übernehmers auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt (Bewirtschafterwechselformular) zu bestätigen und im Wege der Landwirtschaftskammer der AMA unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Aus den vorgelegten Rechnungen, welche auf den Förderwerber lauten müssen und aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderwerber erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 5, werden der zweite Satz und die Punkte 1. bis 3. gestrichen.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, Parkkosten, Stornokosten, Skonti, Rabatte, erstattungsfähige Umsatzsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Bankspesen für Fremdwährungsrechnungen und Auslandsüberweisungen, Spesen betreffend Kreditkartenzahlungen, Kosten für die Ausstellung eines Visums, Versicherungskosten, Maut- und Autobahngebühren, öffentliche Abgaben und Gebühren (ausgenommen indirekte Abgaben), Servicekosten, Entsorgungskosten von Altmaterial, Beratungs- und Anwaltskosten sowie Etiketten für Weinflaschen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Destillation von Wein im Krisenfall

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall dient der Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten Marktstörungen im Weinsektor. Alkohol aus der geförderten Destillation darf nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Unterstützung einer Destillation von Wein im Krisenfall kann von einer Vereinigung von Weinerzeugern eingereicht werden. Die Vereinigung von Weinerzeugern hat die Weine von natürlichen oder juristischen Personen, die Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten (im folgenden kurz Weinlieferanten genannt) anzukaufen und einem oder mehreren Brennereibetrieben zur Destillation zu liefern. Der Preis für diese Weine wird mit 35 ct exkl. MWSt. pro Liter festgesetzt.

    Die von der Vereinigung von Weinerzeugern vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge darf 25.000 Liter nicht überschreiten; übersteigt das Fassungsvermögen des beim Weinlieferanten eingesetzten Tanklastwagens 25.000 Liter, so darf die von der Vereinigung von Weinerzeugern zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge das Fassungsvermögen des Tanklastwagens nicht überschreiten. Beträgt die aus der Bestandsmeldung 2019 ersichtliche vermarktete Weinmenge des Weinlieferanten mehr als 500.000 Liter, so verdoppeln sich die angeführten Mengen.

    Der gemäß Absatz 3, festgesetzte Jahrgang der zur Destillation gelangenden Weine, der für diese Weine gemäß Absatz 2, Unterabsatz 1 festgesetzte Preis und die gemäß Absatz 2, Unterabsatz 2 festgesetzte Maximalmenge des vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation gelieferten Weins kann von dem in Absatz 6, genannten Gremium im Bedarfsfall abgeändert werden.

    Im Fall der Vermischung von Weinen mehrerer Weinlieferanten in einem Tankwagen ist für jeden Wein vom betreffenden Weinlieferanten eine Probe zu nehmen und dem Förderwerber beim Ankauf der Weine auszuhändigen.

  3. Absatz 3,Beihilfefähig sind Weine der Ernte 2018 und älter mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12,0% vol., die den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Wein gemäß Paragraph 2, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, entsprechen.

    Die Bundeskellereiinspektion hat durch entsprechende Prüfmaßnahmen beim Förderwerber sicherzustellen, dass die vom Förderwerber bei den einzelnen Weinlieferanten angekauften Weine den in Unterabsatz 1 angeführten Kriterien entsprechen. Über diese Prüfmaßnahmen ist ein zusammenfassender Bericht zu verfassen, der dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe gemäß Absatz 8, beizulegen ist.

  4. Absatz 4,Folgende Kosten sind förderfähig:
    1. Litera a
      Kosten für den Ankauf des beihilfefähigen Weins zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden Sensalgebühr;
    2. Litera b
      Kosten für den Transport der Weine von den einzelnen Weinlieferanten zum Förderwerber oder direkt in die Brennerei;
    3. Litera c
      Kosten für den durch den Ankauf, die Lagerung und die Manipulation der beihilfefähigen Weine entstehenden betrieblichen Aufwand beim Förderwerber.

    Für die Kosten gemäß Litera c,) werden Pauschalkosten in Höhe von 5,- Euro/hl für die zur Destillation angelieferte Weinmenge gewährt.

  5. Absatz 5,Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Destillation von Wein im Krisenfall ist formlos innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Verordnung bei der AMA einzubringen. Der Antrag hat die folgenden Angaben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      einen Zeit- und Mengenplan für den Ankauf der Weine von den einzelnen Weinlieferanten, wobei eine Ausgewogenheit der verschiedenen Weinbaugebiete gegeben sein muss, und
    2. Ziffer 2
      eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten für den Transport der Weine gemäß Absatz 4, Litera b,) sowie allfälliger Sensalgebühren
  6. Absatz 6,Der Antrag gemäß Absatz 5, ist binnen 2 Wochen nach Einlangen in der AMA von einem Gremium, das aus Fachleuten des BMLRT, der LKÖ und der WKÖ besteht, auf seine Eignung zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten Marktstörung im Weinsektor und auf die Einhaltung der Förderbedingungen gemäß Artikel 3, der VO (EU) 2020/592 zu bewerten. Die nach dem Datum des Einlangens in der AMA gereihten Anträge werden von der AMA in dieser Reihenfolge auf Basis dieser Bewertung und nach Maßgabe der im Nationalen Stützungsprogramm Wein zur Verfügung stehenden Mittel mit Bescheid genehmigt oder mit Bescheid abgelehnt. Der Genehmigungsbescheid hat die maximale Menge an Wein, deren Destillation gefördert wird, und die maximale Beihilfenhöhe zu beinhalten. Mit dem Ankauf und dem Transport der Weine darf erst nach dem Datum der Antragstellung gemäß Absatz 5, begonnen werden. Für die Abwicklung des Ankaufs und des Transports der Weine ist vom Förderwerber ein eigenes Konto einzurichten.
  7. Absatz 7,Nach Erhalt des Genehmigungsbescheids gemäß Absatz 6, kann der Förderwerber bei der AMA eine Vorschusszahlung beantragen. Die Vorschusszahlung gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/1150 kann im Ausmaß von maximal 80% der genehmigten Beihilfe gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 100% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.
  8. Absatz 8,Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist formlos bis spätestens 15. September 2020 bei der AMA einzubringen.

    Der Antrag hat zu enthalten:

    1. Litera a
      eine detaillierte Aufstellung der beim Förderwerber angefallenen, förderfähigen Kosten gemäß Absatz 4,,
    2. Litera b
      die zugehörigen Belege, insbesondere die Rechnungen, die diesbezüglichen Zahlungsnachweise, die Transportscheine, sowie die Begleitpapieren gemäß Paragraph 28, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, zum Nachweis für die angekauften Weinmengen,
    3. Litera c
      den Bericht der Bundeskellereiinspektion gemäß Absatz 3, über die Beihilfefähigkeit des zur Destillation angelieferten Weins sowie
    4. Litera d
      den Nachweis über die tatsächlich destillierte Menge Wein und die Verwendung zu den in Absatz eins, angeführten Zwecken; dieser Nachweis kann auch nach dem Antrag auf Auszahlung gemäß Absatz 8 und nach der Auszahlung der Beihilfe beigebracht werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen 1. September und 31. Oktober bei der AMA einzureichen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Ein Antrag ist nur dann förderfähig, wenn alle der gemäß dem ersten und zweiten Satz beigezogenen Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Weinakademie die Erfüllung aller in Artikel 7, bzw. Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/1149 angeführten Förderkriterien bestätigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Antrag auf Genehmigung wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in Paragraph eins, angeführten Rechtsvorschriften basierend auf der gemäß Absatz 2, erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Absatzförderung hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und den maximalen Beihilfebetrag zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom Förderwerber ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung der Maßnahme erfolgen dürfen. Für Auslandsüberweisungen anfallende Spesen im Rahmen der Beihilfengewährung sind vom Förderwerber zu tragen. Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Anhang römisch eins Litera f und Anhang römisch eins a Litera f, sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung und/oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet Bei Bezahlung mit Kreditkarte ist als Zahlungsnachweis die bezughabende Abrechnung des Kreditinstituts vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Eine Verlängerung der Unterstützung der genehmigten Maßnahmen und des genehmigten Durchführungszeitraums gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1149 kann bei der AMA bis spätestens 3 Monate vor dem Ende des Durchführungszeitraums schriftlich bzw. ab Veröffentlichung eines online-Formulares mittels diesem beantragt werden. Mit dem Antrag ist eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorzulegen. Die Verlängerung wird mit Bescheid genehmigt, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der bisher durchgeführten Absatzförderungsmaßnahmen gerechtfertigt ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Beihilfe für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, beträgt 50 % der in Anhang römisch eins bzw. Anhang römisch eins a angeführten förderfähigen Kosten. Davon ausgenommen sind Absatzförderungsmaßnahmen, welche im Antragszeitraum des Jahres 2020 zur Genehmigung beantragt werden; für diese Maßnahmen beträgt die Beihilfe 60 % der in Anhang römisch eins bzw. Anhang römisch eins a angeführten förderfähigen Kosten.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Förderfähig sind ausschließlich die in Anhang römisch eins bzw. Anhang römisch eins a angeführten Kosten. Nicht förderfähig ist jener Teil der Kosten, der von Dritten getragen oder von Dritten dem Antragsteller abgegolten wird. Erzielt der Antragsteller im Rahmen einer Maßnahme gemäß Anhang römisch eins bzw. Anhang römisch eins a Einnahmen, so reduzieren diese die Beihilfe um jenen Betrag, um den die Summe aus Nettoeinnahmen und Beihilfe die Gesamtkosten der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 9, übersteigt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Diese Kosten sind entsprechend den Vorgaben in dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu berechnen und dürfen insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten betragen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Leistung einer Anzahlung ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Antrag auf Gewährung der Beihilfe

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für jeden gemäß Paragraph 5, Absatz 3, genehmigten Antrag kann bei der AMA schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes, jedoch ab der Veröffentlichung eines Online-Formulars auf der Website www.eama.at der AMA ausschließlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen 1. und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Anträge mit mehr als 1 Million € genehmigter Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. der letzte Zahlungsantrag ist schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes, jedoch ab der Veröffentlichung eines Online-Formulars auf der Website www.eama.at der AMA ausschließlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums bei der AMA zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen bei der AMA eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.
  2. Absatz 2,Jedem Zahlungsantrag ist eine Übersicht über die Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Abrechnungszeitraum, eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland, Nachweise über die Durchführung der konkreten Maßnahmen sowie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen öffentlichen Auftraggeber, so ist dem Zahlungsantrag auch eine Dokumentation über die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen beizulegen. Die Rechnungen und Zahlungsnachweise können entweder in Papierform oder durch Hochladen und Übermittlung über die Website www.eama.at bei der AMA eingereicht werden. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten getrennt für die einzelnen Maßnahmen enthalten.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. dem letzten Zahlungsantrag ist zusätzlich eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse der Absatzförderungsmaßnahmen beizulegen. Im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten hat diese Bewertung zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß Paragraph 6, Absatz 2, auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung der Maßnahme festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten. Wenn im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exportdaten nach Durchführung der Maßnahme von der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen, sind die Gründe für dieses Abweichen darzustellen. Erfolgt keine nachvollziehbare Begründung, so wird der Förderwerber für die Dauer des Nationalen Stützungsprogramms von der Beantragung weiterer Maßnahmen gemäß Anhang römisch eins ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in Paragraph eins, angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Absatz eins und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung einer Absatzfördermaßnahme ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheids gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zulässig. Wird ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, so ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an einer Maßnahme gemäß Anhang römisch eins oder Anhang römisch eins a ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% führen, sind bei der AMA vor der Durchführung schriftlich zu beantragen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann die AMA eine Bewertung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, einholen. Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer Erhöhung der genehmigten maximal förderfähigen Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen führen, sind nicht zulässig. Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen oder Zielmärkte führen und weder eine Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% noch eine Erhöhung der genehmigten maximal förderfähigen Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen bewirken, sind der AMA vor der Durchführung schriftlich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Die AMA hat den Antrag hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2016/1149 zu prüfen und bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser in Verordnung und der in Paragraph eins, angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit Bescheid zu genehmigen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 12, wird folgender Absatz 9 angefügt:

  1. Absatz 9,Bei Übernahme aller in einem Antrag auf Genehmigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bzw. in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 6, angeführten Flächen durch einen Dritten während der Umsetzung der beantragten bzw. genehmigten Maßnahmen gemäß Paragraph 13, kann die AMA den mittels Formblatt eingereichten Antrag auf Übertragung aller beantragten bzw. genehmigten Maßnahmen gemäß Paragraph 13, an den neuen Besitzer genehmigen, sofern dieser die Fördervoraussetzungen erfüllt und der Übernahme aller diesbezüglichen Verpflichtungen zustimmt. Der Antrag ist bei der zuständigen katasterführenden Stelle unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe einzureichen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Bewässerungsanlage aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist, so werden die in Anhang römisch drei angeführten Pauschalbeihilfen um 20% reduziert.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen sind die in den Kalenderjahren 2019 und 2020 errichteten Bewässerungsanlagen, welche aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist werden.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Anzahlung von maximal 20% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei Beantragung einer im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang römisch zwei lit. D errichteten Anlage sind dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe die Rechnungsbelege im Original und Zahlungsnachweise beizulegen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in Paragraph eins, angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Absatz eins und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine schriftliche Zurückziehung des Antrags auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß Paragraph 12, Absatz 6, zulässig.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

Ziffer eins von einer natürlichen oder juristischen Person, die - ausgenommen in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 8, - laut aktueller Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugt oder vermarktet, oder“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

Ziffer 2 im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang römisch vier Punkt 2 Litera i, (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 20, Absatz 2, 1autet:

  1. Absatz 2,Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen 1. August und 30. November bei der AMA einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

    Ziffer eins eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),

    Ziffer 2 eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,),

    Ziffer 3 eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,),

    Ziffer 4 die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,

    Ziffer 5 die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten;

    Ziffer 6 Kostenvoranschläge: Dem Antrag sind detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit einschlägig befugten Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang römisch vier beinhalten, widrigenfalls der Antrag hinsichtlich des betreffenden Fördergegenstandes abzulehnen ist;

    Ziffer 7 einen zweiten Kostenvoranschlag, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den für diese Investition gemäß Absatz 9, festgelegten Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie

    Ziffer 8 bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung.

    Ist die Vorlage eines zweiten Kostenvoranschlages gemäß Ziffer 7, erforderlich, muss bei Beantragung der Kosten des teureren Angebotes eine nachvollziehbare Begründung beigebracht werden, widrigenfalls die Genehmigung auf Basis des billigeren Kostenvoranschlages erfolgt.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 20, Absatz 6, erster Satz lautet:

  1. Absatz 6,Der Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, wird von der AMA nach Prüfung des Vorliegens aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in Paragraph eins, angeführten Rechtsvorschriften basierend auf der gemäß Absatz 5, erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 20, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Referenzkosten werden von der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg festgelegt und jährlich evaluiert.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz eins,Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang römisch vier definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Lohnabfüllung oder Vermietung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang römisch vier Pkt. 5 und bei der Investition „Lagertanks“ gemäß Anhang römisch vier Pkt. 8 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme. Bei der Investition „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“ gemäß Anhang römisch vier Pkt. 2 beträgt die Beihilfenhöhe 40% der förderfähigen Investitionssumme. Bei allen anderen Investitionen beträgt die Beihilfenhöhe 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang römisch vier festgelegt. Für Förderwerber gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang römisch vier Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6, Pkt. 7, Pkt. 8 und Pkt. 9 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang römisch vier Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs römisch vier beträgt 2 000 Euro.
  3. Absatz 2 a,Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 21, Absatz 2, sind der AMA vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus aus den im Wege der Weindatenbank gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, abgegebenen Bestandsmeldungen zur Verfügung zu stellen, mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 21, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang römisch vier Punkt 2 Litera i, (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang römisch vier festgelegte maximal förderfähige Investitionssumme.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Eine Anzahlung von maximal 20% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in Paragraph eins, angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Gewährung der Beihilfe kann maximal in Höhe der mit Bescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 6, genehmigten maximalen Beihilfe erfolgen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß Paragraph 20, Absatz 6, zulässig. Wird ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, so ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an einer Maßnahme gemäß Anhang römisch eins oder Anhang römisch eins a ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2020, tritt mit 01.01.2020 in Kraft und findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 01.01.2020 eingereichten Anträge gemäß Paragraph 23, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 45, Anhang römisch eins und Anhang römisch eins a jeweils lit. (f) erster Teilstrich lauten:

„Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;“

Novellierungsanordnung 46, In Anhang römisch zwei lit. A entfällt Absatz 6,

Novellierungsanordnung 47, In Anhang römisch zwei lit. A, lit. B und lit. D werden die Angaben „16%“ bzw. „26%“ jeweils durch die Angaben „18%“ bzw. „25%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Anhang römisch zwei lit. D Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt, die entweder einerseits direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird oder andererseits aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist wird.“

Novellierungsanordnung 49, In Anhang römisch drei Tabelle A. wird der Betrag „6 440 Euro“ durch den Betrag „4 830 Euro“ ersetzt, der Betrag „9 000 Euro“ durch den Betrag „7 650 Euro“ ersetzt und der Betrag „13 300 Euro“ durch den Betrag „12 640 Euro“ ersetzt. Weiters entfällt die Zeile „Rodung 1 000 Euro“.

Novellierungsanordnung 50, Anhang römisch vier Pkt. 1 Litera a,) zweiter Teilstrich lautet:

„Der Behälter muss über eine ausreichend große, nach außen zu öffnende, rechteckige Maischetüre (innere Lichte mindestens 2 000 cm²), die bis zum Behälterboden hinabreicht, oder über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.“

Novellierungsanordnung 51, Anhang römisch vier Pkt. 1 Litera a,) letzter Teilstrich lautet:

„Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis zu 10.000 Liter 3,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 10.001 und 20.000 Liter 2,00 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 20.001 und 50.000 Liter 1,20 Euro pro Liter und bei einem darüber liegenden Fassungsvermögen 0,70 Euro pro Liter.“

Novellierungsanordnung 52, Anhang römisch vier Pkt. 1 Litera b,) dritter Teilstrich lautet:

„Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.“

Novellierungsanordnung 53, Anhang römisch vier Pkt. 1 Litera b,) letzter Teilstrich lautet:

„Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis zu 10.000 Liter 3,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 10.001 und 20.000 Liter 2,00 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 20.001 und 50.000 Liter 1,20 Euro pro Liter und bei einem darüber liegenden Fassungsvermögen 0,70 Euro pro Liter.“

Novellierungsanordnung 54, Anhang römisch vier Pkt. 1 Litera c,) letzter Teilstrich lautet:

„Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis zu 3.000 Liter 3,50 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3.001 und 5.000 Liter 2.50 Euro pro Liter und bei einem darüber liegenden Fassungsvermögen 2,00 Euro pro Liter.“

Novellierungsanordnung 55, Anhang römisch vier Pkt. 2 Litera a,) lautet:

„Geräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks.“

Novellierungsanordnung 56, Anhang römisch vier Pkt. 2 Litera b,) wird gestrichen.

Novellierungsanordnung 57, In Anhang römisch vier Pkt. 2 werden die Begriffe „Handbiegeschwinger“ und „Handrefraktometer“ durch die Begriffe „Biegeschwinger“ und „Refraktometer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Anhang römisch vier Pkt. 7 erster Satz lautet:

„Zum Pressen von Lesegut wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung gefördert einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation.“

Novellierungsanordnung 59, In Anhang römisch vier wird folgender Pkt. 8 angefügt:

„8. Lagertanks:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein. Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis zu 3.000 Liter 2,00 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3.001 und 10.000 Liter 1,60 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 10.001 und 20.000 Liter 1,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 20.001 und 50.000 Liter 0,80 Euro pro Liter und bei einem darüber liegenden Fassungsvermögen 0,60 Euro pro Liter.

Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein, Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein. Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig.

Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000,- Euro.“

Novellierungsanordnung 60, In Anhang römisch vier wird folgender Pkt. 9 angefügt:

„9. Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen. Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.“

Artikel 2

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 10 ha pro Jahr“ ersetzt durch die Wortfolge „für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 25 ha pro Jahr“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3, tritt mit 15. Februar 2021 außer Kraft und ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis 15. Februar 2021 verwirklicht haben, anzuwenden.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Köstinger