27. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 geändert wird
Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 75, Absatz 4, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird verordnet:
Die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018, BGBl. II Nr. 170/2018, wird wie folgt geändert:Die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2018/405, ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 S. 3“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2018/405, Amtsblatt Nummer L 74 vom 16.03.2018 Seite 3“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/876, Amtsblatt Nummer L 150 vom 07.06.2019 Seite 1“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, es sei denn, es handelt sich um die Beziehung zwischen einer eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern“.In Paragraph 4, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „, es sei denn, es handelt sich um die Beziehung zwischen einer eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Für Gegenparteien, die gegenüber dem meldepflichtigen Institut ausschließlich Schuldner von Forderungen aus dem Factoringgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 BWG sind, entfällt die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 unter der Voraussetzung, dass bei jenen Forderungen kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.“Für Gegenparteien, die gegenüber dem meldepflichtigen Institut ausschließlich Schuldner von Forderungen aus dem Factoringgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, BWG sind, entfällt die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, unter der Voraussetzung, dass bei jenen Forderungen kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 1 wird das Wort „sechzehnten“ durch das Wort „zwanzigsten“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „sechzehnten“ durch das Wort „zwanzigsten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 wird das Wort „zwanzigsten“ durch das Wort „sechzehnten“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „zwanzigsten“ durch das Wort „sechzehnten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Z 1 lit. a, § 4 Abs. 3 und Abs. 6 sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 6, sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2020, treten mit 30. März 2020 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2020, tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 1B lautet: (siehe Anlage)
8.Novellierungsanordnung 8, Die Anlage 2A lautet: (siehe Anlage)
9.Novellierungsanordnung 9, Die Anlage 2B lautet: (siehe Anlage)