BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. Juni 2020

Teil II

267. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind

267. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird

Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Punkt 11.1 des Anhangs zur Verordnung lautet:

  1. 11 Punkt eins
    Der Antragsteller hat insbesondere zu bestätigen, dass sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Gruppenfreistellungsverordnung befunden hat; und“

Novellierungsanordnung 2, Punkt 11.1.1 und Punkt 11.1.2 des Anhangs zur Verordnung entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Punkt 12.1.3 des Anhangs zur Verordnung lautet:

  1. 12 Punkt eins Punkt 3
    sonstige Zahlungen, die der Antragsteller von der öffentlichen Hand oder Dritten (zum Beispiel Versicherungen) bekommt, und die der Deckung der im genehmigten Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen dienen, zur Rückführung der aufgrund der finanziellen Maßnahmen erhaltenen Liquidität zu verwenden; ausgenommen hievon sind nicht rückzahlbare Zuschüsse gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COFAG;“

Blümel