BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. Mai 2020

Teil II

241. Verordnung:

Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

241. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Aufgrund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach der Zahl „126“ die Wendung „Abs. 2 Ziffer 4,, Absatz 4 “, eingefügt und die Wendung „31. Mai 2020“ durch die Wendung „30. Juni 2020“ ersetzt sowie folgender zweiter Satz angefügt:

„Freiheitsmaßnahmen nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ausnahmen von Absatz eins, erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 7, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

Zadić