227. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird
Auf Grund des § 135c Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2020, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 135 c, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2020,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018), BGBl. II Nr. 247/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 353/2019, wird wie folgt geändert:Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.
(2)Absatz 2,Soweit das Versicherungsunternehmen glaubhaft machen kann, dass dies auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist, kann abweichend von Abs. 1 die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 2 %, 0% und -2 % sowie optional frei wählbarer Prozentsätze erfolgen. Die zusätzlich gewählten Prozentsätze dürfen die durchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds oder des zugrundeliegenden Referenzwerts der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Liegt die Auflage des Fonds weniger als fünf Jahre zurück, ist ein vergleichbarer Kapitalanlagefonds oder Referenzwert heranzuziehen. Die Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 hat in diesem Fall abweichend von § 2 Abs. 5 gemäß Anlage 1 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2018 zu erfolgen; im Übrigen bleibt § 2 Abs. 5 anwendbar.“Soweit das Versicherungsunternehmen glaubhaft machen kann, dass dies auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist, kann abweichend von Absatz eins, die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 2 %, 0% und -2 % sowie optional frei wählbarer Prozentsätze erfolgen. Die zusätzlich gewählten Prozentsätze dürfen die durchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds oder des zugrundeliegenden Referenzwerts der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Liegt die Auflage des Fonds weniger als fünf Jahre zurück, ist ein vergleichbarer Kapitalanlagefonds oder Referenzwert heranzuziehen. Die Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 hat in diesem Fall abweichend von Paragraph 2, Absatz 5, gemäß Anlage 1 in der Fassung des Artikel 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018, zu erfolgen; im Übrigen bleibt Paragraph 2, Absatz 5, anwendbar.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2019 tritt abweichend von Abs. 3 mit 1. August 2020 in Kraft.“Paragraph 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Paragraph 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2019, tritt abweichend von Absatz 3, mit 1. August 2020 in Kraft.“
Ettl Müller