215. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 Z 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 2, Absatz eins und 2 und 10 Absatz eins, Ziffer 5, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 145/2020, wird wie folgt geändert:Die Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
bei Verschreibungen für eine Patientin/einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; im Falle der Verschreibung einer Depotformulierung gegebenenfalls den Vermerk „ad manus medici“;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 Abs. 6 lautet:Paragraph 21, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Ärztin/Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Abs. 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Sie/Er darf pro Einzelverschreibung bei oraler Applikationsform höchstens den Bedarf für drei Tage, den die/der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Im Falle einer Depotformulierung darf sie/er nur das Substitutionsmittel mit der kürzesten Anwendungsdauer verordnen.“Die Ärztin/Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Absatz 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Sie/Er darf pro Einzelverschreibung bei oraler Applikationsform höchstens den Bedarf für drei Tage, den die/der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Im Falle einer Depotformulierung darf sie/er nur das Substitutionsmittel mit der kürzesten Anwendungsdauer verordnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 23a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oral zu verabreichenden“.Im Paragraph 23 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oral zu verabreichenden“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 23d Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 23 d, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
das Substitutionsmittel samt Tagesdosis oder Dosis der Depotformulierung, auf die die Patientin/der Patient eingestellt ist,“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 23e Abs. 2 wird nach der Wortfolge „von der täglich kontrollierten Einnahme“ die Wortfolge „bei oraler Applikation“ eingefügt.In Paragraph 23 e, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „von der täglich kontrollierten Einnahme“ die Wortfolge „bei oraler Applikation“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23e Abs. 5 wird nach der Wortfolge „von der täglich kontrollierten Einnahme“ die Wortfolge „bei oraler Applikation“ eingefügt.In Paragraph 23 e, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „von der täglich kontrollierten Einnahme“ die Wortfolge „bei oraler Applikation“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 23e Abs. 6 Z 1 lautet:Paragraph 23 e, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:
vor Anordnung einer Mitgabe gemäß Abs. 4 oder vor Verordnung einer die Wochendosis überschreitenden Depotformulierung zu prüfen, ob die Patientin/der Patient die Stabilitätskriterien gemäß Abs. 4 Z 1 erfüllt. Liegen ihr/ihm Informationen zur Beurteilung der Kriterien gemäß Abs. 4 Z 2 und 3 vor, so sind auch diese in die Beurteilung des Vorliegens der Stabilitätskriterien einzubeziehen. Die Ärztin/Der Arzt hat unter Einbeziehung der Kriterien gemäß Abs. 4 die Gründe, die sie/ihn zu der Annahme bewogen haben, dass die Patientin/der Patient die für die Mitgabe des Arzneimittels oder der Verordnung einer die Wochendosis überschreitenden Depotformulierung vorauszusetzende Stabilität erfüllt, nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Amtsärztin/Dem Amtsarzt ist nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich;“vor Anordnung einer Mitgabe gemäß Absatz 4, oder vor Verordnung einer die Wochendosis überschreitenden Depotformulierung zu prüfen, ob die Patientin/der Patient die Stabilitätskriterien gemäß Absatz 4, Ziffer eins, erfüllt. Liegen ihr/ihm Informationen zur Beurteilung der Kriterien gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und 3 vor, so sind auch diese in die Beurteilung des Vorliegens der Stabilitätskriterien einzubeziehen. Die Ärztin/Der Arzt hat unter Einbeziehung der Kriterien gemäß Absatz 4, die Gründe, die sie/ihn zu der Annahme bewogen haben, dass die Patientin/der Patient die für die Mitgabe des Arzneimittels oder der Verordnung einer die Wochendosis überschreitenden Depotformulierung vorauszusetzende Stabilität erfüllt, nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Amtsärztin/Dem Amtsarzt ist nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 35 wird folgender Abs. 15 angefügt:Paragraph 35, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 19 Abs. 1 Z 5, § 21 Abs. 6, § 23a Abs. 1, § 23d Abs. 1 Z 2, § 23e Abs. 2 und 5 sowie Abs. 6 Z 1 und die Anhänge I.1.b. und IV.1. treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2020 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 23 a, Absatz eins,, Paragraph 23 d, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 23 e, Absatz 2 und 5 sowie Absatz 6, Ziffer eins und die Anhänge römisch eins.1.b. und römisch vier.1. treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2020, in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Anhang I.1.b. wird zwischen den Zeilen „Oripavin“ und „Oxycodon“ die Zeile „Orthofluorofentanyl“ und zwischen den Zeilen „Para-fluorofentanyl“ und „PEPAP“ die Zeile „Parafluorobutyrylfentanyl“ eingefügt.Im Anhang römisch eins.1.b. wird zwischen den Zeilen „Oripavin“ und „Oxycodon“ die Zeile „Orthofluorofentanyl“ und zwischen den Zeilen „Para-fluorofentanyl“ und „PEPAP“ die Zeile „Parafluorobutyrylfentanyl“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Anhang IV.1. wird zwischen den Zeilen „AB-PINACA“ und „AM-2201“ die Zeile „ADB-FUBINACA“, zwischen den Zeilen „5F-PB-22“ und „Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten“ die Zeile „FUB-AMB, MMB-FUBINACA, AMB-FUBINACA“ und zwischen den Zeilen „Methylphenidat“ und „Paramethyl-4-methylaminorex, 4,4‘-DMAR“ die Zeile „N-Ethylnorpentylon, Ephylon“ eingefügt.Im Anhang römisch vier.1. wird zwischen den Zeilen „AB-PINACA“ und „AM-2201“ die Zeile „ADB-FUBINACA“, zwischen den Zeilen „5F-PB-22“ und „Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten“ die Zeile „FUB-AMB, MMB-FUBINACA, AMB-FUBINACA“ und zwischen den Zeilen „Methylphenidat“ und „Paramethyl-4-methylaminorex, 4,4‘-DMAR“ die Zeile „N-Ethylnorpentylon, Ephylon“ eingefügt.
Anschober