206. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2b wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 2 b, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aSolange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke absehen und den Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal ausstellen, sofern kein begründeter Zweifel an der Identität des Fremden besteht.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 7 bis 9“ durch das Zitat „§§ 7 bis 9b“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 6, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aSolange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen im Original absehen, sofern kein begründeter Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit besteht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 13 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§§ 2b Abs. 4a und 6 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 206/2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraphen 2 b, Absatz 4 a und 6 Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2020,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Nehammer