BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 8. Mai 2020

Teil II

206. Verordnung:

Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

206. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 b, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aSolange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke absehen und den Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal ausstellen, sofern kein begründeter Zweifel an der Identität des Fremden besteht.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 7 bis 9“ durch das Zitat „§§ 7 bis 9b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aSolange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen im Original absehen, sofern kein begründeter Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit besteht.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraphen 2 b, Absatz 4 a und 6 Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2020,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Nehammer