165. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Direktzahlungs-Verordnung 2015, die Horizontale GAP-Verordnung, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert werden
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) zu beantragen.“Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) zu beantragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Abs. 1 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.“Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Absatz eins, Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 wird am Ende folgender Satz ergänzt:In Paragraph 12, wird am Ende folgender Satz ergänzt:
„Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“
Artikel 2
Änderung der Horizontalen GAP-Verordnung
Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach § 21 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 21, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.“Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.“
Artikel 3
Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008
Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 285/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „bis zum 30. April 2020“.In Paragraph 16, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „bis zum 30. April 2020“.
Artikel 4
Änderung der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse), BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Vorbehaltlich vorhandener, verfügbarer Budgetmittel kann für das Schuljahr 2019/2020 ergänzend zu den in Abs. 2 genannten Zeiträumen im Zeitraum 1. Juni bis 30. Juni 2020 eine weitere Antragstellung erfolgen.“Vorbehaltlich vorhandener, verfügbarer Budgetmittel kann für das Schuljahr 2019 aus 2020, ergänzend zu den in Absatz 2, genannten Zeiträumen im Zeitraum 1. Juni bis 30. Juni 2020 eine weitere Antragstellung erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 ist für das Schuljahr 2019/2020 der Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß § 11 bis spätestens 31. Mai 2020 einzureichen.“Abweichend von Absatz eins, ist für das Schuljahr 2019 aus 2020, der Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Paragraph 11 bis spätestens 31. Mai 2020 einzureichen.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, keine Förderung gewährt und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 24 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.“„Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, nicht innerhalb der Frist des Paragraph 23, Absatz eins, eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.“
Köstinger