BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 20. April 2020

Teil II

164. Verordnung:

COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO

164. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO)

Aufgrund des Paragraph 132 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, des Paragraph 82 m, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Paragraph 28 b, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt 76 aus 1985, und des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für alle im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, geregelten öffentlichen und privaten Berufsschulen.

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anordnung ortsungebundenen Unterrichts

Paragraph 2,

Der Unterricht findet abweichend von Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, und der Paragraphen 4 und 5 sowie des Abschnitt römisch II, Unterabschnitt B des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt 76 aus 1985,, (im Folgenden: SchZG) für alle Schülerinnen und Schüler ab 16. März 2020 als ortsungebundener Unterricht statt.

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

Paragraph 3,

Ausgenommen vom ortsungebundenen Unterricht sind die in Anlage A genannten Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

Schutzmaßnahmen bei Präsenzunterricht

Paragraph 4,

Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen und kann die Schulleitung zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Schülerinnen und Schülern für einzelne Schülerinnen und Schüler ortungebundenen Unterricht anordnen.

Elektronische Kommunikation

Paragraph 5,

Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.

  1. Absatz einsDigitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.
  2. Absatz 2Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

Unterrichtgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.
  2. Absatz 2Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.
  3. Absatz 3Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

Paragraph 7,

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen können abweichend von Paragraph 18, Absatz eins und 10, Paragraph 20, Absatz 2,, und 3 sowie Paragraph 23, SchUG mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden.

Elektronische Konferenzen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsZu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 63 a, Absatz 7 und Paragraph 64, Absatz 11, SchUG beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
  3. Absatz 3Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Aufsteigen nach fremdsprachigem Schulbesuch im Ausland

Paragraph 9,

Der Entscheidung gemäß Paragraph 25, Absatz 9, SchUG ist der zu Beginn des fremdsprachigen Schulbesuches im Ausland geplante Zeitraum zugrunde zu legen, wenn der Schulbesuch im Ausland aufgrund der COVID-19 Pandemie vorzeitig beendet wurde.

2. Abschnitt
Besondere Bereiche des Berufsschulwesens

Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände

Paragraph 10,

  1. Absatz einsIn Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen an lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
  2. Absatz 2Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung von Berufsschulen diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
  3. Absatz 3Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 49, Absatz 4, SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.

Individuelle Schulfreierklärung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsLehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, können auf Ansuchen des Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) für maximal fünf Tage ohne Einbringung der versäumten Unterrichtszeit vom Unterricht fernblieben, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Leistungsfähigkeit erwarten lässt, dass durch die entfallene Unterrichtszeit kein Leistungsabfall zu befürchten ist,
    2. Ziffer 2
      die Berufsschule geeignete Materialen zur Verfügung stellt, um dem Lehrling ein Erarbeiten des versäumten Lehrstoffes zu ermöglichen und
    3. Ziffer 3
      der eigenberechtigte Lehrling oder ein Erziehungsberechtigter dem zustimmt.
  2. Absatz 2Das Ansuchen ist bei der Schulleitung einzubringen, die darüber entscheidet. Wenn bereits eine Schulfreierklärung gem. Paragraph 10, Absatz 10, SchZG erfolgt ist, ist die Zustimmung zu verweigern.

Verlängerung für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

Paragraph 12,

An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von Paragraph 23, Absatz eins b und Paragraph 20, Absatz 3, SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist der Schüler bzw. die Schülerin bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

Entfall von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

Paragraph 13,

Abweichend von Paragraph 23 und Paragraph 20, SchUG kann eine Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung entfallen, wenn durch die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordneten Leistungsfeststellungen auf der nächsthöheren Schulstufe zu erkennen ist, dass das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in der vorangegangenen Schulstufe in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wird. Die diesbezügliche Feststellung trifft die den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrperson und ist der Schülerin bzw. dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Aufsteigen abweichend von Paragraph 25, SchUG

Paragraph 14,

Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung nicht möglich ist, kann die Klassenkonferenz abweichend von Paragraph 25, SchUG feststellen, dass eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen berechtigt ist obwohl das Jahreszeugnis in einem oder mehreren Pflichtgegenständen keine Beurteilung enthält, wenn auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe gegeben sind.

Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden

Paragraph 15,

Abweichend von Paragraph 10, Absatz 8, SchZG darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.

Verlängerung der Frist für die Wahl der Schülervertreter

Paragraph 16,

Abweichend von Paragraph 59 a, Absatz 5, SchUG kann die Schulleitung die Frist zur Wahl von Schülervertretern oder Schülervertreterinnen bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichts erstrecken. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der an Jahren ältesten Schülerin oder dem an Jahren ältesten Schüler oder an Jahren ältesten Klassensprecher oder Klassensprecherin und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprechern oder Klassensprecherinnen wahrgenommen.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 17,

Die Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. Paragraph 11, tritt mit 30. Juni 2020 außer Kraft.

Faßmann

Anlage A

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen

1. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen

  1. eins Punkt eins
    Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  2. eins Punkt 2
    Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

2. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen

  1. 2 Punkt eins
    Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden, wenn mit dem Besuch der Berufsschule keine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist.
  2. 2 Punkt 2
    Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden, wenn mit dem Besuch der Berufsschule keine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist.