BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 18. April 2020

Teil II

162. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und der Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes

162. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert werden

Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Auf Grund von Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, entfällt nach Ziffer 23, der Punkt und es wird eine Ziffer 24, angefügt:

  1. Ziffer 24
    Sportbetriebe zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, wird ein Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 2, Ziffer 24, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2020, tritt mit 20. April 2020 in Kraft.“

Artikel 2
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und undheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird

Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, wird nach Ziffer 4, eine Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2 ;, “,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Betreten von Sportstätten ist verboten.
  2. Absatz 2Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten
    1. Ziffer eins
      durch Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer. Zwischen Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportlern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen bzw. Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.
    2. Ziffer 2
      durch Kaderspieler, Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten, gelten die Vorschriften der Ziffer eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, wird ein Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4(4) Paragraph 2, Ziffer 4 a und Paragraph 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2020, treten mit 20. April 2020 in Kraft.“

Anschober