Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 16. April 2020 |
Teil römisch zwei |
160. Verordnung: | Änderung der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985 |
Auf Grund des Paragraph 131, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Von dieser Verpflichtung kann hinsichtlich des Begleitpersonals bei Vorliegen medizinischer oder hygienischer Notwendigkeit abgegangen werden, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, wobei das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit durch die ärztliche Leitung des jeweiligen Betreibers auf der Grundlage aktueller medizinischer Erkenntnisse festzustellen ist und von der Flugbetriebsleitung des jeweiligen Betreibers unter gleichzeitiger Anordnung von Minderungsmaßnamen anzuordnen ist. Bei Flügen mit Personen-Außenlast ist vom als Außenlast beförderten Personal jedenfalls ein Schutzhelm zu tragen.“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Gewessler