149. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien geändert wird
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:Gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien, BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien“ durch die Wortfolge „aus Nachbarstaaten“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien“ durch die Wortfolge „aus Nachbarstaaten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 2, wird folgender Satz angefügt:
„wennwenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 wird nach dem Wort „Repatriierungsfahrten“ die Wortfolge „unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind,“ eingefügt.In Paragraph 4, wird nach dem Wort „Repatriierungsfahrten“ die Wortfolge „unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Z 3 und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, der Titel und die Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.Die Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, der Titel und die Ziffer 2, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2020, mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.“
Anschober