BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 9. April 2020

Teil II

148. Verordnung:

Änderung der Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes

148. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 3, Schlusssatz lautet:

„Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

Ziffer 3 a zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, idgF;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.“
  2. Absatz 2Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „13. April 2020“ durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2020, treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.“

Anschober