BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 9. April 2020

Teil römisch zwei

145. Verordnung:

Änderung der Suchtgiftverordnung

145. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Ärztin/Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des übernächsten Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Substitutions-Dauerverschreibung zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Macht die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt von der Möglichkeit nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, Suchtmittelgesetz Gebrauch, so ist es nicht erforderlich, die Dauerverschreibung der Amtsärztin/dem Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vor Übermittlung an die Apotheke vorzulegen. Eine Ablichtung der Dauerverschreibung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins c, Suchtmittelgesetz ist jedoch von der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellung, der/dem nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Amtsärztin/Amtsarztes zu übersenden. Ist eine Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung nicht mehr erforderlich, sind Dauerverschreibungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, Suchtmittelgesetz durch die substituierende Ärztin/den substituierenden Arzt nicht mehr auszustellen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 23 e, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 a,Für Fälle des Absatz 7, erster Satz ist Paragraph 21, Absatz 2 a, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 35, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 a und Paragraph 23 e, Absatz 7 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2020, in Kraft und Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 23 e, Absatz 7 a, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Anschober