145. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2019, wird wie folgt geändert:Die Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Ärztin/Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des übernächsten Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Substitutions-Dauerverschreibung zu vermerken.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 wird folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 21, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Macht die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt von der Möglichkeit nach § 8a Abs. 1c Suchtmittelgesetz Gebrauch, so ist es nicht erforderlich, die Dauerverschreibung der Amtsärztin/dem Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vor Übermittlung an die Apotheke vorzulegen. Eine Ablichtung der Dauerverschreibung gemäß § 8a Abs. 1c Suchtmittelgesetz ist jedoch von der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellung, der/dem nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Amtsärztin/Amtsarztes zu übersenden. Ist eine Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung nicht mehr erforderlich, sind Dauerverschreibungen nach § 8a Abs. 1c Suchtmittelgesetz durch die substituierende Ärztin/den substituierenden Arzt nicht mehr auszustellen.“Macht die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt von der Möglichkeit nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, Suchtmittelgesetz Gebrauch, so ist es nicht erforderlich, die Dauerverschreibung der Amtsärztin/dem Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vor Übermittlung an die Apotheke vorzulegen. Eine Ablichtung der Dauerverschreibung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins c, Suchtmittelgesetz ist jedoch von der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellung, der/dem nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Amtsärztin/Amtsarztes zu übersenden. Ist eine Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung nicht mehr erforderlich, sind Dauerverschreibungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, Suchtmittelgesetz durch die substituierende Ärztin/den substituierenden Arzt nicht mehr auszustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23e wird folgender Abs. 7a eingefügt:In Paragraph 23 e, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,Für Fälle des Abs. 7 erster Satz ist § 21 Abs. 2a sinngemäß anzuwenden.“Für Fälle des Absatz 7, erster Satz ist Paragraph 21, Absatz 2 a, sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 35 wird folgender Abs. 14 angefügt:In Paragraph 35, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 21 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2a und § 23e Abs. 7a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2020 in Kraft und § 21 Abs. 2a und § 23e Abs. 7a mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 a und Paragraph 23 e, Absatz 7 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2020, in Kraft und Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 23 e, Absatz 7 a, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Anschober