Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 6. April 2020 |
Teil II |
131. Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst |
Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit zu bewältigenden Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres verfüge ich nach Paragraph 23 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019,, die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst. Diese Heranziehung hat vorrangig Wehrpflichtige des Milizstandes in strukturierten Einheiten aus allen Ergänzungsbereichen zu umfassen.
Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.
Tanner