BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 2. April 2020

Teil römisch zwei

129. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien

129. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien geändert wird

Gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraphen eins und 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
  2. Absatz 2,Weiters ist abweichend von Paragraphen eins und 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in einem in Paragraph eins, genannten Staat zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird nach dem Wort „Repatriierungsfahrten“ die Wortfolge „, die Begleitperson nach Paragraph 3 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 3 a und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Anschober