128. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 8 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Einschränkung des Unterrichts in Schulgebäuden wegen der Corona/COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2019/20 Leistungen, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht in Anspruch nehmen konnten, sind ab dem Beitragsmonat April 2020 bis zu jenem Monatsersten, an welchem der Unterricht wieder uneingeschränkt stattfindet, keine Beiträge zu entrichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 8a Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 8 a, Absatz 3, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Faßmann