Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 2. Juli 2020 |
Teil römisch drei |
86. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Nepal am 16. Juni 2020 seine Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2020,) hinterlegt und dabei gemäß Artikel 15, Absatz 3, erklärt, dass es sich durch die in Artikel 15, Absatz 2, festgelegte Verpflichtung nicht gebunden betrachtet.
Edtstadler