Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 22. Juni 2020 |
Teil römisch drei |
85. Verordnung: | Kundmachung der Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird verordnet:
Die Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2020,), sind hinsichtlich der authentischen Textfassungen in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.
Edtstadler