BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 3. Juni 2020

Teil römisch drei

74. Kundmachung:

Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

74. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2020,) ratifiziert:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Artikel 34, Absatz 2 :

Indonesien1

1. August 2020

Korea, Republik1

1. September 2020

San Marino1

1. Juli 2020

Tschechische Republik1

1. September 2020

Ferner hat die Russische Föderation2 am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Artikel 35, Absatz 7, Litera b, des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Artikel 35, Absatz 7, Litera a, Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.3

Edtstadler

1  Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2019.

3  Eine modifizierte Liste der Steuerabkommen ist auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.