Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 18. Mai 2020 |
Teil römisch drei |
66. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Finnland am 29. April 2020 gemäß Artikel 79, Absatz 2, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2020,) notifiziert, dass es den anlässlich der Annahme des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Artikel 55, Absatz 11, ab 1. August 2020 um weitere fünf Jahre verlängert.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 54/2015 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210].