64. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Palau am 17. Oktober 2019 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. III Nr. 128/2019) hinterlegt.Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Palau am 17. Oktober 2019 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2019,) hinterlegt.
Der Beitritt wird mit 23. Juni 2020 wirksam.
Palau hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörden bestimmt:Palau hat zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens als zuständige Behörden bestimmt:
Minister of State (Staatsminister)
Clerk of Courts, Palau Supreme Court (Urkundsbeamte, Oberster Gerichtshof Palau)
Weiteren Mitteilungen der niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten ihre zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens wie folgt geändert oder ergänzt:Weiteren Mitteilungen der niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens wie folgt geändert oder ergänzt:
Aserbaidschan:
(...) Bezug nehmend auf Art. 6 des Übereinkommens (...) wurde das Amt des Außenministeriums der Republik Aserbaidschan in der Autonomen Republik Nachitschewan ermächtigt, Apostillen auf allen in dem Gebiet der Autonomen Republik Nachitschewan der Republik Aserbaidschan errichteten Urkunden auszustellen.(...) Bezug nehmend auf Artikel 6, des Übereinkommens (...) wurde das Amt des Außenministeriums der Republik Aserbaidschan in der Autonomen Republik Nachitschewan ermächtigt, Apostillen auf allen in dem Gebiet der Autonomen Republik Nachitschewan der Republik Aserbaidschan errichteten Urkunden auszustellen.
Ecuador:
Zuständige Behörde (Art. 6):Zuständige Behörde (Artikel 6,):
„Ministerio de Relaciones Exteriores y Movilidad Humana Director de Documentos de Viaje y Legalizaciones“ (Direktor für Reisedokumente und Legalisierungen, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Menschliche Mobilität)
Finnland:
(...) Ab dem 1. Jänner 2020 ist die „Digital and Population Data Service Agency“ (die finnische Digitalagentur) die zuständige Behörde Finnlands.
Namibia:
Zuständige Behörden (Art. 6):Zuständige Behörden (Artikel 6,):
Rechtspfleger des Hohen Gerichts von Namibia
Rechtspfleger des Obersten Gerichtshofs von Namibia
Ministerium für Justiz (Der Exekutivdirektor)
Kategorien von öffentlichen Urkunden, die unterschiedlichen Zuständigen Behörden zugewiesen sind:
Rechtspfleger des Hohen Gerichts
Urkunden der Verfahren niedrigerer Gerichtsinstanzen
Urkunden der Verfahren des Hohen Gerichts
Urkunden der Verfahren des Arbeitsgerichts
Urkunden der Verfahren des Obersten Gerichtshofs
Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Ministeriums für Justiz ausgestellt wurden
Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Amts der Justiz ausgestellt wurden
Rechtspfleger des Obersten Gerichtshofs
Urkunden der Verfahren niedrigerer Gerichtsinstanzen
Urkunden der Verfahren des Hohen Gerichts
Urkunden der Verfahren des Arbeitsgerichts
Urkunden der Verfahren des Obersten Gerichtshofs
Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Ministeriums für Justiz ausgestellt wurden
Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Amts der Justiz ausgestellt wurden
Ministerium für Justiz (Der Exekutivdirektor)
Alle Kategorien öffentlicher Urkunden, ohne jegliche Ausnahme
Edtstadler