Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 8. April 2020 |
Teil römisch drei |
41. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brunei Darussalam am 30. März 2020 seine Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2019,) hinterlegt und anlässlich dessen gemäß Artikel 15, Absatz 3, dieses Protokolls erklärt, dass es sich durch Artikel 15, Absatz 2, nicht als gebunden betrachtet.
Edtstadler